Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RD/0001-S/07
Wird ein Antrag (§ 85 BAO) nach Einbringung des Devolutionsantrages wieder zurückgezogen, liegt eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr vor.
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0001-S/07vom 19.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag Dw, vom 5.Jänner 2007 wegen
Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am
See bezüglich des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 BAO betreffend Einkommensteuer 2001
entschieden:
Der
Devolutionsantrag wird zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291 BAO
ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das
Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater
unterschrieben sein.
Begründung
Gemäß
§ 311 Abs.1 BAO
(Bundesabgabenordnung, BGBl.Nr. 194/1961) sind die Abgabenbehörden
verpflichtet, über Anbringen (§ 85 BAO) der Parteien ohne
unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Werden Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der
Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach
dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben
(§97), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat,
den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsanträge).
Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz
einzubringen.
Gemäß
§ 311 Abs.3 BAO hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz der Abgabenbehörde erster Instanz
aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des
Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des
Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der
Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Gemäß
§ 311 Abs.4 BAO geht die
Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf die Abgabenbehörde
zweiter Instanz über, wenn die Frist (Abs.3) abgelaufen ist oder wenn die
Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine
Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
Der Devolutionswerber (Dw) brachte am 5.1.2007 einen
Devolutionsantrag gemäß
§ 311 BAO betreffend seinen Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2001 vom 4.7.2006
beim unabhängigen Finanzsenat ein. Am 25.1.2007 erging seitens des UFS der
schriftliche Auftrag gemäß
§ 311 Abs.3 BAO an das Finanzamt, in
der gegenständlichen Rechtssache binnen 6 Wochen zu entscheiden und eine
Abschrift des Bescheides zur Vorlage zu bringen oder im Schriftweg darzulegen,
weshalb eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr
vorliege.
Mit Schreiben vom 6.2.2007 brachte das Finanzamt die
Ablichtung eines an den Devolutionswerber gerichteten formlosen Schreibens zur
Vorlage, in dem diesem mitgeteilt wurde, dass dem Antrag auf amtswegige
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs.4 BAO nicht
stattgegeben werden könne.
Mit Eingabe vom 7.2.2007 hat der Devolutionswerber seinen
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgezogen.
Ein Devolutionsantrag ist zurückzuweisen, wenn
überhaupt keine Entscheidungspflicht besteht oder wenn diese erloschen ist
(siehe Ritz, Bundesabgabenordnung, 3.Auflage, Rz 41 zu § 311 BAO). Da der
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Devolutionswerber
zurückgezogen wurde, ist eine Entscheidungspflicht im Sinne des § 311
BAO nicht gegeben, weshalb der Devolutionsantrag zurückzuweisen
war.
Salzburg, am
19. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0001-S/07
- Stammnummer
- 26809
- Gültig
- 19.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF