Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0196-W/06
Aufwendungen einer Filialleiterin für Coaching
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0196-W/06vom 19.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Interexpert
Treuhand GmbH & Co KG, Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft,
1120 Wien, Gierstergasse 6, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden
Mödling betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. machte in ihrem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung
Aufwendungen für Fort- bzw. Ausbildungsmaßnahmen in Höhe von
€ 2.880,00 als Werbungskosten geltend.
Über Aufforderung des FA gab sie bekannt, dass im Zuge
ihrer Beförderung zur Filialleiterin viele neue komplexe Aufgabenbereiche
auf sie zugekommen seien. Das von ihr in Anspruch genommene Coaching habe
Konfliktmanagement, Mitarbeiterführung sowie ein
Persönlichkeitstraining zur Erweiterung der sozialen Kompetenz umfasst. Die
einzelnen Themenbereiche seien so umfassend und wichtig für ihre
Tätigkeit, weil im täglichen - immer schneller werdenden -
Geschäftsleben rasche und kompetente Entscheidungen erforderlich seien. Da
dies nicht in wenigen Stunden abgehandelt werden könne, habe sie dieses
Coaching, das sie für ihren weiteren Berufsweg für wichtig erachte,
konsequent besucht. Im Jahr 2004 habe ihr Arbeitgebers keine Kosten
übernommen.
Zum Nachweis der getätigten Ausgaben legte die Bw.
Honorarnoten von Dr.P., einer Forensischen und Klinischen Psychologin, vor. Aus
diesen geht hervor, dass die Bw. im Zeitraum 16. Jänner bis
28. September 2004 insgesamt 30 "Einzelcoaching"-Einheiten in Anspruch
genommen hat.
Mit der Begründung, die beantragten Aufwendungen
betreffend Coaching seien nicht berufsspezifisch, das dort vermittelte Wissen in
verschiedenen beruflichen Bereichen und auch im privaten Lebensbereich
anwendbar, versagte das FA die Anerkennung der geltend gemachten
Werbungskosten.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde dargelegt, dass die
Bw. zur Filialleiterin befördert worden sei und sich in diesem Zusammenhang
das Erfordernis von Kenntnissen in Mitarbeiterführung ergeben habe. Dem
folgend habe die Bw. bei Dr.P. ein persönliches Coaching mit dem
Schwerpunkt Mitarbeiterführung besucht. Frau Dr.P. habe im Rahmen dieses
Coaching, begleitend - jedoch untergeordnet - auch ein Coaching betreffend
Konfliktmanagement und Persönlichkeitstraining als erforderlich erachtet.
Der Besuch dieser Fortbildung sei für die Bw. ausschließlich
beruflich veranlasst mit dem Ziel, den neuen Aufgabenbereich kompetent
erfüllen zu können und den neuen Anforderungen (aus Mitarbeitern seien
durch die Ernennung zur Filialleiterin nunmehr Untergebene worden) gerecht zu
werden. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass sämtliche
Erfordernisse laut Lohnsteuerrichtlinien Rz 358 erfüllt seien. Es werde
daher die Anerkennung der geltend gemachten Coachingkosten für
Personalführung beantragt. Außerdem werde für den Fall des
Nichtentsprechens der Berufung die Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. November 2005 wies das
FA die Berufung als unbegründet ab:
"Coaching
kommt all jenen Personen zugute, die mit anderen Personengruppen berufliche,
außerberufliche oder sonstige menschliche Kontakte pflegen. Die dort
vermittelten Inhalte können in verschiedenen beruflichen Bereichen
Verwendung finden. Nach der herrschenden Rechtsprechung führen
Weiterbildungen in Fertigkeiten, die ganz allgemein für den
außerberuflichen Bereich wie auch für verschiedene berufliche
Bereiche Bedeutung haben, aufgrund des strengen Aufteilungsverbotes (§ 20
EStG) nicht zu einer berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen. Auch wenn
die Teilnahme für Ihre Tätigkeit nützlich oder notwendig war,
wird dadurch die Abzugsfähigkeit dieser Kosten als Werbungskosten nicht
gerechtfertigt."
Daraufhin stellte die Bw. den
Antrag auf Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Mit Ergänzungsersuchen des UFS vom 2. Mai 2006 wurde
die Bw. unter Hinweis auf den im Gesetz geforderten Veranlassungszusammenhang
zwischen den in Anspruch genommenen Einzelcoaching-Sitzungen und der von ihr
ausgeübten Berufstätigkeit aufgefordert, die dort vermittelten Inhalte
zu erläutern und dies durch geeignete Unterlagen (Ausbildungsplan, Kurs
bzw. Trainingsskripten, Gesprächsprotokolle u. dgl.) nachzuweisen und
weiters darzustellen, wie das in den Sitzungen erworbene Wissen konkret in der
beruflichen Tätigkeit als Filialleiterin eingesetzt worden sei. Weiters
wurde ersucht bekannt zu geben, seit wann die neue berufliche Position bekleidet
werde und ob seitens des Dienstgebers ein Ersatz für die Coaching-Sitzungen
geleistet wurde.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2006 übermittelte die
Bw. ein Konglomerat von Unterlagen und teilte mit, dass sie ihre Tätigkeit
als Filialleiterin seit 2003 ausübe. Mitte 2003 habe sie mit dem Coaching
begonnen, die Firma habe 50 % der Kosten von 15 Coaching Stunden
übernommen, der Rest sei ihr Selbstbehalt gewesen.
Im Jahr 2004 habe sie dieses Coaching weitergeführt,
da Konfliktmanagement, Mitarbeiterführung sowie auch ein
Persönlichkeitstraining im Rahmen der Erweiterung der Sozialen Kompetenz
sehr wichtige Komponenten für ihre berufliche Tätigkeit seien. Jeden
einzelnen Seminarinhalt hätte sie auch in sehr teuren Wochenendseminaren
belegen können, die aber bei weitem nicht ihre speziellen Bedürfnisse,
als ein Teilnehmer unter vielen, abgedeckt hätten. 2004 habe der
Arbeitgeber keine Kosten übernommen.
In der Beilage zu diesem Schreiben finden sich 20 Kopien
mit allgemein gehaltenen Ausführungen zu folgenden Themen:
Wie
werbe ich für mich?
Die
Formen der Kritik
Der
Umgang mit Kritik
Hilfreiche
Formulierungen für konstruktive Kritik
Sei
auf der Hut vor Manipulationen!
Der
Weg aus der Zwickmühle
Die
vier Seiten einer Botschaft
Merk-
und "Denk"-Zettel
Die
soziale Kompetenz
Entstehen
von sozialer Kompetenz
Dimensionen
der sozialen Kompetenz
Was
ist soziale Kompetenz?
13
Tipps zur erfolgreichen Gesprächsführung
Die
Phasen der richtigen Kommunikation
z. B.
Wie
werbe ich für mich?
1. Ich
bin informiert über die Firma, über meinen Arbeitsplatz
2. Ich
habe mich auf das Gespräch vorbereitet, ebenso auf mögliche
Fragen
3. Ich
achte auf meinen äußeren Eindruck: Kleidung, Haltung,
Blickkontakt
4. Ich
weiß, was ich will..........
...............
Die
Formen der Kritik
Direkte
Kritik:
Vorwürfe:
"Du bist.."
Nörgelei:
"Immer machst du das so....."
Kritik
aus 2. Hand: "Das sagen alle!"
Indirekte
Kritik:
Sarkasmus:
"Na das hast Du ja wieder super gemacht!"
Unerbetene
Hilfeleistung................
.............
In einem weiteren
Ergänzungsersuchen des UFS wurde darauf hingewiesen dass die
übermittelten Unterlagen lediglich knapp und allgemein gehaltene
Ausführungen zu den Themenbereichen Bewerbung, Umgang mit Kritik, Soziale
Kompetenz, Kommunikation usw., enthielten. Es ließe sich daraus zwar
schließen, dass das absolvierte Coaching der
Persönlichkeitsentwicklung dienlich war, es sei dem UFS jedoch nicht
möglich nachzuvollziehen, inwieweit das dort vermittelte Wissen mit der
Tätigkeit der Bw. in ursächlichem und engem Zusammenhang stehen solle.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien nur jene Aufwendungen, die
die berufsspezifische Bedingtheit einwandfrei erkennen lassen, als
Werbungskosten abzugsfähig.
"Sie werden
daher nochmals ersucht, detaillierte Unterlagen vorzulegen - Ausbildungsplan,
Aufzeichnungen über die Einzelsitzungen, Protokolle, Darstellung des
Ablaufes der Sitzungen, Bestätigungen von
Dr.P. usw. - aus denen die berufliche
Veranlassung eindeutig erkennbar ist.
Sie
haben weiters mitgeteilt, dass Ihr Dienstgeber im Jahr 2003 50 % der Kosten von
15 Coaching-Einheiten übernommen habe. Sie werden ersucht, eine
diesbezügliche Bestätigung Ihres Dienstgebers vorzulegen bzw. auch
mitzuteilen wie viele Coaching-Einheiten Sie im Jahr 2003 insgesamt in Anspruch
genommen haben und auch über die dort vermittelten Inhalte entsprechende
Unterlagen vorzulegen.
Wie
der Homepage von Dr.P.
(www.p..at) zu entnehmen ist, bietet
sich "ein Coaching hervorragend für Menschen, die sich auf einem neuen
Lebensweg befinden". Es könne sich dabei um einen neuen Job, einen
Krankheitsfall in der Familie, die Geburt eines Kindes, eine
Umstrukturierungsmaßnahme in der Firma handeln. In all diesen Fällen
sei mit ca. 10 Sitzungen ein Coaching angebracht und könne - nach Meinung
von Fr. Dr. Pfefferkorn - zu 100 % von der Steuer abgesetzt werden. In
diesem Zusammenhang werden Sie ersucht darzulegen, aufgrund welcher besonderen
Umstände in Ihrem Fall eine weitaus höhere Anzahl von Sitzungen
erforderlich war."
Dieses Ergänzungsersuchen
blieb trotz zweimaliger Erinnerung unbeantwortet.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2007 zog der steuerliche
Vertreter den Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei den streitgegenständlichen Aufwendungen ist zu
beurteilen, ob es sich um als Werbungskosten abzugsfähige Aus- bzw.
Fortbildungskosten handelt.
Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 EStG 1988).
Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Aufwendungen
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten
Beruf auf dem laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu
werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der
Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient. Von einem
Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann
auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in
einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwendet
werden können.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 regelt, dass bei den
einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen
werden dürfen. Lassen sich die Aufwendungen, die ausschließlich auf
die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen
für die private Lebensführung trennen, dann gehört der
Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben
(VwGH 23. 4. 1985, 84/14/0119).
Die Bw. war im Streitjahr als Filialleitern
nichtselbständig tätig. Die Aufwendungen für ein vom
16. Jänner bis 28. September 2004 in Anspruch genommenes
Einzelcoaching (insgesamt 30 Einheiten) machte sie als Werbungskosten geltend.
Nach dem Vorbringen im Berufungsverfahren sei sie Mitte 2003 zur Filialleiterin
bestellt worden und habe aus diesem Grund bereits im Jahr 2003 Coaching in
Anspruch genommen, wobei der Arbeitgeber einen Teil der damaligen Kosten (50 %
von 15 Stunden) übernommen habe. Im Jahr 2004 habe sie dieses Coaching
weitergeführt, da Konfliktmanagement,
Mitarbeiterführung sowie auch ein Persönlichkeitstraining im Rahmen
der Erweiterung der Sozialen Kompetenz sehr wichtige Komponenten für
ihre berufliche Tätigkeit darstellen würden.
Über Aufforderung des UFS, die in den
Einzelcoaching-Einheiten vermittelten Inhalte zu erläutern und durch
geeignete Unterlagen nachzuweisen, übermittelte die Bw. 20 Kopien mit knapp
und allgemein gehaltenen Ausführungen zu den Themenbereichen Bewerbung,
Umgang mit Kritik, Umgang mit Manipulation, Soziale Kompetenz sowie
Kommunikation. Der Aufforderung des UFS detaillierte Unterlagen vorzulegen, aus
denen die berufliche Veranlassung eindeutig erkennbar ist (z. B.
Ausbildungsplan, Aufzeichnungen über die Einzelsitzungen, Protokolle,
Darstellung des Ablaufes der Sitzungen, Bestätigungen von Dr.P. usw.), ist
die Bw. trotz mehrmaliger Urgenz nicht nachgekommen.
Zumal weder aus den vorgelegten Honorarnoten noch aus den
im Berufungsverfahren übermittelten Kopien der Leistungsgegenstand
eindeutig hervorgeht, war es nicht möglich nachzuvollziehen, inwieweit das
bei den Einzelsitzungen vermittelte Wissen mit der Tätigkeit der Bw. in
ursächlichem und engem Zusammenhang stehen soll. Zwar lassen die Unterlagen
darauf schließen, dass das absolvierte Coaching der
Persönlichkeitsentwicklung der Bw. dienlich war, sie lassen aber in keiner
Weise erkennen, dass der Bw. konkrete Kenntnisse in Mitarbeiterführung
vermittelt wurden.
Auch ist davon auszugehen, dass das im Zuge des Coaching
erfahrene Persönlichkeitstraining
bzw. die dort erlernten Fähigkeiten, nicht nur in vielen anderen Bereichen
sondern auch im Umgang mit Menschen in allen Lebensbereichen nützlich ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind aber nur jene Aufwendungen,
die die berufsspezifische Bedingtheit einwandfrei erkennen lassen, als
Werbungskosten abzugsfähig (VwGH 24.6.2004, 2001/15/0184). Aufwendungen
für Weiterbildung in Fertigkeiten, die ganz allgemein für viele
Lebens- wie auch Arbeitssituationen Bedeutung haben, zählen nicht zu den
Werbungskosten.
Bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen
Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten
Lebensführung betreffen, ist zur Berücksichtigung als Werbungskosten
nicht nur eine berufliche Veranlassung, sondern auch die berufliche
Notwendigkeit erforderlich. Diese stellt nämlich ein Indiz für das
Fehlen einer privaten Veranlassung dar. Der Umstand, dass sich der Dienstgeber
der Bw. an den Coaching-Kosten des Streitjahres nicht beteiligt hat, spricht
jedenfalls gegen eine ausschließliche berufliche Veranlassung bzw.
berufliche Notwendigkeit der Aufwendungen. Dass sich der Dienstgeber an den
Kosten des Jahres 2003 beteiligt habe, hat die Bw. zwar behauptet, doch trotz
Aufforderung keinen Nachweis dafür erbracht.
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der
Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen,
darf die Behörde nicht schon deshalb als Werbungskosten anerkennen, weil
die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. Im
gegenständlichen Fall war eine diesbezügliche Prüfung nicht
zuletzt auch aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Bw. erschwert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0196-W/06
- Stammnummer
- 26806
- Gültig
- 19.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF