Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0232-W/07
Pendlerpauschale
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0232-W/07vom 14.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein öffentliches Verkehrsmittel bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendet, entsteht kein (zusätzlicher), durch die Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels verursachter Aufwand.
Ein fiktiver Aufwand ist kein als Werbungskosten abziehbarer Aufwand.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 und 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Arbeitnehmer der in W
situierten A-GmbH; sein Wohnort ist S.
In den vom Arbeitgeber des Bw. übermittelten
Lohnbestätigungen (2004, 2005) ist bei der do. Berechnung der
steuerpflichtigen Bezüge ein Pendlerpauschale iHv jeweils
€ 891,00 von den Bruttobezügen abgezogen worden; die Daten aus
den Lohnbestätigungen (2004, 2005) sind in die vom Bw. angefochtenen
Einkommensteuerbescheide (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 und 2005 übernommen
worden.
Nach der Anfechtungserklärung/Berufung hat der Bw.
beantragt, das "große" Pendlerpauschale iHv
€ 1.602,00 als Werbungskosten aus nicht selbständiger Arbeit zu
berücksichtigen. Seinen Antrag hat der Bw. im Wesentlichen damit
begründet, dass er im Schichtdienst arbeite und dass er seine mehr als
40 Kilometer entfernte Arbeitsstätte nicht innerhalb von
2 ½ Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen
könne.
Im vom Finanzamt durchgeführten Vorhalteverfahren ist
der Bw. ersucht worden, Arbeitsbeginn und Endzeiten in den Jahren 2004 und 2005
bekannt zu geben.
In seiner Vorhaltsbeantwortung hat der Bw. 7.00 Uhr als
Arbeitsbeginn und 19.00 Uhr als Arbeitsende angegeben, dass er sein Wohnhaus um
ca. 4.30 Uhr zu Fuß verlasse um die Schnellbahn in H um 5.28 Uhr zu
erreichen; dass der Zug auf dem Heimweg von der Arbeit um 20.30 Uhr in H ankomme
und dass er um 21.30 Uhr in seinem Wohnhaus ankomme. Bw.:
"Das einzige Familienauto kann ich nicht
verwenden, weil es meine Frau und die vier Kinder brauchen."
Die das Berufungsbegehren abweisenden
Berufungsvorentscheidungen hat das Finanzamt damit begründet, dass weder
eine Unzumutbarkeit, noch eine Unmöglichkeit der Benützung eines
Massenverkehrsmittels vorliege, da der Bw. kein Kfz zur Verfügung habe und
deshalb öffentliche Verkehrsmittel benütze.
Die Berufungsvorentscheidungen hat der Bw. im Wesentlichen
mit der Begründung angefochten, dass eine Wegzeit von mehr als 2 ½
Stunden unzumutbar sei und da er öffentliche Verkehrsmittel benütze,
verbringe er mehr als fünf Stunden - und damit knapp 30% seiner
Zeit - außer Haus. Die Anschaffung eines Autos für die
Fahrt zur Arbeit komme aus finanziellen Gründen nicht in Frage; auch leiste
er mit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln einen Beitrag
zum Umweltschutz.
Sein bisheriges Vorbringen abändernd gibt der Bw.
bekannt, dass er erst um 21.34 Uhr in der Wohnung ankomme, da der Zug selten
pünktlich sei, da er in St. regelmäßig auf einen Gegenzug
warte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob Pendlerpauschalen iHv € 891,00 p.a.
oder in der vom Bw. beantragten Höhe (€ 1.602,00 p.a.)
Werbungskosten aus nicht selbständiger Arbeit sind.
€ 891,00 p.a. sind der Betrag, der als
Pendlerpauschale anzusetzen ist, wenn die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte 40 km bis 60 km beträgt und die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumutbar ist (§ 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG 1988
in der ab 2004 anzuwendenden Fassung des StReformG 2005, BGBl I,
2004/57).
Pendlerpauschalen iHv € 1.602,00 p.a. hat der
Gesetzgeber in § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 (idF StReformG 2005) nicht
festgesetzt; ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar und beträgt
die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 40 km bis 60 km,
sind € 1.692,00 p.a. als Pendlerpauschale anzusetzen (§ 16 Abs 1 Z 6
lit c EStG 1988 idF StReformG 2005, BGBl I, 2004/57).
Strittig ist im ggstl. Berufungsverfahren, ob die in
§ 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 idgF normierte
Anspruchsvoraussetzung - Unzumutbarkeit der Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels - auch dann vorliegt, wenn ein
öffentliches Verkehrsmittel bei den Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte verwendet wird.
Wird ein öffentliches Verkehrsmittel bei den Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendet, entsteht kein
(zusätzlicher), durch die Unzumutbarkeit der Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels verursachter, Aufwand; d.h.
sachverhaltsbezogen begehrt der Bw. einen Werbungskosten-Abzug für einen
fiktiven Aufwand.
Ein fiktiver Aufwand ist kein als Werbungskosten
abziehbarer Aufwand, da ausschließlich "geleistete" -
d.h. mit einem Wertabgang verbundene - Aufwendungen oder Ausgaben Werbungskosten
im Sinne des § 16 EStG 1988 sein können.
Nach dieser Rechtslage ist das Berufungsbegehren
abzuweisen; da der Bw. einen fiktiven Aufwand als
Werbungskosten/Pendlerpauschale geltend gemacht hat, ist nicht zu prüfen,
ob die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar oder
unzumutbar gewesen ist.
Wien, am 14.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0232-W/07
- Stammnummer
- 26795
- Gültig
- 14.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF