Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0660-I/06
Höhe der grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0660-I/06vom 16.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der C.G., Adresse, vertreten durch
Rechtsanwalt.X, vom 28. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 3. April 2006 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Schenkungssteuer wird in Höhe von 1.079,20 € festgesetzt. Die
Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und der festgesetzten Abgabe sind der
Berufungsvorentscheidung vom 8. Mai 2006 bzw. der am Ende der
Entscheidungsgründe dargestellten Berechnung zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches. An der bereits eingetretenen
Fälligkeit tritt keine Änderung ein.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 20. Juni 2005 schenkte O.G seiner
Ehefrau C.G. (im Folgenden: Bw) den Hälfteanteil an einer Liegenschaft.
Nach Punkt IV. dieses Vertrages übernahm die Geschenknehmerin anteilig die
Pfandrechte CLNr 2, 3 und 7. Mit ergänzendem Schreiben wurden die
aushaftenden Kontostände mitgeteilt.
Das Finanzamt sah in diesem "Schenkungsvertrag" eine
gemischte Schenkung verwirklicht und schrieb (neben Grunderwerbsteuer) mit
Bescheid vom 3. April 2006 ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb von
17.643,00 € und einem steuerlich maßgeblichen Wert des
Grundstückes von 27.143,00 € gemäß
§ 8 Abs. 1 und 4
ErbStG die Schenkungssteuer in Höhe von 1.072,15 € vor. Bei der
Ermittlung der Bemessungsgrundlage wurde vom Wert des Grundstückes von
52.651,47 € die grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung von 25.508,11
€ abgezogen, wodurch sich dieser steuerlich maßgebliche Wert des
Grundstückes und nach Berücksichtigung der Freibeträge
gemäß
§ 14 Abs. 1 und Abs. 3 ErbStG dieser steuerpflichtige
Erwerb ergab.
Die mit einheitlichen Schriftsatz gegen den
Grunderwerbsteuerbescheid und gegen den (gegenständlichen)
Schenkungssteuerbescheid gerichtete Berufung bekämpft die angesetzte
grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung mit dem Argument, das
Wohnbauförderungsdarlehen hätte mit der Hälfte des aushaftenden
Betrages von 28.206,48 €, somit mit 14.103,24 € und nicht mit dem
abgezinsten Betrag von 7.897,81 € in die Ermittlung der Gegenleistung
einbezogen werden müssen. Zusammen mit der Hälfte der beiden anderen
aushaftenden Verbindlichkeiten von 10.104,80 € (Bauspardarlehen) bzw.
24.832,70 € (Fremdwährungskredit), somit 17.468,75 €, ergebe sich
eine grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung von 31.571,99 €. Dieser
Betrag sei dann bei der Ermittlung des schenkungssteuersteuerpflichtigen
Erwerbes vom Wert des Grundstückes von 52.651,47 € abzuziehen, wodurch
der steuerlich maßgebliche Wert des Grundstückes 21.079,48 € und
der steuerpflichtige Erwerb 11.579,48 € betrage.
Mit Berufungsvorentscheidung trug das Finanzamt dem
Berufungsvorbringen insoweit Rechnung, dass vom Einheitswert des
Grundstückes von 52.651,47 € als grunderwerbsteuerpflichtige
Gegenleistung nunmehr ein Betrag von 25.366,56 € (7.897,81 € +
17.468,75 €) statt bisher 25.508,11 € (7.897,81 € + 17.610,30
€) abgezogen wurde. Dabei handelte es sich um die bloß rechnerische
Richtigstellung des für das Bauspardarlehen und für den
Fremdwährungskredit bislang angesetzten halben ausständigen Betrages.
Ausgehend von dem dadurch sich ergebenden steuerpflichtigen Erwerb von 17.784,00
€ und einem steuerlich maßgeblichen Wert des Grundstückes von
27.284,00 € wurde gemäß
§ 8 Abs. 1 und Abs. 4 ErbStG die
Schenkungssteuer mit 1.079,20 € festgesetzt (Berechnung siehe
Berufungsvorentscheidung).
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihrer
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Als
Begründung wurde im Wesentlich vorgebracht, die Abzinsung des
Wohnbauförderungsdarlehens sei nicht rechtens.
Über
die Berufung wurde erwogen:
An Sachverhalt besteht kein Streit darüber, dass es
sich bei der in Frage stehenden Grundstückschenkung um einen der
Grunderwerbsteuer und der Schenkungssteuer unterliegenden Rechtsvorgang handelt,
wobei der entgeltliche Teil der Grunderwerbsteuer und der unentgeltlichen Teil
der Schenkungssteuer unterliegt. Der vorliegende Berufungsfall ist somit im
Konnex mit der gleichzeitig erhobenen Berufung gegen den
Grunderwerbsteuerbescheid zu sehen, in der es ausschließlich um die Frage
geht, ob das Finanzamt zu Recht nur den abgezinsten Wert des
Wohnbauförderungsdarlehens und nicht dessen aushaftenden Wert in die
Berechnung der Gegenleistung einbezogen hat. Die Höhe der
grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung entscheidet letztlich auch den
vorliegenden Berufungsfall, ergeben sich doch die Bemessungsgrundlagen für
die Festsetzung der Schenkungssteuer durch den Abzug der
grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung vom (dreifachen) Wert des
Grundstückes. Mit der über die Grunderwerbsteuerberufung absprechenden
Berufungsentscheidung vom 16. Februar 2006, RV/0659-I/06, auf die zur
Begründung der gegenständlichen Berufungsentscheidung verwiesen wird
und deren integrierenden Bestandteil diese bildet, wurde entschieden, dass die
streitige Abzinsung des Wohnbauförderungsdarlehens zu Recht erfolgt ist,
sodass die Schulden mit folgenden Werten die Gegenleistung bilden:
Bauspardarlehen 5.052,40 €, Wohnbauförderungsdarlehen 7.897,81 €
und Fremdwährungskredit 12.416,35 €, insgesamt 25.366,56 €. Damit
ist auch das Schicksal der gegenständlichen Schenkungssteuerberufung
entschieden. Bei der Ermittlung der Schenkungssteuer-Bemessungsgrundlagen war
somit vom dreifachen Wert des Grundstückes von 52.651,47 € diese
grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung von 25.366,56 € abzuziehen,
wodurch sich ein steuerlich maßgeblicher Wert der Grundstücke von
27.284,91 € und nach Berücksichtung der Freibeträge
gemäß
§ 14 Abs. 1 und Abs. 3 ErbStG von gesamt 9.500 € ein
steuerpflichtiger Erwerb von 17.784,91 € ergibt. Die festgesetzte
Schenkungssteuer errechnet sich wie folgt:
|
Gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse I) 3 % vom gemäß
§ 28
ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 17.784
€
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533,52
€
|
zuzüglich
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2 % vom gemäß
§ 28
ErbStG abgerundeten steuerlich maßgeblichen Wert der Grundstücke in
Höhe von 27.284,00 €
|
545,68
€
|
Schenkungssteuer
(gerundet gemäß
§ 204 BAO)
|
1.079,20
€
Die vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom 8.
Mai 2006 vorgenommene Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlagen und die
Steuerfestsetzung in Höhe von 1.079,20 € erweist sich folglich als
rechtens und wird als integrierender Bestandteil in die gegenständliche
Berufungsentscheidung übernommen. Die Berufung war folglich wie im Spruch
ausgeführt als unbegründet abzuweisen und die Schenkungssteuer mit
1.079,20 € festzusetzen.
Innsbruck,
am 16. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0660-I/06
- Stammnummer
- 26794
- Gültig
- 16.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF