Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0068-W/05
Abgaben- und Monopolhehlerei
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0068-W/05vom 16.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Georg Zarzi, in der Finanzstrafsache
gegen Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 20. April 2005
gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Zollamtes Wien vom 11. April 2005, SN 100/2005/00000-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. April 2005 hat das Zollamt Wien
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.)
zur SN 100/2005/00000-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass
dieser
1. in der Zeit von März 2005 bis Anfang April 2005 im
Amtsbereich des Zollamtes Wien vorsätzlich Sachen, die zugleich auch
Gegenstände des Tabakmonopols sind, nämlich 120.000 Stück
Zigaretten der Marke "Memphis", hinsichtlich welcher zuvor von bislang
unbekannten Personen das Finanzvergehen des Schmuggels in Tateinheit mit dem
vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols begangen wurde, von
Gabor Kurmai angekauft und
2. am 4. April 2005 vorsätzlich im Bereiche des
Zollamtes Wien versucht habe, Sachen die zugleich auch Gegenstände des
Tabakmonopols sind, nämlich 36.000 Stück Zigaretten der Marken
"Memphis" und "Camel", hinsichtlich welcher zuvor von bislang unbekannten
Personen das Finanzvergehen des Schmuggels in Tateinheit mit dem
vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols begangen wurde, von
Gabor Kurmai anzukaufen.
Er habe hierdurch zu 1.) das Finanzvergehen nach
§§ 37 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1 lit. a FinStrG und zu 2.) das
Finanzvergehen nach §§13, 37 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 20. April 2005, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Ich habe
bereits beim Zollamt Wien erklärt, dass das nicht wahr ist. Ich kenne
diesen KG nicht. Über Mittelsmänner habe ich erfahren (ein paar aus
Ungarn haben mir am Flohmarkt am Samstag am Südbahnhof gesagt), dass am 4.
April zum Zielpunkt Parkplatz deren Bekannter kommen und 180 Stangen Zigaretten
bringen wird. Damals habe ich zum ersten Mal diesen KG gesehen. Später dann
im Zollamt Wien und auf der Rossauer Lände (beim Doktor). Er hat gesagt,
dass dies das erste und einzige Mal ist, dass er 180 Stangen gebracht hat. Er
kennt kein deutsches Wort (ich kann nicht ungarisch, ich hatte nicht seine
Telefonnummer und er nicht meine).
Im
Zollamt hat er mir und beim Doktor gesagt, dass er 9 mal je 60 Stangen gebracht
hat, aber für jemand anderen. Für mich war es das erste Mal, das waren
die Worte von KG .
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a FinstrG macht sich
des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich
vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager
in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen
Überwachung entzieht.
Gemäß
§ 44 Abs. 1 lit.a FinStrG macht sich
des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte schuldig, wer zu seinem oder
eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das
Alkoholmonopol, das Salzmonopol oder das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder
Verbote hinsichtlich der Erzeugung, Herstellung, Gewinnung, Bearbeitung,
Verwendung, Verpfändung oder Veräußerung von
Monopolgegenständen oder des Handels mit Monopolgegenständen verletzt;
hievon ausgenommen ist der Handel mit Tabakerzeugnissen, für die
Tabaksteuer entrichtet wurde oder die von der Tabaksteuer befreit sind.
Gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich
der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse
aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung,
eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich
bringt, verheimlicht oder verhandelt;
Gemäß
§ 46 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich
der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände
(§ 17 Abs. 4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich
welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst
an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs.
3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die
Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss im
Einleitungsbescheid das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches
als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden
(vgl. VwGH 25.1.1990, 89/16/0183).
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH 25.9.2001, 98/14/0182). Es ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH 23.11.2000, 95/15/0185).
Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus (VwGH 14.2.1991,
90/16/0210).
Auf Grund von Erhebungen wurde dem Zollamt Wien bekannt,
dass in S, Zigarettenlieferungen abgewickelt werden. Wie aus der dem Zollamt
Wien vorliegenden Anzeige angekündigt und ersichtlich, traf am 4. April
2005 der Mercedes mit dem ungarischen Kennzeichen X, Lenker G ein, in dessen PKW
180 Stangen Zigaretten sichergestellt werden konnten. Kurz danach traf, wie aus
der vorerwähnten Anzeige hervorgeht, der Beschuldigte mit dem Kfz mit dem
amtlichen Kennzeichen W, ein. G gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme
vor dem Zollamt Wien an, dass er dem Beschuldigten in zurückliegender Zeit
seit Februar 2005 bei 10 Treffen je zwischen 60 und 120 Stangen Zigaretten,
vorrangig der Marke "Memphis" verkauft habe. Beim Treffen am 4. April 2005
hätten es 180 Stangen Zigaretten sein sollen. Für diese sei mit dem
Beschuldigten ein Preis von exakt € 1.890.- vereinbart gewesen.
Auf dem der Niederschrift vom 4. April 2005 angeschlossenen
Foto wurde der Beschuldigte eindeutig von G identifiziert.
Festzustellen ist weiters, dass das amtliche Kennzeichen
des Pkw des Beschuldigten mit dem in der Anzeige mehrmals genannten amtlichen
Kennzeichen übereinstimmt. In diesem Umstand findet sich eine eindeutige
Übereinstimmung mit der den Beschuldigten belastenden Aussage des G . Auch
die im Fahrzeug des Beschuldigten vorgefundene Bargeldmenge in der Höhe von
exakt € 1.890.-, welche den von G in der Aussage genannten Kaufpreis
für 180 Stangen Zigaretten darstellt, spricht eindeutig für die
Glaubwürdigkeit der Aussage des G .
Die dem Einleitungsbescheid zu Grunde gelegte Menge von 600
Stangen Zigaretten (zehn Übergaben) und 180 Stangen Zigaretten (am 4. April
2005) besteht nach der Akten- und Beweislage zu Recht. Die beschlagnahmten
Zigaretten sind laut dem im Akt erliegenden Aktenvermerk vom 5. April 2005 und
Herstellercodeanfrage bei Firma Austria Tabak rumänischen Ursprungs. Das
Vorliegen der subjektiven Tatseite ist auf Grund der einschlägigen
Vorstrafen des Beschuldigten als erwiesen anzunehmen. Die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens erfolgte zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0068-W/05
- Stammnummer
- 26792
- Gültig
- 16.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF