Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0344-L/05
Investitionszuwachsprämie bei Umstellung von Vermietung auf Eigennutzung des Fuhrparks
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0344-L/05vom 15.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei zunächst erfolgter Vermietung und anschließender Eigennutzung von LKWs handelt es sich um keine Betriebsneueröffnung, sondern um die Nutzung derselben Betriebsstruktur (VwGH 25.10.2006, 2006/15/0034). Der Fuhrpark allein stellt die bereits vorhandene wesentliche Betriebsgrundlage innerhalb des Betriebes dar. Bei Berechnung der Investitionszuwachsprämie sind daher in die Vergleichsrechnung all jene Investitionen einzubeziehen, die ab der Gründung des Betriebes vor 2 Jahren angefallen sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH., vertreten durch WTH, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 4. März
2005 betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG
1988 für das Jahr 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung mit dem Geschäftszweig Transport und Spedition.
Diese beantragte am 4. Juli 2003 für das Jahr 2002 eine
Investitionszuwachsprämie gem. § 108 e EStG 1988 iHv.
27.780,10 €. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der
Investitionszuwachsprämie als Vergleichswert bei den Vorjahren der Zeitraum
von August 2001 herangezogen werden müsse, weil es sich um eine
Unternehmensübernahme anlässlich einer Sanierungsmaßnahme
handle. Zum Zeitpunkt des Erwerbes der Anteile habe sich eine Änderung der
wirtschaftlichen Identität ergeben (Änderung des
Unternehmensgegenstandes von Vermietung auf aktiven Transport- und
Speditionsbetrieb). Die Investitionszuwachsprämie wurde
erklärungsgemäß am Abgabenkonto der Bw.
gutgeschrieben.
Das Finanzamt führte am 9. November 2004
eine Nachschau durch und tätigte in der Niederschrift folgende
Feststellungen:
Für 2002 wurde eine Investitionszuwachsprämie
iHv. 27.780,10 € beantragt. Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage
wurden für die Vorjahre die Investitionen mit 4.571,12 €
angenommen. Dabei wurden die Anschaffungen neuer Wirtschaftsgüter (Lkw und
Sattelauflieger) im Jahr 2000 nicht berücksichtigt. Begründet
wurde dies damit, dass es sich um eine Unternehmensübernahme
anlässlich einer Sanierung gehandelt hat (Änderung des
Unternehmensgegenstandes).
Die Entwicklung der Gesellschaft und der
Gewerbeberechtigungen stellt sich folgendermaßen dar:
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24.3.2000
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Gesellschaftsvertrag
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Firma
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KGmbH
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Gesellschafter
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WM, geb. x
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SM, geb. y
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Gegenstand des Unternehmens:
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An- und Verkauf, sowie Vermietung von Immobilien und
Mobilien, insbesondere von Kraftfahrzeugen, Handel mit Waren aller
Art
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29.12.2000
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Gewerbeberechtigung:
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Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines
Lenkers
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Gewerberechtlicher Geschäftsführer von
29.12.2000 bis laufend:
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WM , geb. x
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5.2.2001
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Neufassung des Gesellschaftsvertrages
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Firma:
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A-GmbH
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Gesellschafter:
|
unverändert
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Gegenstand des Unternehmens:
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An- und Verkauf, sowie Vermietung von Immobilien und
Mobilien, insbesondere von Kraftfahrzeugen, Ausübung des Transportgewerbes
(Güterbeförderungsgewerbes) und des Speditionsgewerbes, Handel mit
Waren aller Art
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29.3.2001
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Gewerbeberechtigung:
|
Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern
mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr
(grenzüberschreitender Güterverkehr)
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Gewerberechtlicher Geschäftsführer von 29.3.1001
bis 27.8.2001:
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SM , geb. y
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Gewerberechtlicher Geschäftsführer von 28.8.2001
bis laufend:
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AH, geb. z
|
27.8.2001
|
Abtretungsvertrag
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|
Gesellschafter:
|
FH, geb. w
Aus dieser Entwicklung ist zu sehen, dass es sich um die
Fortführung des Unternehmens und um keine Neugründung
handelt. Die Erweiterung auf das Güterbeförderungsgewerbe ist
bereits im Februar 2001 erfolgt. Im Zuge des Gesellschafterwechsels im
August 2001 ist auch keine Änderung der wirtschaftlichen
Identität eingetreten.
Die Investitionen der Vorjahre sind daher zur Ermittlung
eines Investitionszuwachses heranzuziehen.
Die Anschaffungen neuer Wirtschaftsgüter haben sich
wie folgt entwickelt:
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2000
|
2001
|
2002
|
Zugang Neufahrzeuge
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|
|
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Lkw
|
17,620.000,00
|
0,00
|
189.910,90
|
Sattelauflieger
|
3,593.005,00
|
0,00
|
89.671,60
|
|
21,213.005,00
|
0,00
|
279.582,50
|
Neufahrzeuge
|
1,541.609,19 €
|
|
279.582,50 €
|
sonstige Neuinvest.
|
4.571,12 €
|
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2.789,17 €
|
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1,546.180,31 €
|
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282.371,67 €
|
davon 1/2 = Vergleichswert
|
773.090,16 €
|
|
Im Jahr 2002 liegt kein Investitionszuwachs vor. Die
Investitionszuwachsprämie für 2002 ist daher mit Null
festzusetzen.
Der steuerliche Vertreter nahm mit Schreiben vom
12. November 2004 zu den Prüfungsfeststellungen vom
9. November 2004 Stellung:
Der Unternehmensgegenstand der A-GmbH war bis Ende
Juni 2001 auf die gewerbliche Vermietung von Kraftfahrzeugen an die W-GmbH
ausgerichtet. Das Transport- und Speditionsgewerbe wurde von der Mieterin, der
W-GmbH , ausgeübt. Bei dieser Gesellschaft waren auch sämtliche
Dienstnehmer angemeldet. Über das Vermögen der Mieterin wurde
bekanntlich per 15. Juli 2001 das Konkursverfahren eröffnet.
Auf Grund der Insolvenz der W-GmbH und dem damit
verbundenen Ausfall der Mieteinnahmen wurden mit 30. Juni 2001
sämtliche Fahrzeuge bei der A-GmbH abgemeldet und der Betrieb der
gewerblichen Vermietung eingestellt.
Mit Abtretungsvertrag vom 27. August 2001 wurden die
Anteile der A-GmbH von Herrn WM sen. an Herrn FH übertragen. Am darauf
folgenden Tag wurden die vorhandenen Fahrzeuge angemeldet. Als
Geschäftsführer wurde Frau AH bestellt. Mit Datum 31. August
2001 wurden die ersten Ausgangsrechnungen auf Grund der aufgenommenen Transport-
und Speditionstätigkeit gestellt.
Am 31. August 2001 wurden 21 Sattelauflieger
angeschafft. Des Weiteren wurden ab diesem Zeitpunkt von der Firma H-GmbH drei
Zugmaschinen und drei Auflieger angemietet. Auch die Leasingverträge wurden
neu abgeschlossen.
Die für den Güter- und Speditionsbetrieb
notwendigen Kunden wurden durch die Geschäftsführertätigkeit von
Frau AH neu akquiriert.
Bis zum Anteilswechsel war auf Grund der reinen
Vermietungstätigkeit kein Personal bei diesem Unternehmen angemeldet. Ab
dem 27. August 2001 wurden die ersten Dienstverträge
abgeschlossen.
In Bezug auf die Erweiterung der Gewerbeberechtigung auf
das Güterbeförderungsgewerbe bereits im Februar 2001 ist
anzumerken, dass diese keinen Einfluss auf die tatsächliche
Geschäftsausübung gehabt hat. Diese Erweiterung könnte zwar als
verkaufsfördernde Maßnahme vom Voreigentümer gesetzt worden
sein, eine tatsächliche Geschäftsausübung und die Erzielung von
Einkünften ist bis zum Zeitpunkt der neuen Betriebseröffnung Ende
August 2001 nicht erfolgt.
Der Betrieb der "Ausübung des Transportgewerbes" wurde
somit nachweislich erst per Ende August neu begründet, da vorher die
entsprechenden Betriebsmittel entweder nicht vorhanden oder langfristig
vermietet waren und auch die dafür erforderlichen Dienstnehmer nicht
vorhanden waren.
Rechtliche Beurteilung:
Gem. § 108 e EStG steht für den
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
eine Investitionszuwachsprämie von 10 % zu. Der Investitionszuwachs
ist dabei die Differenz zwischen den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter der Kalenderjahre 2002,
2003 und 2004 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem
1. Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003 bzw. dem
1. Jänner 2004 enden.
Unstrittig ist, dass die von der Gesellschaft im
Kalenderjahr 2002 angeschafften Wirtschaftsgüter
prämienbegünstigt sind und damit die Voraussetzungen für die
Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie erfüllen. Für die
Frage, in welchem Umfang die Investitionszuwachsprämie anzuerkennen ist,
kommt es somit darauf an, ob für die Ermittlung des Investitionszuwachses
die von der Gesellschaft aus der Zeit ihrer Vermietungstätigkeit
getätigten Investitionen in prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter für die Vergleichsrechnung heranzuziehen
sind.
Nach Quantschnigg, ÖStZ 2003, S. 140 wird
für die Ausmessung des Investitionszuwachses auf den einzelnen Betrieb
abgestellt. Nach der Zielsetzung des Gesetzgebers ist die Beschleunigung
betrieblicher Strukturverbesserung und damit die Wirtschaftskraft einer
konkreten betrieblichen Struktur für die Investitionsförderung
maßgebend.
Führt ein Steuerpflichtiger (im vorliegenden Fall eine
Kapitalgesellschaft) gleichzeitig oder in zeitlicher Folge mehrere Betriebe, so
ist der Investitionszuwachs für jeden einzelnen Betrieb zu ermitteln. Es
kommt also bei von ein und demselben Steuerpflichtigen geführten mehreren
Betrieben nicht zu einer Saldierung des Investitionszuwachses eines Betriebes
mit etwa der Investitionsabnahme in einem anderen Betrieb. Wird eine
betriebliche Tätigkeit eingestellt, so hat sich damit der Zuwachsvergleich
automatisch erledigt. Ein in zeitlicher Folge neu eröffneter Betrieb des
selben Steuerpflichtigen ist somit für die Ermittlung des
Investitionszuwachses gesondert zu beurteilen. Die Investitionen des
zwischenzeitig eingestellten Betriebes sind dabei unbeachtlich (vgl.
Quantschnigg, ÖStZ 2003, S. 142).
Die angeführte betriebsbezogene Betrachtung kommt
beispielsweise auch zur Anwendung bei mehreren Betrieben gewerblicher Art einer
Körperschaft öffentlichen Rechts. Nach Quantschnigg
(ÖStZ 2003, S. 143) kommen die obigen Überlegungen auch
für jene Fälle zur Anwendung, in denen ein Hoheitsbetrieb zu einem
privatwirtschaftlichen Betrieb wird bzw. ein steuerfreier Betrieb in die
steuerpflichtige Sphäre wechselt.
Entgegen der Ansicht der Behörde ist somit die
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie auch bei Fortführung
eines Unternehmens (einer bestehenden Kapitalgesellschaft) ohne Heranziehung von
Vergleichsinvestitionen gerechtfertigt, wenn innerhalb eines Unternehmens ein
neuer Betrieb eröffnet wird. Für die Beurteilung der Neueröffnung
eines Betriebes kann behelfsweise auch auf die Bestimmungen des NeuFöG,
BGBl. 1999/106 zurückgegriffen werden. Nach Pkt. 2.1 iVm 2.3 des
Erlasses zum NeuFöG (AÖF 1999/184) wird ein Betrieb dann neu
eröffnet, wenn die für den konkreten Betrieb wesentlichen
Betriebsgrundlagen neu geschaffen werden. Auch diese Voraussetzungen sind auf
den Betrieb der Ausübung des Transportgewerbes im vorliegenden Fall
erfüllt.
Hinsichtlich der in Randziffer 8223 der EStR
getroffenen Ausführungen des Missbrauches iZm einer Neugründung von
Unternehmen ist auszuführen, dass es sich im vorliegenden Fall um keine
Neugründung einer Gesellschaft, sondern um eine Eröffnung eines neuen
Betriebes einer bereits bestehenden Gesellschaft handelt. Einerseits werden die
von der Gesellschaft angeschafften, prämienbegünstigten
Wirtschaftsgüter von dieser nachhaltig für den eigenen Betrieb genutzt
und andererseits kann für diese Investitionen aus Sicht der Gesellschaft
auch die betriebswirtschaftliche Sinnhaftigkeit nicht in Abrede gestellt werden.
Es liegen somit ausreichende außersteuerliche Gründe vor, um die
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie für die getätigten
Investitionen zu rechtfertigen (vgl. Thunshirn/Untiedt, SWK 2004,
S. 109 ff - Ausgewählte Fragen zur
Investitionszuwachsprämie).
Zusammenfassend kann für die Zuerkennung der
Investitionszuwachsprämie vorgebracht werden, dass
- für die Vergleichsrechnung eine betriebsbezogene
Betrachtung anzuwenden ist und der Betrieb der Ausübung des
Transportgewerbes durch die A-GmbH im Jahre 2001 begonnen wurde, sodass die
Investitionen aus der Vermietungstätigkeit für die Berechnung des
Investitionszuwachses unbeachtlich sind; - die förmliche
Gewerbeanmeldung für die steuerliche Beurteilung in einer wirtschaftlichen
Betrachtungsweise keine taugliche Grundlage für eine Betriebseröffnung
oder -fortführung darstellt; - die Investitionen des Unternehmens
neben der Schaffung einer neuen betrieblichen Struktur auch zum nachhaltigen
Fortbestand des Unternehmens und die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen
geführt haben, sodass eine missbräuchliche Inanspruchnahme der
Steuerbegünstigung ausgeschlossen werden kann.
Wir ersuchen aus den angeführten Gründen um
unverminderte Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom
4. März 2005 die Investitionszuwachsprämie gem.
§ 108 e EStG 1988 mit 0,00 € fest.
Begründend wurde ausgeführt, dass auf die
Niederschrift vom 9. November 2004 über die Nachschau verwiesen
werde. Der Fuhrpark gehöre zu den wesentlichsten Betriebsgrundlagen eines
Transportbetriebes und somit auch zu den wesentlichsten Grundlagen eines
Betriebes, der gewerblich Lkws bloß vermiete und nicht selbst Transporte
damit durchführe. Arbeitskräfte würden nur dann zu den
wesentlichsten Grundlagen eines Betriebes gehören, wenn es sich um
hochspezialisierte Fachleute handle, die am Arbeitsmarkt nicht oder nur schwer
zu beschäftigen seien. Mit den Fahrzeugen werde der Betriebsinhaber in die
Lage versetzt, entweder selbst das Transportgewerbe auszuüben oder die
Fahrzeuge zu vermieten. Wenn nun der selbe Betriebsinhaber die Lastkraftwagen
nicht mehr vermiete, sondern selbst damit Transporte durchführe,
würden diese Wirtschaftsgüter daher nicht in einer neu
gegründeten Betriebsstruktur verwendet werden. Es erfolge bloß eine
Eigennutzung anstatt der Vermietung der bereits vorhandenen wesentlichen
Betriebsgrundlagen innerhalb des bestehenden Betriebes. Es seien daher in die
Vergleichsrechnung all jene Investitionen miteinzubeziehen, die ab der
Gründung des Betriebes im Jahr 2000 angefallen seien.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 4. April 2005
Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie gem. § 108 e EStG 1988
für das Jahr 2002 mit 0,00 € und beantragte, die
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 mit
27.780,10 € festzusetzen.
Die Berufung wurde wie folgt begründet:
Der Unternehmensgegenstand der A-GmbH war bis Ende
Juni 2001 auf die gewerbliche Vermietung von Kraftfahrzeugen an die W-GmbH
ausgerichtet. Das Transport- und Speditionsgewerbe wurde ausschließlich
von der Mieterin der Fahrzeuge ausgeübt, bei dieser Gesellschaft waren auch
die Dienstnehmer beschäftigt. Die Vermieterin/Berufungswerberin hatte
selbst keine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Transport- und
Speditionsgewerbes.
Über das Vermögen der Mieterin wurde per 15. Juli
2001 das Konkursverfahren eröffnet. Auf Grund der Insolvenz der W-GmbH und
dem damit verbundenen Ausfall der Mieteinnahmen wurden mit
30. Juni 2001 sämtliche Fahrzeuge bei der A-GmbH abgemeldet und
der Betrieb der gewerblichen Vermietung eingestellt.
Mit Abtretungsvertrag vom 27. August 2001 wurden die
Anteile der A-GmbH von Herrn WM sen. an Herrn FH übertragen. Am darauf
folgenden Tag wurden die vorhandenen Fahrzeuge angemeldet. Als
Geschäftsführer wurde Frau AH bestellt.
Ab dem 31. August 2001 wurden die ersten Ausgangsrechnungen
auf Grund der aufgenommenen Transport- und Speditionstätigkeit ausgestellt.
Die Ausweitung des Unternehmensgegenstandes und die dafür erforderliche
Gewerbeberechtigung wurden bereits im Februar 2001 vollzogen.
Am 31. August 2001 wurden 21 Sattelauflieger
angeschafft. Des Weiteren wurden ab diesem Zeitpunkt von der Firma H-GmbH drei
Zugmaschinen und drei Auflieger angemietet. Auch die Leasingverträge wurden
neu abgeschlossen.
Die für den Güter- und Speditionsbetrieb
notwendigen Kunden wurden durch die Geschäftsführertätigkeit von
Frau AH neu akquiriert.
Bis zum Anteilswechsel war auf Grund der reinen
Vermietungstätigkeit kein Personal bei diesem Unternehmen angemeldet. Ab
dem 27. August 2001 wurden die ersten Dienstverträge
abgeschlossen.
Auf Grund dieser Neueröffnung des Betriebes des
Transport- und Speditionsgewerbes wurde für die im Jahr 2002
getätigten Neuinvestitionen die Investitionszuwachsprämie iHv.
insgesamt 27.280,10 € beantragt. Bei der Berechnung des
Investitionszuwachses wurden dabei die Investitionen des Jahres 2000 nicht
in die Vergleichsrechnung einbezogen, weil sie nicht diesem Betrieb zuzuordnen
sind und der Unternehmensgegenstand erst nach Durchführung dieser
Investitionen geändert wurde.
In der Niederschrift über die Nachschau des
Finanzamtes Ried vom 9. November 2004 führt das Finanzamt aus,
dass es sich um eine Fortführung eines Unternehmens und um keine
Neugründung handle. Die Erweiterung auf das
Güterbeförderungsgewerbe sei bereits im Februar 2001 erfolgt. Im
Zuge des Gesellschafterwechsels im August 2001 sei auch keine Änderung
der wirtschaftlichen Identität eingetreten. Die Investitionen der Vorjahre
seien daher zur Ermittlung des Investitionszuwachses heranzuziehen.
Im angefochtenen Bescheid vom 4. März 2005
führt das Finanzamt weiter aus, dass der Fuhrpark zu den wesentlichen
Betriebsgrundlagen eines Transportbetriebes gehöre und es unbedeutend sei,
ob dieser nun vermietet ist oder selbst die Transporte durchgeführt werden.
Die (erstmalige) Beschäftigung von Arbeitnehmern habe nach Ansicht des
Finanzamtes keine Bedeutung für die Beurteilung, da sie für den
Betrieb eines Transportgewerbes auf Grund fehlender Spezialisierung nicht
wesentlich seien. Eine Änderung von der Vermietung zur Eigennutzung gehe
nicht soweit, dass dadurch eine Betriebsstruktur neu gegründet wird. Es
seien daher in die Vergleichsrechnung all jene Investitionen einzubeziehen, die
ab der Gründung des Betriebes im Jahr 2000 angefallen
sind.
Rechtliche Beurteilung:
Gem. § 108 e EStG steht für den
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
eine Investitionszuwachsprämie von 10 % zu. Der Investitionszuwachs
ist dabei die Differenz zwischen den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der
Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004 und dem Durchschnitt der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei
Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002 bzw. dem
1. Jänner 2003 bzw. dem 1. Jänner 2004
enden.
Unstrittig ist, dass die von der Gesellschaft im
Kalenderjahr 2002 angeschafften Wirtschaftsgüter
prämienbegünstigt sind und damit die Voraussetzungen für die
Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie erfüllen. Für die
Frage, in welchem Umfang die Investitionszuwachsprämie anzuerkennen ist,
kommt es somit darauf, ob für die Ermittlung des Investitionszuwachses die
von der Gesellschaft aus der Zeit ihrer Vermietungstätigkeit
getätigten Investitionen in prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter für die Vergleichsrechnung heranzuziehen
sind.
Nach Quantschnigg, ÖStZ 2003, S. 140 wird
für die Ausmessung des Investitionszuwachses auf den einzelnen Betrieb
abgestellt. Nach der Zielsetzung des Gesetzgebers ist die Beschleunigung
betrieblicher Strukturverbesserung und damit die Wirtschaftskraft einer
konkreten betrieblichen Struktur für die Investitionsförderung
maßgebend.
Führt ein Steuerpflichtiger (im vorliegenden Fall eine
Kapitalgesellschaft) gleichzeitig oder in zeitlicher Folge mehrere Betriebe, so
ist der Investitionszuwachs für jeden einzelnen Betrieb zu ermitteln. Es
kommt also bei von ein und demselben Steuerpflichtigen geführten mehreren
Betrieben nicht zu einer Saldierung des Investitionszuwachses eines Betriebes
mit etwa der Investitionsabnahme in einem anderen Betrieb. Wird eine
betriebliche Tätigkeit eingestellt, so hat sich damit der Zuwachsvergleich
automatisch erledigt. Ein in zeitlicher Folge neu eröffneter Betrieb des
selben Steuerpflichtigen ist somit für die Ermittlung des
Investitionszuwachses gesondert zu beurteilen. Die Investitionen des
zwischenzeitig eingestellten Betriebes sind dabei unbeachtlich (vgl.
Quantschnigg, ÖStZ 2003, S. 142).
Die angeführte betriebsbezogene Betrachtung kommt
beispielsweise auch zur Anwendung bei mehreren Betrieben gewerblicher Art einer
Körperschaft öffentlichen Rechts. Nach Quantschnigg
(ÖStZ 2003, S. 143) kommen die obigen Überlegungen auch
für jene Fälle zur Anwendung, in denen ein Hoheitsbetrieb zu einem
privatwirtschaftlichen Betrieb wird bzw. ein steuerfreier Betrieb in die
steuerpflichtige Sphäre wechselt.
Entgegen der Ansicht der Behörde ist somit die
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie auch bei Fortführung
eines Unternehmens (einer bestehenden Kapitalgesellschaft) ohne Heranziehung von
Vergleichsinvestitionen gerechtfertigt, wenn innerhalb eines Unternehmens ein
neuer Betrieb eröffnet wird. Für die Beurteilung der Neueröffnung
eines Betriebes kann behelfsweise auch auf die Bestimmungen des NeuFöG,
BGBl. 1999/106 zurückgegriffen werden. Nach Pkt. 2.1 iVm 2.3 des
Erlasses zum NeuFöG (AÖF 1999/184) wird ein Betrieb dann neu
eröffnet, wenn die für den konkreten Betrieb wesentlichen
Betriebsgrundlagen neu geschaffen werden. Auch diese Voraussetzungen sind auf
den Betrieb der Ausübung des Transportgewerbes im vorliegenden Fall
erfüllt.
Hinsichtlich der in Randziffer 8223 der EStR
getroffenen Ausführungen zur Neugründung von Unternehmen ist
auszuführen, dass es sich im vorliegenden Fall um keine Neugründung
einer Gesellschaft, sondern um eine Eröffnung eines neuen Betriebes einer
bereits bestehenden Gesellschaft handelt. Einerseits werden die von der
Gesellschaft angeschafften, prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter
von dieser selbst genutzt und andererseits kann für diese Investitionen aus
Sicht der Gesellschaft auch die betriebswirtschaftliche Sinnhaftigkeit nicht in
Abrede gestellt werden. Es liegen somit ausreichende außersteuerliche
Gründe vor, um die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie
für die getätigten Investitionen zu rechtfertigen (vgl.
Thunshirn/Untiedt, SWK 2004, S. 109 ff - Ausgewählte
Fragen zur Investitionszuwachsprämie).
Der Umstand, dass die Gewerbeberechtigung für das
Güterbeförderungsgewerbe bereits im Februar 2001 beantragt wurde,
hat keinen Einfluss auf die tatsächliche Geschäftsausübung ab
Ende August 2001. Diese tatsächliche Geschäftsausübung ab
Ende August 2001 ist dokumentiert durch die erstmalige Erzielung von
Transportumsätzen aus dieser Geschäftstätigkeit.
Die Ansicht des Finanzamtes, dass es sich bei der
Vermietung/Nutzungsüberlassung von Kraftfahrzeugen einerseits und der
Eigennutzung durch die Ausführung von Transportumsätzen um eine
einheitliche betriebliche Tätigkeit handelt, ist unzutreffend. Der Betrieb
ist nach der steuerlichen Definition eine selbstständige organisatorische
Einheit und ein Steuerpflichtiger kann - auch innerhalb der gleichen
Einkunftsart - mehrere Betriebe haben (vgl. Doralt, EStG-Kommentar,
Rz 24 ff zu § 4). Die Vermietung von beweglichen
Wirtschaftsgütern/Kraftfahrzeugen erfordert eine gesonderte
Gewerbeberechtigung und ist in jener des Gütertransportgewerbes nicht
gedeckt. Eine Vermietungstätigkeit ist wirtschaftlich stets als passive
Tätigkeit in der Form einer Nutzungsüberlassung von Vermögen
anzusehen, deren Einkünfte nur bedingt beeinflussbar sind, da diese auf
längerfristige Verträge mit einem begrenzten/dauernden Kundenkreis
beruhen. Die Ausübung des Transportgewerbes bedingt eine davon
losgelöste, völlig unterschiedliche Betriebsstruktur im Sinne einer
laufenden, werbenden Tätigkeit mit einem unbegrenzten Kundenkreis, eigenen
Mitarbeitern, schwankenden Einkünften und völlig unterschiedlichen
betrieblichen Risiken. Es ist demnach von einer eigenständigen
organisatorischen Einheit auszugehen, die im vorliegenden Fall eben nachweislich
erst ab Ende August 2001 geschaffen wurde.
Zusammenfassend kann gegen die Versagung der
Investitionszuwachsprämie eingewendet werden, dass
- für die Vergleichsrechnung eine betriebsbezogene
Betrachtung anzuwenden ist und der Betrieb der Ausübung des
Transportgewerbes durch die A-GmbH im Jahre 2001 begonnen wurde, sodass die
Investitionen auch der Vermietungstätigkeit für die Berechnung des
Investitionszuwachses unbeachtlich sind; - die förmliche
Gewerbeanmeldung für die steuerliche Beurteilung in einer wirtschaftlichen
Betrachtungsweise keine taugliche Grundlage für eine Betriebseröffnung
oder Fortführung darstellt, sondern diese neue organisatorische Einheit der
Ausübung des Transportgewerbes erst Ende August 2001 neu geschaffen
wurde, - die Investitionen des Unternehmens neben der Schaffung einer
neuen betrieblichen Struktur auch zum nachhaltigen Fortbestand des Unternehmens
und die Schaffung von gesicherten Arbeitsplätzen geführt haben, sodass
eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung
ausgeschlossen werden kann.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 108 e Abs. 1 EStG 1988 kann
bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern für den
Investitionszuwachs eine Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend
gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die
Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung
(§§ 7 und 8) abgesetzt werden.
§ 108 e Abs. 2 EStG 1988 normiert,
dass prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte
körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens
sind.
Gem. § 108 e Abs. 3 EStG ist der
Investitionszuwachs der prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern die
Differenz zwischen deren Anschaffung- oder Herstellungskosten der
Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004 und dem Durchschnitt der Anschaffung-
oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei
Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002 bzw. dem
1. Jänner 2003 bzw. dem 1. Jänner 2004 enden.
Dabei gilt Folgendes:
1. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter auf mehrere Jahre, sind in
die Ermittlung des durchschnittlichen Investitionszuwachses jeweils zu
aktivierenden Teilbeträge der Anschaffung- oder Herstellungskosten
miteinzubeziehen. Ändern sich nachträglich die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, ist die Investitionszuwachsprämie im Jahr der
Änderung entsprechend anzupassen.
2. Von der Summe aller Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter sind
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter, für
die die Begünstigung nach § 10 c Abs. 2 oder
§ 108 d Abs. 2 Z 2 geltend gemacht wurde, abzuziehen.
Der Investitionszuwachs ist höchstens in Höhe der Differenz
prämienbegünstigt.
Nach § 108 e Abs. 4 EStG 1988 ist
der Steuererklärung ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des
betreffenden Jahres anzuschließen (§§ 42, 43). Das
Verzeichnis hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte
Investitionszuwachsprämie zu erhalten. Das Verzeichnis gilt als
Abgabenerklärung.
In der gegenständlichen Berufungssache ist zu
prüfen, ob durch die Änderung der Geschäftstätigkeit der
Gesellschaft eine Betriebseröffnung vorliegt (Ansicht der Bw.) oder ob die
Bw. ihre neue Betätigung unter Nutzung der bisher vorhandenen
Betriebsstrukturen aufgenommen hat (Ansicht des Finanzamtes).
Vor allem unter Heranziehung der Niederschrift vom
9. November 2004 über die Nachschau geht der Unabhängige
Finanzsenat von folgendem Sachverhalt aus:
Im Jahr 2000 wurde die Firma K GmbH gegründet.
Betriebsgegenstand war zwar der An- und Verkauf von Mobilien und Immobilien, de
facto wurden aber nur Lkws an eine einzige GmbH vermietet. In diesem Jahr wurden
ungebrauchte Fahrzeuge im Wert von 1,541.609,00 € angeschafft. Im
Februar 2001 kam es zu einer Neufassung des Gesellschaftsvertrages. Der
Firmenname lautete ab diesem Zeitpunkt auf "A-GmbH ". Die Gesellschafter und die
tatsächlich ausgeübte Geschäftstätigkeit, nämlich die
Vermietung sämtlicher Fahrzeuge an die Firma W-GmbH , blieben
unverändert. Sämtliche Fahrzeuge wurden seitens der A-GmbH Ende
Juni 2001 abgemeldet, da über das Vermögen der Mieterin der
Fahrzeuge Mitte Juli 2001 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Mit
Abtretungsvertrag vom 27. August 2001 kam es zu einer Anteilsabtretung
von 100 % der Anteile an der A-GmbH . Am nächsten Tag meldete der neue
Anteilsinhaber die vorhandenen Fahrzeuge wieder an und änderte die
Geschäftstätigkeit der GmbH insoweit, als diese nunmehr selbst das
Transportgewerbe ausübte und die Fahrzeuge nicht mehr
vermietete.
Laut Judikatur des VwGH (z.B. E 30.9.1999, 97/15/0016; E
24.10.2000, 2000/14/0091) bildet bei Transportunternehmen nach dem Betriebstypus
der Fuhrpark alleine die wesentliche Betriebsgrundlage, sowohl wenn der Betrieb
gewerblich Lkws ohne Beistellen von Lenker vermietet als auch wenn der Betrieb
selbst damit Transporte durchführt. Wesentlich ist, dass mit dem
vorhandenen Fuhrpark der Betriebsinhaber in die Lage versetzt wird entweder
selbst das Transportgewerbe auszuüben oder die Fahrzeuge gewerblich zu
vermieten.
Wenn nun, wie hier, derselbe Betriebsinhaber, nämlich
die A-GmbH die Fahrzeuge nicht mehr vermietet, sondern selbst damit Transporte
durchführt, werden diese Wirtschaftsgüter nicht in einer neu
gegründeten Betriebsstruktur verwendet, sondern nutzte der Betriebsinhaber
bei seiner neuen Betätigung bereits vorhandene Strukturen. Da der Fuhrpark
nach wie vor die bereits vorhandene wesentliche Betriebsgrundlage innerhalb des
Betriebes darstellt, sind die für das Vorliegen einer
Betriebsneueröffnung erforderlichen tiefgreifenden Änderungen der
bisherigen Tätigkeit nicht gegeben. Durch das Umstellen des
Betriebsinhabers von Vermietung zur Eigennutzung des Fuhrparks wird keine andere
Betriebsstruktur wie bisher neu gegründet.
In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf das
VwGH-Erkenntnis vom 25.10.2006, Zl. 2006/15/0034, hingewiesen, wonach keine
für eine Betriebseröffnung typische Anlaufsituation vorliegt, wenn der
Steuerpflichtige seine neue Betätigung unter Nutzung schon vorhandener
betrieblicher Strukturen aufnehmen habe können.
Das Finanzamt hat daher zu Recht die von der Bw. für
das Jahr 2002 iHv. 27.780,10 € geltend gemachte
Investitionszuwachsprämie gem. § 108 e EStG 1988 nicht
anerkannt.
Die Berufung war als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 15.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
InvestitionszuwachsprämieVermietungEigennutzungFuhrparkTransportunternehmenwesentliche Betriebsgrundlage
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0344-L/05
- Stammnummer
- 26768
- Gültig
- 15.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF