Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0421-W/07
Antrag auf gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültige Abgabenfestsetzung nach Eintritt der absoluten Verjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0421-W/07vom 15.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes X vom 27. November 2006 betreffend Zurückweisung von
Anträgen (Anträge vom 30. Mai 2006 auf endgültige Festsetzung der
Umsatzsteuer 1993 und 1994) entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. Jänner 1997 setzte das Finanzamt
die Umsatzsteuer für 1993 fest.
Mit Bescheid vom 11. Jänner 1996 setzte das Finanzamt
die Umsatzsteuer für 1994 fest.
Mit Bescheid vom 28. Juni 1996 nahm das Finanzamt auf Grund
der Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung das
Umsatzsteuerverfahren für 1994 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wieder auf. Der neue Sachbescheid für 1994 vom 28. Juni 1996 erging
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig.
Die oben angeführten Bescheide erwuchsen in
Rechtskraft.
Am 30. Mai 2006 stellte der
Berufungswerber den Antrag auf endgültige Festsetzung der Umsatzsteuer 1993
unter Berücksichtigung der Umsatzsteuervoranmeldungen für 1993 sowie
der "bisher nicht berücksichtigten Steuern aus den folgenden
Buchungsposten":
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S
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|
S
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A.O.
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35.000,00
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+ 20 % MwSt
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7.000,00
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D.D.
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77.000,00
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+ 20 % MwSt
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15.400,00
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K.G.
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5.833,33
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+ 20 % MwSt
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1.166,67
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D.C.
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4.000,00
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+ 20 % MwSt
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800,00
|
D.C.
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7.500,00
|
+ 20 % MwSt
|
1.500,00
|
D.C.
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10.000,00
|
+ 20 % MwSt
|
2.000,00
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L.L.
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55.416,67
|
+ 20 % MwSt
|
11.083,33
|
Insgesamt
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194.750,00
|
+ 20 % MwSt
|
38.950,00
Mit gleichem Datum stellte der
Berufungswerber einen im Wesentlichen gleich lautenden Antrag auf
endgültige Umsatzsteuerfestsetzung für 1994, betreffend Entgelte in
Höhe von insgesamt 91.204,82 S plus 20 % MwSt in Höhe von
18.240,96 S.
Das Finanzamt wies die beiden Eingaben vom 30. Mai 2006 mit
Bescheiden vom 27. November 2006 mit der Begründung zurück,
gemäß
§ 209 Abs. 2 BAO verjähre das Recht auf Festsetzung
einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches.
Die Umsatzsteuer 1993 und 1994 sei daher im Zeitpunkt der Antragstellung bereits
absolut verjährt gewesen.
Gegen die Zurückweisungsbescheide vom 27. November
2006 erhob der Berufungswerber fristgerecht Berufungen mit folgender
Begründung:
1.) Aus § 209 Abs. 2 BAO sei nicht ableitbar, dass das
Recht auf endgültige Festsetzung der Umsatzsteuer 1993 bzw. Umsatzsteuer
1994 zum Zeitpunkt seiner Antragstellung bereits absolut verjährt
war.
2.) Zum Zeitpunkt seiner Antragstellung sei das Recht auf
Festsetzung nicht absolut verjährt gewesen, da die Abgabepflicht
gemäß
§ 200 BAO ungewiss war. Wäre die Abgabepflicht gewiss
gewesen, hätte das Finanzamt einen endgültigen Bescheid von sich aus
erlassen müssen.
In den Berufungen wird beantragt, die
Zurückweisungsbescheide vom 27. November 2006 aufzuheben und den
Anträgen auf endgültige Festsetzung der Umsatzsteuer für 1993 und
1994 stattzugeben.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO verjährt das
Recht, die Umsatzsteuer festzusetzen, nach fünf Jahren.
Gemäß
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die
Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des
Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Nach § 208 Abs. 1 lit. d BAO beginnt die
Verjährung in den Fällen des § 200 BAO jedoch erst mit dem Ablauf
des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde.
Nach § 209 Abs. 3 BAO verjährt das Recht auf
Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des
Abgabenanspruches (§ 4).
Der Umsatzsteueranspruch entsteht nach § 19 UStG 1994
spätestens am Ende des betreffenden Jahres. Die Zehnjahresfrist ist daher
für die Umsatzsteuer 1993 mit Ende 2003, für die
Umsatzsteuer 1994 mit Ende 2004 abgelaufen.
Im Zeitpunkt der Stellung der Anträge vom 30. Mai 2006
war somit die Zehnjahresfrist bereits abgelaufen.
§ 209 Abs. 3 BAO ist auch in den Fällen des
§ 200 BAO zu beachten. Die absolute Verjährungsfrist ist weder
verlängerbar noch hemmbar (vgl.
Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
3. Auflage, Wien 2005, Tz 4 zu § 208 BAO, Tz 36 zu § 209 BAO
sowie die dort angeführte Literatur).
Die gegenständlichen Anträge sind daher wegen
Verjährung verspätet und wurden somit vom Finanzamt zu Recht
abgelehnt.
Wien, am 15.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 200 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0421-W/07
- Stammnummer
- 26750
- Gültig
- 15.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF