Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1885-W/06
Aussetzung der Einhebung von Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1885-W/06vom 15.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G.K., vom 27. Juni 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 31. Mai 2006 betreffend
Zurückweisung eines Aussetzungsantrages gemäß
§ 212a BAO
entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Baden Mödling hat am 31. Mai 2006 den
Antrag des Bw. vom 2. Mai 2006 auf Aussetzung der Aussetzungszinsen betreffend
Umsatzsteuer 1997 in der Höhe von € 10.114,87 zurückgewiesen und
dazu ausgeführt, dass nach § 212 a BAO eine Aussetzung der Einhebung
im Zusammenhang mit Berufungen im Einhebungsverfahren nicht in Betracht
komme.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 27. Juni 2006, in der
ausgeführt wird, dass der Bw. die Umsatzsteuernachzahlung als
ungerechtfertigt ansehe. Solange er keine Antwort des VwGH habe, ersuche er um
Aussetzung bis die Sache endgültig geklärt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs.1 BAO ist die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem
kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens
jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen
Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Abs. 2 Die
Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen, a) insoweit die Berufung nach
Lage des Falles wenig erfolg versprechend erscheint, oder b) insoweit mit der
Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem
Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des
Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe
gerichtet ist.
Abs.3
Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung
über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen,
wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1
für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht
der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1
ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung
im
beantragten Ausmaß nicht
entgegen.
Abs.4 Die
für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind
auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche
Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2)
sinngemäß anzuwenden.
Abs.5 Die
Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser
endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der
Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die
Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall
der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Wurden dem
Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen
als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der
Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung
ein.
Abs. 6 Wurde
eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§
213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise
getilgt, so sind, falls dies
beantragt
wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der
Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung a) vor Fälligkeit der
Abgabenschuldigkeit oder b) vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung
gemäß
§ 210 Abs. 2 zustehenden Frist oder c) bei später als
einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines
Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder d) nach Einbringen
des Antrages auf Aussetzung oder e) innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist
des Abs. 7 erfolgte.
Abs.7 Für
die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem
Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des
Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) oder eines die
Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß
§ 294 zu. Soweit einem
vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung
stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden
Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten
Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem
Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab
Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.
Abs. 8 Zur
Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt
ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften(§ 213 Abs. 1) sowie
Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet
werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei
Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung
der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich
hingewiesen wurde.
Abs. 9 Für
Abgabenschuldigkeiten sind a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung
der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§
230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein
Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent
über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten.
Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld
hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag
auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor
der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im
Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht
festzusetzen.
Eine Aussetzung der Einhebung kommt demnach nur für
Nachforderungen in Betracht. Nachforderungen sind vor allem aus einer
Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtungen. Bei der Vorschreibung
von Aussetzungszinsen handelt es sich um eine Festsetzung einer Abgabe, deren
Höhe auch mit Berufung bekämpft werden kann. Über einen Antrag
auf Aussetzung von Aussetzungszinsen ist daher mit Abweisung oder Stattgabe zu
entscheiden, der Zurückweisungsbescheid war demnach aufzuheben, da es sich
um einen zulässigen Antrag gehandelt hat.
Die Berufung war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 15.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1885-W/06
- Stammnummer
- 26746
- Gültig
- 15.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF