Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1757-W/03
Zustimmung zur Veröffentlichung eines Fotos als Gegenleistung bei einem Preisausschreiben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1757-W/03vom 15.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der K, gegen den Bescheid des Finanzamtes
A vom 20. Jänner 2003, St.Nr. xxx, betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§289 (2) BAO abgeändert
wie folgt:
Die
Schenkungssteuer wird gemäß
§8 Abs.1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 mit 1.912,16 Euro (d.s. 16% von einer
Bemessungsgrundlage von 11.951,05 Euro) festgesetzt.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) hat beim Gewinnspiel 2001 "La
y", veranstaltet von W, einen Pkw der Marke F gewonnen.
Mit Bescheid vom 20. Jänner 2003 setzte das Finanzamt
A ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 186.300,- (Listenpreis S
207.000,- abzüglich 10%) in der Folge Schenkungssteuer in Höhe von
2.148,79 Euro (entspricht S 29.568,00) fest.
In der dagegen eingebrachten Berufung wendet die Bw. ein,
dass ihr vor der Teilnahme nicht klar gewesen sei, dass der Gewinner eine
etwaige Schenkungssteuer zu tragen habe, sei dies doch aus den
Teilnahmebedingungen nicht hervorgegangen. Es stelle sich die Grundsatzfrage, ob
überhaupt eine Schenkung im Sinne der Bestimmungen des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes vorliege. Weiters werde auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 4.3.1999, 98/16/0196, 0255 verwiesen. Es sei bei
der Übergabe des Gewinnes insofern zu einer Gegenleistung gekommen, als
seitens des Veranstalters zu Werbezwecken Fotos von ihr gemacht worden seien.
Nach vorzitiertem Erkenntnis sei daher durch die erwähnte Gegenleistung
eine eventuell abzuführende Schenkungssteuer aufgehoben worden.
Im Zuge des vom Finanzamt durchgeführten
Ermittlungsverfahrens teilte die Bw mit, inwiefern die Firma F. die
Vorgänge rund um das Gewinnspiel in diversen Medien, im Internet,
kundgemacht, veröffentlicht, verarbeitet etc, habe entziehe sich ihrer
Kenntnis, jedoch habe sie dieser Veröffentlichung bzw. diesen
Vorgängen bereits mit der bloßen Teilnahme zugestimmt und somit ihr
Einverständnis abgegeben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Oktober 2003 wies das
Finanzamt A die Berufung unter Hinweis auf §3 Abs.1 Z2 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955
(ErbStG)
als unbegründet ab und führte weiters aus, die Bw habe trotz
Aufforderung keine Beweismittel erbracht. Mit der bloßen Teilnahme am
Gewinnspiel habe sie nicht auf das Recht am eigenen Bild verzichtet. Weder die
Teilnahmebedingungen noch ein diesbezüglicher Vertrag seien vorgelegt
worden.
Fristgerecht wurde Vorlageantrag eingebracht.
Hinsichtlich der Beweismittel verwies die Bw auf den
Veranstalter des Preisausschreibens und brachte vor, dass ihr die geforderten
Unterlagen nicht zugänglich seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§3 Abs.1 Z2 ErbStG gilt als Schenkung
iS des Gesetzes jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der
Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Der Tatbestand der freigebigen Zuwendung des §3 Abs.1
Z2 ErbStG knüpft an einen wirtschaftlichen Vorgang an und ist daher der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Sinne des §21 BAO
zugänglich.
Nach ständiger Rechtsprechung und Judikatur liegt eine
freigebige Zuwendung nach der oben genannten Gesetzesstelle vor, wenn die
Zuwendung unter Lebenden erfolgt ist, der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden
bereichert wird und sich der Bereicherung nicht bewusst ist und der Zuwendende
den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, d.h.
diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden. Der Begriff der freigebigen Zuwendung
schließt den der Schenkung iSd bürgerlichen Rechts ein (vgl. Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer,
§3 ErbStG Rz 7a).
Eine solche Zuwendung setzt voraus, dass im Vermögen
des Bedachten eine Bereicherung auf Kosten und mit Willen des Zuwendenden
eintritt. Eine freigebige Zuwendung liegt dabei nur insoweit vor, als es auf
eine (Gegen) Leistung des bereicherten Teiles nicht ankommt.
Die ho. Behörde hat in gegenständlichem Fall
Ermittlungen bei W angestellt.
In Anwendung der bereits erwähnten wirtschaftlichen
Betrachtungsweise wird im Berufungsfall eine Gegenleistung der Gewinnerin in
Form der Erlaubnis zur Anfertigung und Verwendung von Fotos angenommen.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 4.3.1999, 98/16/0196,
dazu dargetan:
"Da das jeder Person gemäß
§ 78 UrhG
verbriefte Recht am eigenen Bild unter anderem dann verletzt wird, wenn ein
Bildnis unbefugt zu Werbezwecken verwendet wird, handelt es sich bei der
vorliegenden Erklärung der Gewinnerin um den Verzicht auf ein ihr
zustehendes vermögenswertes Recht. Da ein solcher Verzicht nach
herrschender Auffassung eine freiwillige Zuwendung darstellen kann, kann darin
vice versa auch eine Gegenleistung erblickt werden, die der Leistung der
Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Betrachtungsweise das Moment der
Freigebigkeit nimmt."
Hierbei kommt es jedoch darauf an, dass es sich dabei um
eine adäquate, in Relation zur Zuwendung stehende Gegenleistung des
jeweiligen Gewinners handeln muss. So hat der Verwaltungsgerichtshof im o.a.
Erkenntnis eine Gebührengutschrift für Telefongebühren in
Höhe von S 10.000,00 als adäquate Gegenleistung für die
Zustimmung der Gewinnerin zur Veröffentlichung ihres Fotos in der Kronen
Zeitung anerkannt.
Wird nun der Gewinnerin für ihre Zustimmung zur
Veröffentlichung einer Fotografie ein PKW im Wert von ca. S 207.000,--
geboten, so liegt nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates eine
gemischte freigebige Zuwendung vor.
Als Gegenleistung kann daher in Anlehnung an obzitiertes
Erkenntnis ein Betrag in Höhe von S 10.000,00 anerkannt werden.
Wie die ho. Ermittlungen ergeben haben wurden
Auslaufmodelle verlost, welche günstiger abgegeben wurden, womit ein
Abschlag von 15 % vom Listenpreis gerechtfertigt erscheint.
Hinsichtlich des Argumentes, es sei nicht klar gewesen, wer
die Schenkungssteuer zu tragen habe ist zu sagen, dass W eine Teilnahmekarte
übermittelt hat, welche folgenden Aufdruck enthält:
"Ziehung unter Ausschluss
der Öffentlichkeit und des Rechtsweges. Gewinner werden schriftlich
verständigt. Eventuell anfallende Gewinnsteuer ist vom Gewinner zu tragen.
Nicht teilnahmeberechtigt sind Mitarbeiter von
W und den angeführten Sponsoren.
Einsendeschluss: 24.8.2001."
Wenn der Ausdruck "Gewinnsteuer" auch nicht dezidiert eine
Schenkungssteuerpflicht umfasst, so ist dennoch erkennbar gewesen, dass der
Gewinner mit steuerlichen Belastungen rechnen musste.
Die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer
berechnet sich daher wie folgt:
|
Wert des Preises
|
S
|
207.000,00
|
=
|
15.043,28
|
€
|
|
abzügl. 15 % Abschlag
|
S
|
- 31.050,00
|
=
|
2.256,49
|
€
|
|
abzügl. Gegenleistung
|
S
|
- 10.000,00
|
=
|
- 726,73
|
€
|
|
|
S
|
165.950,00
|
=
|
12.060,06
|
€
|
|
abzügl. §14 Abs.1ErbStG
|
S
|
- 1.500,00
|
=
|
- 109,01
|
€
|
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
S
|
164.450,00
|
=
|
11.951,05
|
€
|
x 16%
|
Schenkungssteuer
|
|
26.312,00
|
|
1.912,16
|
|
Der Berufung konnte daher teilweise entsprochen
werden.
Wien, am 15.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 78 UrhG, Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1757-W/03
- Stammnummer
- 26742
- Gültig
- 15.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF