Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0363-S/02
Liebhaberei bei Vermietung von Appartements
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0363-S/02vom 14.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen von Bw, vertreten durch PP, vom
26. September 2000 gegen die Bescheide des Finanzamtes Zell am See vom
6. September 2000 betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO (jeweils)
für die Jahre 1986 bis 1991 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 22.08.1986 erwarben die Berufungswerber
die Liegenschaft H.H.. Der Kaufpreis in Höhe von ATS 5.000.000,-- wurde
einerseits durch Übernahme von Bauspardarlehen in Höhe von ATS
1.168.778,40 sowie der Differenzbetrag von ATS 3.831.221,60 über Kredit
finanziert. Das erworbene Objekt wurde zu 60 % (später zu 70 %) privat, der
restliche Anteil beginnend mit September 1986 durch Vermietung von drei
Appartements genutzt. In einer Anfrage vom Dezember 1986 ersuchte das
Finanzamt mit dem Hinweis, dass, da der Erwerb überwiegend mit Fremdkapital
finanziert worden sei, die Fixkosten (Betriebskosten, Zinsen, AfA u. a.) daher
die Einnahmen übersteigen würden und demnach auf Sicht mit keinem
positiven Einkommen gerechnet werden könnte, um Vorlage glaubwürdiger
Rentabilitätsberechnungen. Die Berufungswerber teilten dem Finanzamt in
Beantwortung der Anfrage mit, dass sich voraussichtlich bei
Gegenüberstellung von Mieteinnahmen von netto ATS 250.000,-- und
Werbungskosten von ca. ATS 275.000,-- (darin enthalten eine Verzinsung des auf
den Vermietungsanteil entfallenden Kapitalbetrages von 8,5 %, AfA und
Betriebskosten) sich im ersten Jahr ein Werbungskostenüberschuss von ca.
ATS 25.000,-- ergeben würde. Bei Berücksichtigung der Tatsache, dass
sich infolge der Kapitaltilgungen auch die Zinsen jährlich verringern
würden, sei bereits im vierten Jahr mit einem Einnahmenüberschuss von
ca. ATS 20.000,-- und im fünften Jahr von ca. ATS 35.000,-- zu rechnen.
Überdies käme es zu einer weiteren Zinseneinsparung aufgrund der
Tatsache, dass ein Teilbetrag der Liegenschaft mit einem Bausparkassendarlehen
finanziert worden sei, welches lediglich mit 6 % verzinst
wäre.
Schließlich teilten die Berufungswerber mit, dass sie
die Absicht hätten, ihre Schulden möglichst bald zurückzuzahlen.
Sie besäßen ein weiteres Grundstück, welches ab Frühjahr
1987 mit einer Rentabilität von ca. 8 % vermietet werden könnte. Aus
diesen künftig zufließenden Mitteln wäre eine raschere
zusätzliche Rückzahlung des aufgenommenen Darlehens
möglich.
Für die berufungsgegenständlichen strittigen
Jahre 1986 bis 1991 ergingen zunächst jeweils vorläufige
Umsatzsteuerbescheide und vorläufige Feststellungsbescheide
gemäß
§ 188 BAO, in denen die aus der Vermietungstätigkeit
erzielten Umsätze und Werbungskostenüberschüsse dem Grunde nach
steuerlich berücksichtigt wurden. Im Rahmen einer
Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass durch eine Umfinanzierung im Jahr
1993 Kredite vorzeitig getilgt worden waren und damit eine Änderung der
Bewirtschaftung erfolgt sei. Dieser Ansicht folgend erließ das Finanzamt
am 6.9.2000 die berufungsgegenständlichen gemäß
§ 200 Abs.
2 BAO endgültigen Bescheide betreffend die Streitjahre 1986 bis 1991, in
welchen die aus der Vermietung resultierenden Umsätze und
Vorsteuerbeträge bzw. die erklärten
Werbungskostenüberschüsse zur Gänze außer Ansatz gelassen
wurden. Ab 1992 ging das Finanzamt vom Vorliegen einer Einkunftsquelle
aus.
In der gegen die endgültigen Bescheide betreffend die
Jahre 1986 bis 1991 erhobenen Berufung wenden die Berufungswerber ein, dass
entgegen der Ansicht des Finanzamtes die Rückzahlung der Kredite nicht zu
einer Änderung der Bewirtschaftung geführt habe, dies mit folgender
Begründung: Die Richtlinien zur Liebhabereiverordnung und
Liebhabereibeurteilung besagen, dass lediglich bei Zuführung von
außerbetrieblichen Mitteln wie zum Beispiel aus einer Erbschaft oder aus
einem Lottogewinn, die Verwendung dieser Mittel zur Tilgung eines Darlehens zu
einer Änderung der Bewirtschaftungsart führen würde. Die in den
Jahren 1992 und 1993 vorgenommenen Tilgungen der Kredite wären bereits beim
Hauskauf seinerzeit geplant und stammten überwiegend aus Umschuldungen
zwischen dem Gewerbebetrieb und dem Privatvermögen. Das Finanzamt
hätte keine Gesamtsituation beurteilt, sondern ausschließlich die
Einkunftsquelle "Vermietung von Appartements". Es werde daher beantragt, den
Zeitraum 1986 bis 1991 als sowohl ertragssteuerlich als auch umsatzsteuerlich
relevant zu qualifizieren. Überdies wurde im Rahmen der Berufung vom
26.9.2000 eine Optionserklärung auf Anwendung der Fristen der Verordnung
BGBl. II Nr. 358/1997 eingebracht. In einem Vorhalt ersuchte das
Finanzamt um Ergänzung, in welchen Jahren, in welcher Höhe und mit
welchen Mitteln die vorzeitige Kredittilgung erfolgt sei und dies mit einer
exakten Aufstellung für alle Jahre (auch für jene Jahre, die nicht
berufungsverfangen sind) zu belegen. Zum Nachweis des Vorbringens, dass die
vorzeitigen Kredittilgungen bereits beim Kauf des Mietobjektes geplant gewesen
wären, wird um Vorlage von Kreditverträgen und anderer geeigneter
Unterlagen ersucht. In Beantwortung dieses Vorhaltes brachten die
Berufungswerber neuerlich vor, dass bereits im Zeitpunkt des Erwerbes des Hauses
beabsichtigt gewesen wäre, vorzeitige Tilgungen zu leisten. Eine exakte
Planung wäre jedoch deshalb schwierig gewesen, weil die Tilgungen bzw.
vorzeitigen Rückzahlungen nur in saisonal guten Jahren möglich gewesen
wären. Vorzeitige Tilgungen wären daher nur in Abhängigkeit von
guten Geschäftsergebnissen möglich gewesen. Die durchgeführten
vorzeitigen Tilgungen wären jedoch dem Finanzamt bzw. der
Betriebsprüfung offen gelegt worden.
In der abweislichen Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes wurde ausgeführt, dass für das gegenständliche
Verfahren nicht die Frage der Änderung der Bewirtschaftung ab dem Jahr 1992
relevant wäre, sondern die Beurteilung, ob die im Berufungszeitraum 1986
bis 1991 erfolgte Vermietungstätigkeit eine Einkunftsquelle darstelle. Zur
Frage, ob sich die Vermietungstätigkeit als objektiv ertragsfähig
gestaltet, wäre zu prüfen, ob im hier anwendbaren Beobachtungszeitraum
von zwölf Jahren ein Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu erzielen wäre. Ein verlängerter
Beobachtungszeitraum, wie in der Berufungsschrift vom 26.9.2000 beantragt,
wäre jedoch ausgeschlossen, da die diesbezüglich erforderliche
Optionserklärung gemäß
§ 8 Abs. 2 LVO II mit 31.12.1999
befristet war und selbst bei einer Ausdehnung des Beobachtungszeitraumes auf 20
oder 23 Jahre in den verbleibenden Jahren kein Gesamtüberschuss erzielbar
wäre (Werbungskostenüberschuss 1986 bis 1999 ATS - 810.841) und
im Berufungsverfahren auch keine diesbezügliche Prognose vorgelegt worden
wäre. Der zwölfjährige Beobachtungszeitraum für die im Jahr
1986 begonnene Vermietung sei im Jahr 1997 abgelaufen. Bis einschließlich
1998 wäre ein Werbungskostenüberschuss von ATS - 867.481 erzielt
worden. Es sei daher erwiesen, dass die Vermietung unabhängig von der Frage
der Änderung der Bewirtschaftungsart im Jahr 1992 als objektiv nicht
ertragsfähig einzustufen sei.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag bringen die
Berufungswerber vor, dass sie durch die Aufteilung des Beobachtungszeitraumes
einerseits in einen Zeitraum von 1986 bis 1991, innerhalb dessen Liebhaberei
angenommen wurde, andererseits in den restlichen Zeitraum, innerhalb dessen eine
Einkunftsquelle anerkannt wurde, belastet wären. Überdies sei die
gegenwärtige Liebhabereiverordnung anzuwenden, da im Gegenstandsfall die
Entscheidung über die Liebhaberei ja im Jahre 2000 getroffen worden
wäre und nicht im Jahr 1991. Nach dem Prinzip von Treu und Glauben
wäre der Zeitraum von 1986 bis 2000 einheitlich zu beurteilen. Sollte
Liebhaberei vorliegen, müsste für den gesamten Zeitraum auf
Liebhaberei entschieden werden, eine Teilung des Beobachtungszeitraumes von nur
12 Jahren wäre sachlich nicht gerechtfertigt. Die Befristung der
Optionserklärung bis zum 31.12.1999 wäre außerdem nach den
Ausführungen in der einschlägigen Fachliteratur nicht zulässig,
da das gesamte Verfahren noch offen sei und daher die jetzt gültige
Liebhabereiverordnung anzuwenden sei. Da das Finanzamt für die Jahre ab
1992 keine Liebhaberei festgestellt habe, wäre die
bescheidmäßige Feststellung, dass für die Jahre 1986 bis 1991
Liebhaberei vorläge unlogisch, wogegen sich das vorliegende Rechtsmittel
richte.
Im Rahmen eines Erörterungstermines vor dem UFS legten
die Berufungswerber eine Ausfertigung eines Abstattungskreditvertrages vom
15.9.1986 über einen Kreditbetrag von ATS 4.000,000,-- zum Ankauf einer
Pension, welcher in 180 gleichbleibenden Monatsraten abzustatten wäre,
vor. Aus der Vermietung der Appartements wurden betreffend die Jahre 1986
bis 2005 folgende von den Berufungswerbern außer Streit gestellte
Ergebnisse erzielt:
(alle Beträge in ATS)
|
1986
|
-103.956,21
|
|
1987
|
-205.954,--
|
|
1988
|
-146.984.--
|
|
1989
|
-181.316,--
|
|
1990
|
-133.780,--
|
|
1991
|
-123.493,--
|
|
|
Summe
|
-895.493,21
Werbungskostenüberschuss
Berufungszeitraum 1986-1991
|
1992
|
- 16.209,--
|
|
1993
|
+11.617,14
|
|
1994
|
+28.285.--
|
|
1995
|
+11.530,--
|
|
1996
|
+53.692,--
|
|
1997
|
- 42.302,--
|
|
1998
|
- 18600,--
|
|
1999
|
+56.640,--
|
|
2000
|
-104.014,04
|
|
2001
|
- 20.733,54
|
|
2002
|
- 7.751,86
|
|
2003
|
- 12.217,63
|
|
2004
|
+ 5.407,10
|
|
2005
|
- 51.463,52
|
|
|
Summe
|
- 106.119,83
Einnahmenüberschuss im Zeitraum 1992-2005
|
|
Gesamtwerbungskostenüber-
schuss
1986-2005
|
-
1,001.613,04
|
|
|
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Berufungswerber bringen im Rahmen des Vorlageantrages
vor, dass ihrer Ansicht nach die gegenwärtige Liebhabereiverordnung und
nicht jene aus früheren Jahren anzuwenden sei, zumal die Entscheidung
über die Liebhaberei im Jahre 2000 getroffen wurde und nicht im Jahr
1991. Zum Geltungsbereich der verschiedenen Liebhabereiverordnungen (LVO
I, BGBl. Nr. 322/1990; LVO II, BGBl. Nr. 33/1993 geändert durch Verordnung
BGBl.II Nr. 358/1997 und BGBl II Nr. 15/1999) ist folgendes
anzumerken: Die Wirksamkeit der LVO I bezieht sich auf Anwendungsbereiche
der Einkommensteuer auf die Veranlagungsjahre 1990 bis 1993; im
Anwendungsbereich der Umsatzsteuer auf Tatbestände ab 23.6.1990 bis 31.12
1992. Die LVO II ist mit 1.1.1993 in Kraft getreten und daher im
Anwendungsbereich der Umsatzsteuer auf Tatbestände ab 1.1.1993 anzuwenden.
Hinsichtlich der Beurteilung der in den Veranlagungsjahren 1986 bis 1989
verwirklichten Abgabentatbestände ist daher weder die LVO I noch die am
15.1.1993 kundgemachte Neufassung LVO II anzuwenden.
§ 8 Abs. 3 der LVO II, BGBl. Nr. 358/1997 regelt
folgendes: Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Zi. 3 in
der Fassung der Verordnung BGBl. II, Nr. 358/1997, die bisher als
Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 in der Fassung vor der Verordnung
BGBl. II, Nr. 358/1997 zu beurteilen waren, kann der Abgabenpflichtige
gegenüber jenem Finanzamt, das für die Erhebung der Abgaben vom
Einkommen bzw. für die Feststellung der Einkünfte zuständig ist,
bis 31.12.1999 schriftlich erklären, dass § 1 Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 und
§ 2 Abs. 4, worin als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab
Beginn der entgeltlichen Überlassung normiert ist, auf alle nicht
endgültig rechtskräftig veranlagten Jahre anzuwenden ist. Im
Gegenstandsfall haben jedoch die Berufungswerber diese Optionserklärung
erst am 26.9.2000 abgegeben, sodass diese daher verfristet war. Nach der
ständigen Rechtssprechung des VwGH (hier insbesondere das Erkenntnis vom
3.7.1996, Zl. 93/13/0171 verstärkter Senat) beträgt der absehbare
Zeitraum zwanzig Jahre. Im vorhin erwähnten Erkenntnis des VwGH
(verstärkter Senat) hat der Gerichtshof dazu folgendes
ausgeführt:
"Dass der Gerichtshof auch seine Rechtsanschauung
darüber nicht mehr aufrecht erhalten kann, dass ein Zeitraum von zwölf
Jahren zur Erwirtschaftung eines Gesamtüberschusses bei einer
Vermietungstätigkeit als nicht mehr absehbar angesehen werden könne,
hat seinen Grund darin, dass diese Auffassung dem für das Vorliegen
erwerbswirtschaftlich geprägter Tätigkeiten kennzeichnenden Prinzip
der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel zum
erwirtschafteten Ertrag nicht zureichend Rechnung trägt. Dass der Zeitraum,
innerhalb dessen ein der positiven Steuererhebung aus der betroffenen
Einkunftsart zugänglicher wirtschaftlicher Gesamterfolg erwirtschaftet
werden kann, absehbar sein muss, um den wirtschaftlichen Ergebnissen einer in
bestimmter Weise betriebenen Tätigkeit die Qualifikation von
Einkünften im Sinne des § 2 EStG zuordnen können, ist ein
Standpunkt, an welchem der Verwaltungsgerichtshof festhält. Die in der
Judikatur gelegentlich verwendete Formel, wonach es darauf ankomme, ob die zu
beurteilende Tätigkeit überhaupt Aussicht habe, sich jemals lohnend zu
gestalten, bedarf demnach einer Verdeutlichung dahin, dass unter "jemals" nicht
ein in unabsehbarer Ferne, sondern in absehbarer Zeit gelegener Zeitpunkt
gemeint ist. Als absehbar sieht der Verwaltungsgerichtshof aber nicht mehr
bloß solche Zeitspannen an, die den Zeitraum von zwölf Jahren nicht
erreichen. Unter einem absehbaren Zeitraum zur Möglichkeit der Erzielung
eines wirtschaftlichen Gesamterfolges bei einer Vermietungstätigkeit muss
eine Zeitspanne verstanden werden, die zum getätigten Mitteleinsatz bei
Betrachtung der Umstände des konkreten Falles in einer nach der
Verkehrsauffassung vernünftigen, üblichen Relation steht. Absehbar ist
ein solcher Zeitraum, der insbesondere im Verhältnis zum eingesetzten
Kapital und zur verkehrsüblichen Finanzierungsdauer für die Abdeckung
des insgesamt getätigten Aufwandes bis zur Erzielung des wirtschaftlichen
Gesamterfolges nach bestehender Übung in Kauf genommen wird. Maßstab
ist hierbei die Übung jener Personen, bei denen das Streben nach der
Erzielung von Einkünften beherrschend im Vordergrund steht und anderweitige
Motive, etwa jenes nach Kapitalanlage, späterer Befriedigung eines
Wohnbedürfnisses oder Steuervermeidung für ihr Handeln nicht
maßgebend sind."
Zum absehbaren Zeitraum führt Doralt/Renner,
EStG 8, § 2 LVO Tz 473 aus,
dass die konkrete Länge des absehbaren Zeitraumes von der Art der
Betätigung und den Besonderheiten der jeweiligen Verhältnisse
abhängt.
Im Gegenstandsfall handelt es sich um ein Objekt, welches
laut Feststellung der Betriebsprüfung zu 60 % bzw. in der Folge zu 70 %
privaten Wohnzwecken und der verbleibende Rest der Vermietung von drei
Appartements dient. Es handelt sich daher um die Bewirtschaftung eines
Wirtschaftsgutes, das sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen
Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignet
(Wirtschaftsgut, das der Befriedigung des persönlichen
Wohnbedürfnisses dient). Hinsichtlich der Betätigungen im Sinne
des § 1 Abs. 2 LVO hat die Judikatur unterschiedliche Zeiträume
angenommen. Im VwGH-Erkenntnis vom 21.10.2003, 97/14/0161, welchem eine
Vermietungstätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO I zugrunde liegt, hat
der Gerichtshof zur Frage des absehbaren Zeitraumes ausgeführt: "Wie
der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat,
ist sowohl für Zeiträume vor Inkrafttreten der LVO als auch für
Zeiträume, in welchen die LVO anzuwenden ist, in der Bewirtschaftung einer
Liegenschaft Liebhaberei zu erblicken, wenn nach der konkret ausgeübten Art
der Verpachtung nach objektiven Kriterien nicht innerhalb eines Zeitraumes von
rund zwanzig Jahren ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten erzielbar ist (vgl. beispielsweise das hg Erkenntnis vom
5.6.2003, 99/15/0129). Dabei beginnt der maßgebliche Zeitraum ab dem
Anfallen von Werbungskosten. Ob eine Tätigkeit nach objektiven Kriterien
geeignet ist, sich innerhalb eines nach der Verkehrsauffassung angemessenen
Zeitraumes lohnend zu gestalten, ist eine auf der Ebene der
Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende
Tatfrage." Hinsichtlich der Frage, ob in der Tätigkeit der
Berufungswerber eine Einkunftsquelle oder Liebhaberei zu erblicken sei, ist
für die Jahre 1986 bis 1989 die hiezu ergangene Lehre und Rechtsprechung
maßgeblich, für die Jahre 1990 und 1991 die Bestimmungen der LVO I
heranzuziehen (vgl. VwGH vom 21.10.2003, 97/14/0161). Für
Zeiträume, in welchen die LVO 1990 zur Anwendung kommt, ist eine
Liegenschaftsvermietung dann als Liebhaberei zu qualifizieren, wenn die
Vermietung nach der konkret ausgeübten Art der Vermietung objektiv nicht
geeignet ist, innerhalb eines Zeitraumes von ca. zwanzig Jahren einen
Gesamteinnahmenüberschuss zu erbringen. Dabei beginnt der maßgebliche
Zeitraum, sofern eine Liegenschaft in Vermietungsabsicht angeschafft wird, mit
Anschaffung derselben; demnach sind auch Zeiträume, innerhalb derer zwar
noch keine Einnahmen erzielt, aber bereits Mittel aufgewendet werden, in den
Zeitraum, innerhalb dessen ein wirtschaftlicher Gesamterfolg erzielbar sein
muss, einzubeziehen (gilt für das Streitjahr 1991) (vgl. VwGH vom
21.9.2005, 2001/13/0278).
Sowohl nach Lehre und Rechtsprechung als auch nach § 2
Abs. 4 LVO II (BGBl. II 1997/358) ist als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von
zwanzig Jahren maßgeblich. Insoferne ist dem Berufungsvorbringen, wonach
zwanzig bis dreiundzwanzig Jahre und nicht zwölf Jahre als absehbarer
Zeitraum heranzuziehen wären, zu folgen. Damit ist es weitgehend
bedeutungslos, ob eine Optionserklärung auf Anwendung der Fristen der
Verordnung BGBl. II Nr. 358/1997 erstattet wurde.
Die Berufungswerber bringen nun vor, dass entgegen der
Ansicht des Finanzamtes die in den Jahren 1992 und 1993 vorgenommenen Tilgungen
der Kredite zu keiner Änderung der Bewirtschaftungsart geführt
hätten, zumal diese bereits beim Hauskauf seinerzeit geplant und
überwiegend aus Umschuldungen zwischen dem Gewerbebetrieb und dem
Privatvermögen standen.
Der VwGH hat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass
es für die Beurteilung einer auf die Ertragsfähigkeit einer
Tätigkeit Einfluss nehmenden wirtschaftlichen Maßnahme als
Änderung der Bewirtschaftungsart regelmäßig darauf ankommt, ob
die gesetzte Bewirtschaftungsmaßnahme nicht etwa Teil eines von Anfang an
bestehenden Planes der wirtschaftlichen Tätigkeit war, was einer
gemeinsamen Betrachtung der vor und nach der betreffenden Maßnahme
gelegenen Zeiträume in der Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft der
Betätigung im allgemeinen nicht entgegen stünde (vgl. VwGH vom
31.1.2001, 95/13/0032, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Zu jenen Maßnahmen die zu einer grundlegenden
Änderung der Bewirtschaftung führen, zählt ua. die
ausserplanmäßige Tilgung von Fremdkapital. Eine derartige
Sondertilgung liegt vor, wenn der sich Betätigende die Tilgung nicht von
vornherein beabsichtigt (geplant) hat. Eine von Anbeginn an gefasste ernsthafte
Absicht zur Tilgung von Fremdkapital ist nur dann anzunehmen, wenn die Höhe
und der Abflusszeitpunkt des für die Tilgung vorgesehenen Geldes von
vornherein konkretisierbar und anhand geeigneter Unterlagen nachweisbar sind.
Die geplante Tilgung ist der Abgabenbehörde gegenüber -
zeitgerecht - offen zu legen bzw. in eine allfällige Prognoserechnung
aufzunehmen. Ein allgemein gehaltenes Vorhaben, künftige, noch nicht
konkretisierbare Geldbeträge vorzugsweise zur Fremdkapitaltilgung verwenden
zu wollen, ist hiezu nicht ausreichend. Eine ausserplanmäßige Tilgung
ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich die Tilgung nicht aus dem
Kreditvertrag und dem zum Zeitpunkt der Kapitalaufnahme erstellten Tilgungsplan
der das Fremdkapital gewährenden Bank entnehmen lässt. Es muss
eindeutig erwiesen sein, dass die ernsthafte Absicht für eine solche
Tilgungsplanung besteht (vgl. UFS Graz vom 26.5.2006, RV/0157-G/06,
Rauscher/Grübler, steuerliche Liebhaberei, 210 ff.). Sowohl das
allgemein gehaltene Schreiben des steuerlichen Vertreters der Berufungswerber
vom 19.12.1986, worin die Absicht der Abgabenpflichtigen, ihre Schulden
möglichst bald aus den Vermietungserlösen einer ihnen gehörigen
Liegenschaft zurückzuzahlen, kundgetan wird, als auch aus dem im Rahmen des
Berufungsverfahrens vorgelegten Kreditvertrag vom 16.9.1986, worin eine
Rückzahlung von 180 gleichbleibenden monatlichen Raten vereinbart worden
war, vermögen nicht zu belegen, dass die im Jahre 1992 und 1993
vorgenommenen Kredittilgungen durch Umfinanzierungsmaßnahmen Teil eines
von Anfang an bestehenden Planes der wirtschaftlichen Tätigkeit gewesen
wären.
Wenn nun die Berufungswerber vorbringen, dass sie durch die
Aufteilung des 20-jährigen "Beobachtungszeitraumes", in welchem einerseits
von 1986 bis 1991 die Vermietungstätigkeit als Liebhaberei qualifiziert
andererseits ab 1992 das Vorliegen einer Einkunftsquelle festgestellt wurde,
belastet wären und dies zu einer unlogischen Entscheidung führen
würde, ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 31.1.2001, 95/13/0032 zu
verweisen, worin der Gerichtshof ausführt:
"Nach der durch das Erkenntnis des verstärkten Senates
vom 3.7.1996, 93/13/0171 nicht geänderten Rechtsprechung des VwGH sind der
Liebhabereibetrachtung jeweils nur Zeiträume gleicher Bewirtschaftungsart
zu Grunde zu legen; ändert sich die Art des wirtschaftlichen Engagements
grundlegend und sind deshalb für die Zukunft positive wirtschaftliche
Ergebnisse zu erwarten, so können die geänderten wirtschaftlichen
Verhältnisse nicht mit der Folge in die Vergangenheit projiziert werden,
dass eine bisher notwendigerweise ertragslose Tätigkeit bereits für
die Vergangenheit als Einkunftsquelle beurteilt wird".
Doch unabhängig von der Frage, ob ab 1992
tatsächlich von einer geänderten Bewirtschaftungsart auszugehen ist,
ist unbestritten, dass von Beginn der Vermietungstätigkeit 1986 bis
einschließlich 2005 ein Gesamtwerbungskostenüberschuss von ATS
1,001.613,04 erzielt worden ist. Würde man von einer Fortführung der
in den Jahren 1986 bis 1991 bestehenden Bewirtschaftungsart ausgehen und die
Kredittilgungen außer Acht lassen, so wäre der
Gesamtwerbungskostenüberschuss 1986 bis 2005 auf Grund des
naturgemäß höheren Zinsaufwandes noch höher als der
tatsächlich vorliegende. Der Verwaltungsgerichtshof hat im
Erkenntnis vom 21.9.2005, 2001/13/0278, ausgeführt, dass bei Vorliegen der
tatsächlichen Ergebnisse diese herangezogen werden können, bzw. bei
der Beurteilung der Frage, ob eine Einkunftsquelle oder Liebhaberei vorliegt,
eine Sondertilgung von Fremdmitteln zur Anschaffung des Mietobjektes, somit eine
nicht planmäßige Tilgung der Fremdmittel, gedanklich auszuklammern
ist. In beiden Fällen, also sowohl bei Heranziehung der
tatsächlichen Ergebnisse als auch unter Annahme des Fortbestehens der von
1986 bis 1991 bestehenden Bewirtschaftungsart bis 2005 unter
Außerachtlassung der Sondertilgungen ergeben sich im vorliegenden
Berufungsfall Gesamtwerbungskostenüberschüsse.
In Anbetracht eines tatsächlichen
Gesamtwerbungskostenüberschusses in Höhe von ATS 1,001.613,04
innerhalb eines Zeitraumes von zwanzig Jahren war die Vermietungstätigkeit
der Berufungswerber im berufungsgegenständlichen Streitzeitraum von 1986
bis einschließlich 1991 als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu
qualifizieren.
In umsatzsteuerlicher Hinsicht gilt nach § 2 Abs. 5 Z.
2 des im Berufungsfall noch anzuwendenden UStG 1972 nicht als gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne
oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei). Der
für das Einkommensteuerrecht entwickelte Begriff der Liebhaberei hat auch
im Umsatzsteuerrecht grundsätzlich Bedeutung (vgl. VwGH vom 21.9.2005,
2001/13/0278 und dort angeführte Judikatur).
Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte der Berufung kein
Erfolg beschieden sein, weshalb spruchgemäß zu entscheiden
war.
Salzburg, am
14. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972
- § 2 Abs. 3 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 8 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
LiebhabereiEinkunftsquelleabsehbarer Zeitraumaußerplanmäßige TilgungÄnderung der Bewirtschaftungsart
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0363-S/02
- Stammnummer
- 26731
- Gültig
- 14.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF