Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1321-W/04
Ist der Wert der Auflage bei einer gemischten Schenkung, welche im Vertrag mit einem Nominalbetrag bestimmt ist, nach §14 Abs.3 BewG abzuzinsen, wenn sie erst sechs Monate nach dem Tod der Geschenkgeberin zu leisten ist?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1321-W/04vom 14.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des D, gegen den Bescheid des Finanzamtes
A vom 17. Juni 2004, St.Nr. xxx, betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 24.3.2004 hat Frau W die
Liegenschaft y schenkungsweise an ihren Enkel, Herrn D. übertragen.
Die Geschenkgeberin hat sich das lebenslange Recht der
Fruchtnießung (§509 ABGB) vorbehalten, welches laut Punkt VII. des
gegenständlichen Vertrages mit 80.000,- Euro bewertet wird.
Weiters werden in Punkt IV. des Vertrages
Ausgleichszahlungen an die beiden Söhne der Geschenkgeberin (Onkel des
Geschenknehmers) in Höhe von jeweils 200.000,- Euro ausbedungen, welche
Beträge binnen einer Frist von sechs Monaten nach dem Tode der
Geschenkgeberin vom Geschenknehmer zu bezahlen sind, womit deren
Pflichtteilsansprüche in Ansehung der zu I. im Vertrag genannten
Liegenschaft abgegolten werden.
Mit dem spruchgegenständlichen Bescheid hat das
Finanzamt unter Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von 480.000,- Euro die
Grunderwerbsteuer in Höhe von 9.600,00 Euro festgesetzt, wobei das
Fruchtgenussrecht laut Vertrag als Kapitalwert gemäß
§16 BewG
angenommen wurde und die Ausgleichszahlungen mit ihrem Nennwert in Höhe von
jeweils 200.000,- Euro angesetzt wurden.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Eingewendet wurde,
die als Gegenleistung vorgesehenen Positionen setzten sich zusammen aus einer
vereinbarten Ausgleichszahlung zum Zeitpunkt des Todes der Verkäuferin und
eines Fruchtgenussrechtes zugunsten der Verkäuferin auf Lebenszeit. Der
Fruchtgenuss sei unter der Annahme einer zehnjährigen Lebensdauer
angenommen worden. Daher seien auch die Ausgleichszahlungen unter dem Aspekt
einer zehnjährigen Wartefrist abzuzinsen. Der Betrag der Ausgleichszahlung
in Höhe von 400.000,- Euro sei mit 5% auf 10 Jahre abgezinst worden und
käme man damit auf einen Betrag von 244.000,- Euro an Stelle von 400.000,-
Euro.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Juli 2004 wurde die
Berufung unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
7.5.1958, "2528/56" (richtig: Zl.
2528/55) als unbegründet
abgewiesen. Das Finanzamt begründete, die Ausgleichszahlungen
gemäß Punkt IV. des Vertrages stellten keine Schulden der
Veräußerin dar, die vom Erwerber zu übernehmen seien. Vielmehr
entstünden diese Verpflichtungen erst durch den gegenständlichen
Vertrag. Eine Abzinsung im Sinne des §14 Abs.3 BewG sei daher nicht
vorzunehmen. Das vorbehaltene Recht der Fruchtnießung sei mit dem
Kapitalwert laut Abgabenerklärung angesetzt worden.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag argumentiert der
Berufungswerber (Bw) unter Hinweis auf §14 Abs.3 BewG, dass das
Bewertungsgesetz in der Bewertung von Verpflichtungen nicht danach
differenziere, wann diese entstanden seien, sondern logischerweise feststelle,
dass Verpflichtungen bzw. Forderungen die erst zu einem späteren Zeitpunkt
fällig werden entsprechend abzuzinsen seien. Es sei daher auch im
Anlassfall völlig egal wie die Verpflichtungen entstünden, die
Abzinsung diene einer korrekten Barwertermittlung. Im Sinne einer
gleichmäßigen Besteuerung sei auch in diesem Fall der Barwert der
Gegenleistungen zu ermitteln, daher seien die erst nach dem Ableben der
Geschenkgeberin anfallenden Zahlungen abzuzinsen. Der Hinweis auf oben zitiertes
Erkenntnis treffe den Sachverhalt nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§1 Abs.1 erster Satz
Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. 309/1987 idgF (idF GrEStG), unterliegt
ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übereignung begründet der Grunderwerbsteuer.
Gemäß
§2 Abs.1 erster Satz GrEStG sind
unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke iSd
bürgerlichen Rechts zu verstehen.
Gemäß
§3 Abs.1 Z2 zweiter Satz GrEStG sind
Schenkungen unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die
teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, nur insoweit von der Besteuerung
ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder der
Gegenleistung übersteigt.
Als Auflage ist auch eine Gegenleistung anzusehen, die in
einem auffallenden Missverhältnis zum Wert des Grundstückes steht. Ein
solcher Erwerb wird in der Regel als gemischte Schenkung anzusehen sein. Auf
Grund dieser Gesetzesbestimmung unterliegt diese im Rahmen eines
Schenkungsvertrages erfolgte Liegenschaftsübertragung hinsichtlich ihres
entgeltlichen Teiles der Grunderwerbsteuer. Im Falle einer gemischten Schenkung
ist die Grunderwerbsteuer gemäß
§4 Abs.1 GrEStG von der
Gegenleistung zu berechnen.
Auf gemischte Schenkungen ist §5 GrEStG anzuwenden, da
die Aufzählung in dieser Gesetzesstelle keine ausschließliche ist.
Übersteigt also der Wert der Auflage den Wert des übereigneten
Liegenschaftsanteiles, so ist, ungeachtet der Tatsache, dass der Geschenknehmer
durch die Schenkung insgesamt bereichert wurde, der Wert der Auflage als
Gegenleistung im Sinne des §5 GrEStG anzusehen und somit der
Grunderwerbsteuer zu unterziehen (vgl. Fellner, Kommentar, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuergesetz, RZ 21ff zu
§5GrEStG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist Gegenleistung die Summe dessen, was der Käufer
an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, um das Grundstück
zu erhalten (vgl. etwa VwGH 30.8.1995, 94/16/0085). Steht somit die Leistung des
Erwerbers in einem unmittelbaren, tatsächlichen und wirtschaftlichen
Zusammenhang mit der Erwerbung des Grundstückes, dann ist diese Leistung
als Gegenleistung im Sinne des GrEStG anzusehen. Auch die Übernahme von
Leistungen an Dritte zählt dann zur Gegenleistung, wenn die Leistungen an
den Dritten in einer finalen Verknüpfung mit dem Grundstückserwerb
stehen und der Erwerber diese Leistung aufwenden muss, um das Grundstück zu
erhalten.
Es steht nach Beurteilung des vorliegenden Vertrages
außer Zweifel, dass der Berufungswerber die Zahlungen an seine Onkeln
entrichtet, um - frei von Ansprüchen anderer - in den ungestörten
Genuss der auf ihn übertragenen Liegenschaft gelangen zu können. Er
erbringt seine Leistungen in Kenntnis der erbrechtlichen Verhältnisse.
Durch die Erbringung an Dritte verlieren solche -an sich dem
Veräußerer obliegenden, jedoch aufgrund einer Parteienabrede vom
Erwerber zu tragenden - Leistungen, nicht ihren Charakter als Gegenleistung im
Sinne des GrEStG (vgl. VwGH 20.2.2003, 2002/16/0123).
Die Gegenleistung an sich ist in vorliegendem Verfahren
nicht strittig. Strittig ist lediglich die Bewertung der gemäß Punkt
IV. des Vertrages zu leistenden Ausgleichszahlungen.
Der Bw beantragt eine Abzinsung der Ausgleichszahlungen
laut Punkt IV des Vertrages nach §14 Abs.3 Bewertungsgesetz 1955 (BewG).
Dazu ist folgendes zu sagen:
Gemäß
§4 Abs.1 GrEStG ist die Steuer vom
Wert der Gegenleistung zu berechnen. Als Gegenleistung ist der
nominale Kaufpreis maßgebend
(VwGH 30.8.1995, 94/16/0085). Im Falle der "Veräußerung" gegen einen
festen Kaufpreis kommt eine Abzinsung gemäß
§14 Abs.3 BewG
nicht in Betracht (VwGH 28.9. 1972, 2034/71). Bei einem eindeutig und mit einem
bestimmten ziffernmäßigen Betrag festgesetzten - längerfristig
in Raten zu tilgenden oder mit hinausgeschobenem Zahlungstermin - Kaufpreis gibt
es keine Bewertungsfrage, sodass auch der Abzug von Zwischenzinsen nicht in
Betracht kommen kann (VwGH 18.1.1990, 89/16/0025).
Nach §14 Abs.1 BewG ist der Kaufpreis mit seinem
Nennwert anzusetzen (VwGH 7.5.1958, Slg. 1824/F). Eine Bewertung des Kaufpreises
ist gar nicht erforderlich, weil dieser mit dem vereinbarten Betrag bestimmt
ist. Eine Abzinsung wäre nur dann möglich, wenn eine schon bestehende
Schuld übernommen worden wäre (VwGH 2.2.1967, 1884/66, vgl. hiezu auch
Fellner, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, Band II, 11. Aufl., §5
GrEStG samt darin zitierter Judikatur).
In gegenständlichem Fall wurden die
Ausgleichszahlungen jeweils mit einem eindeutigen, ziffernmäßig
bestimmten Betrag, festgesetzt. Diese Ausgleichszahlungen sind durch den
Vertragsabschluss entstanden. Als Gegenleistung für die Grunderwerbsteuer
sind daher die Nominalbeträge heranzuziehen.
Die Berufung war nach dem oben Gesagten als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 14 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1321-W/04
- Stammnummer
- 26725
- Gültig
- 14.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF