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Findok · Richtlinien

GK-0410

2.1.2. Genehmigungsfreiheit

geltende FassungRichtlinieBMF-010304/0008-IV/8/2009gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der GK-0410

Wortlaut laut Findok

2.1.2. Genehmigungsfreiheit (1) Die Genehmigungsfreiheit für bestimmte Gelegenheitsverkehre wird festgelegt durch Gemeinschaftsrecht für den EU/EWR-Bereich (siehe Arbeitsrichtlinie Personenverkehr auf der Straße im EU/EWR-Bereich, GK-0400), durch das Landverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz, durch das Interbus-Übereinkommen für die Mitgliedsländer dieses Übereinkommens (derzeit neben der Europäischen Gemeinschaft noch Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Moldau, Türkei) sowie durch bilaterale Vereinbarungen. (2) Bei genehmigungsfreien Verkehren ist jedenfalls als Kontrolldokument ein vollständig ausgefülltes Fahrtenblatt samt Fahrgastliste (siehe Abschnitt 1.5.) mitzuführen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010304/0008-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010304/0009-IV/8/2007
Stammnummer
26612
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 2)
Gültig
01.03.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF