Findok · Richtlinien
GK-0410
2.1.2. Genehmigungsfreiheit
geltende FassungRichtlinieBMF-010304/0008-IV/8/2009gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der GK-0410
Wortlaut laut Findok
2.1.2. Genehmigungsfreiheit
(1) Die Genehmigungsfreiheit für bestimmte Gelegenheitsverkehre wird festgelegt
durch Gemeinschaftsrecht für den EU/EWR-Bereich (siehe Arbeitsrichtlinie Personenverkehr auf der Straße im EU/EWR-Bereich, GK-0400),
durch das Landverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz,
durch das Interbus-Übereinkommen für die Mitgliedsländer dieses Übereinkommens (derzeit neben der Europäischen Gemeinschaft noch Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Moldau, Türkei) sowie
durch bilaterale Vereinbarungen.
(2) Bei genehmigungsfreien Verkehren ist jedenfalls als Kontrolldokument ein vollständig ausgefülltes Fahrtenblatt samt Fahrgastliste (siehe Abschnitt 1.5.) mitzuführen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010304/0008-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010304/0009-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26612
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF