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Findok · Richtlinien

GK-0410

1.2.1. Pendelverkehr

geltende FassungRichtlinieBMF-010304/0008-IV/8/2009gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der GK-0410

Wortlaut laut Findok

1.2.1. Pendelverkehr Als Pendelverkehr gelten Verkehrsdienste, bei denen bei mehreren Hin- und Rückfahrten von demselben Ausgangsort nach demselben Zielort Reisende befördert werden, die zuvor in Gruppen zusammengefasst worden sind. Jede Reisegruppe, welche die Hinfahrt gemeinsam ausgeführt hat, wird bei einer späteren Fahrt geschlossen an den Ausgangsort zurückgebracht. Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten. Dieser Umstand gilt unabhängig von der Anzahl der Genehmigungen, die für einen zusammenhängenden Pendelverkehrsdienst benötigt werden. Wenn z. B. eine Pendelverkehrsgenehmigung für fünf Hin- und fünf Rückfahrten gilt, und der Pendelverkehrsdienst insgesamt 20 Fahrten umfasst, so sind für diesen Dienst zwei Genehmigungen erforderlich (die 2. Fahrt (= erste Rückfahrt) und die 19. Fahrt (= letzte Hinfahrt) sind bei so einem Dienst Leerfahrten!).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010304/0008-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010304/0009-IV/8/2007
Stammnummer
26612
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 2)
Gültig
01.03.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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