Findok · Richtlinien
GK-0400
1.3. Werkverkehr
geltende FassungRichtlinieBMF-010304/0011-IV/8/2009gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der GK-0400
Wortlaut laut Findok
1.3. Werkverkehr
Werkverkehr ist ein nichtkommerzieller Verkehrsdienst ohne Erwerbszweck, den eine natürliche oder juristische Person unter folgenden Bedingungen durchführt:
bei der Beförderungstätigkeit muss es sich lediglich um eine Nebentätigkeit der natürlichen oder juristischen Person handeln und
die eingesetzten Fahrzeuge müssen im Eigentum der natürlichen oder juristischen Person stehen oder von ihr im Rahmen eines Abzahlungsgeschäftes gekauft oder Gegenstand eines Langzeitleasing-Vertrags sein. Ferner müssen die eingesetzten Fahrzeuge von einem Angehörigen des Personals der natürlichen oder juristischen Person oder von der natürlichen Person selbst gesteuert werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010304/0011-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010304/0008-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26599
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF