Findok · Richtlinien
GK-0400
2.3. Bescheinigungspflicht
geltende FassungRichtlinieBMF-010304/0011-IV/8/2009gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der GK-0400
Wortlaut laut Findok
2.3. Bescheinigungspflicht
(1) Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 ist der Werkverkehr (Abschnitt 1.3.) bescheinigungspflichtig. Bei der Durchführung von Werkverkehren ist eine vollständig ausgefüllte Bescheinigung (siehe Abs. 2.) mitzuführen.
(2) Die Bescheinigung für den Werkverkehr hat dem Muster in Anlage 4 zu entsprechen. Die Gültigkeitsdauer beträgt maximal 5 Jahre.
(3) In jedem Fahrzeug, das im Werkverkehr eingesetzt wird, muss eine solche Bescheinigung oder eine beglaubigte Abschrift davon während der gesamten Dauer der Fahrt mitgeführt und den Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010304/0011-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010304/0008-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26599
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF