Findok · Richtlinien
GK-0400
2.5. Genehmigungsfreiheit
geltende FassungRichtlinieBMF-010304/0011-IV/8/2009gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der GK-0400
Wortlaut laut Findok
2.5. Genehmigungsfreiheit
(1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 sind folgende Verkehrsdienste - einschließlich damit im Zusammenhang stehender Leerfahrten - genehmigungsfrei:
a)Sonderformen des Linienverkehrs (Abschnitt 1.1. Abs. 2), sofern sie zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer vertraglich geregelt sind;
b)Gelegenheitsverkehre (Abschnitt 1.2.).
(2) Neben der Gemeinschaftslizenz (Abschnitt 2.2.) sind als Nachweise mitzuführen:
in den Fällen des Abs. 1 lit. a die dort erwähnte Kopie des Beförderungsvertrages,
in den Fällen des Abs. 1 lit. b ein Fahrtenblatt (Abschnitt 1.6.).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010304/0011-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010304/0008-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26599
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF