Findok · Richtlinien
GK-0400
2. Grenzüberschreitende Personenverkehre
geltende FassungRichtlinieBMF-010304/0011-IV/8/2009gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der GK-0400
Wortlaut laut Findok
2. Grenzüberschreitende Personenverkehre
2.1. Genehmigungspflicht
(1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 sind folgende Verkehrsdienste genehmigungspflichtig:
Linienverkehre (Abschnitt 1.1. Abs. 1) und
Sonderformen des Linienverkehrs (Abschnitt 1.1. Abs. 2), die zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer nicht vertraglich vereinbart sind. Der Umfang der Genehmigungspflicht ist auch aus der in Anlage 1 enthaltenen Übersicht zu ersehen. Bei der Durchführung genehmigungspflichtiger Verkehrsdienste ist eine Genehmigung (siehe Abs. 2) mitzuführen.
(2) Die Genehmigung für die laut Verordnung (EWG) Nr. 684/92 genehmigungspflichtigen grenzüberschreitenden Personenverkehre hat dem Muster in Anlage 2 zu entsprechen. Die Genehmigung ist nicht übertragbar, und darf nur von Unternehmen verwendet werden, die in der Genehmigung oder einer Anlage zur Genehmigung angeführt sind (am Verkehr beteiligte Unternehmen, Unterauftragnehmer). Die maximale Gültigkeitsdauer der Genehmigung beträgt 5 Jahre. Die Genehmigung kann auch auf einen kürzeren Zeitraum erteilt werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010304/0011-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010304/0008-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26599
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF