Findok · Richtlinien
AH-2612
2.3. Ausfuhrverbot von wirtschaftlichen Ressourcen oder Geldern
geltende FassungRichtlinie2025-0.337.131gilt ab 15.02.2023
Inhaltsverzeichnis der AH-2612
Wortlaut laut Findok
2.3. Ausfuhrverbot von wirtschaftlichen Ressourcen oder Geldern
(1) Gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 dürfen den im Anhang III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder direkt noch indirekt wirtschaftliche Ressourcen oder Gelder zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(2) Die Ausfuhr von sämtlichen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an die im Anhang III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen ist grundsätzlich verboten.
(3) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2.3.2.
(4) Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, deren Ziel oder Folge direkt oder indirekt die Umgehung des Ausfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird.
(5) Neben dem Ausfuhrverbot und Verbringungsverbot gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 (Embargo) besteht nach dieser Verordnung ein Handelsverbot.
2.3.1. Ausfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen mit Ausfuhrgenehmigung oder Freigabe von Geldern
(1) Gemäß Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter bestimmten Bedingungen und für bestimmte Zwecke genehmigen.
(2) Bei der Ausfuhr von Gütern für bestimmte Zwecke an eine in Anhang III oder IV der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 angeführte Person muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt.
(3) In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2.3.2. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot
2.3.2.1. Ausfuhr an andere als im Anhang III oder Anhang IV der Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen
(1) Güter, die anderen als im Anhang III oder Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2.3.
2.3.2.2. Ausfuhr von Gütern zum Zwecke der humanitären Hilfe
(1) Gemäß Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2.3. nicht für die Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen und Gelder, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe im Irak durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder Programme, humanitäre Hilfe gewährende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral oder multilateral finanzierter Nichtregierungsorganisationen, die an dem Plan für humanitäre Maßnahmen der Vereinten Nationen für den Irak beteiligt sind, zu gewährleisten.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter diese Ausnahmebestimmung in Anspruch genommen wird und die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
(3) In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden.
2.3.2.3. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2.3.2.3.1. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen.
(2) In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden.
2.3.2.3.2. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
(2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
2.4. Zolltarif und Codierungen in e-ACCS Zoll
Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-ZollACCS stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
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Dokumentenartencode
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Beschreibung
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Hinweise
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N941
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Embargogenehmigung
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siehe Abschnitt 2.2.1. und 2.2.2.
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C052
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Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen
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siehe Abschnitt 2.3.1.
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Y920
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Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt
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siehe Abschnitt 2.2.3. und 2.3.2.1.
Normen und Schlagworte
- Art. 1 Z 3 VO 1210/2003, ABl. Nr. L 169 vom 08.07.2003 S. 6
- Art. 7 Abs. 1 VO 1210/2003, ABl. Nr. L 169 vom 08.07.2003 S. 6
- Art. 4 VO 1210/2003, ABl. Nr. L 169 vom 08.07.2003 S. 6
- Anhang III VO 1210/2003, ABl. Nr. L 169 vom 08.07.2003 S. 6
- Anhang IV VO 1210/2003, ABl. Nr. L 169 vom 08.07.2003 S. 6
- Art. 5 Abs. 2 VO 1210/2003, ABl. Nr. L 169 vom 08.07.2003 S. 6
- Art. 4 Abs. 4 VO 1210/2003, ABl. Nr. L 169 vom 08.07.2003 S. 6
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.337.131
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0088-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26594
- Enthalten in Fassung
- 8, 9 (geltend: 9)
- Gültig
- 15.02.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF