Findok · Richtlinien
AH-2612
2. Ausfuhr irakischer Kulturgüter
überholte Fassung (bis 01.08.2012)RichtlinieBMF-010302/0029-IV/8/2010gilt ab 01.11.2010
Inhaltsverzeichnis der AH-2612
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.11.2010 bis 01.08.2012.
Wortlaut laut Findok
2. Ausfuhr irakischer Kulturgüter
2.1. Ausfuhrverbot
(1)(a) Es ist verboten, irakische Kulturgüter und andere Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung aus dem Gebiet der Gemeinschaft auszuführen oder zu verbringen.
Anmerkung 1:
Für Zwecke dieser Arbeitsrichtlinie werden alle angeführten Güter gemeinsam als "irakische Kulturgüter" bezeichnet.
Anmerkung 2:
Das Ausfuhrverbot irakischer Kulturgüter ist nicht mit der Maßnahme "VB-0500 Kulturgut" gleichzusetzen. Das Ausfuhrverbot irakischer Kulturgüter ist vielmehr eine Embargomaßnahme gegen den Irak, die VB-0500 muss zutreffendenfalls zusätzlich angewendet werden.
(b)Das Verbot gilt dann, wenn die irakischen Kulturgüter illegal von irakischen Orten entfernt wurden, insbesondere, wenn diese Gegenstände entweder Teil öffentlicher Sammlungen sind, die in den Bestandsverzeichnissen von irakischen Museen, Archiven oder besonderen Sammlungen von Bibliotheken oder aber in den Bestandsverzeichnissen religiöser Einrichtungen Iraks aufgeführt sind.
(c)Das Verbot gilt auch dann, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass die irakischen Kulturgüter ohne Zustimmung des rechtmäßigen Besitzers aus Irak oder aber unter Verstoß gegen die einschlägigen irakischen Gesetze und Bestimmungen aus Irak verbracht wurden.
(d)Das Verbot gilt immer unabhängig vom Herkunftsland der irakischen Kulturgüter.
(2) Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die irakische Kulturgüter nach der Verordnung umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet. Fußnoten und Zusatzcodes beschreiben jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind.
Beispiel:
UPos. 4901 10 00: Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern → in losen Bogen oder Blättern, auch gefalzt.
Taric Zusatzcode: 4023 - Wiegendrucke und Handschriften, einschließlich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung, älter als 50 Jahre und nicht ihren Urhebern gehörend.
2.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme.
2.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten und Zusatzcodes entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden.
2.2.3. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJ
Mit einem Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend feststellen, dass die darin genannten Güter nicht der Maßnahme unterliegen (maßnahmenbefreiende Wirkung). In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4FSB ("Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit dem eine Befreiung festgestellt wird") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheides anzuführen und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.1.
2.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
2.3.1. Nachweis der Ausfuhr aus Irak vor dem 06. August 1990
Das Ausfuhrverbot gilt nicht, wenn vom Ausführer nachgewiesen wird, dass die auszuführenden irakischen Kulturgüter vor dem 6. August 1990 aus Irak ausgeführt wurden.
Der Nachweis ist dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend gegenüber zu erbringen, das - bei positivem Abschluss der Prüfungen - eine Ausfuhrgenehmigung ausstellt.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls die irakischen Kulturgüter anführen und erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") und die Nummer der Genehmigung zu verwenden.
2.3.2. Nachweis der sicheren Rückgabe
Das Ausfuhrverbot gilt nicht, wenn vom Ausführer nachgewiesen wird, dass die auszuführenden irakischen Kulturgüter gemäß dem in Absatz 7 der UNSC-Resolution 1483 (2003) beschriebenen Ziel der sicheren Rückgabe zurückgegeben werden.
Der Nachweis ist dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend gegenüber zu erbringen, das - bei positivem Abschluss der Prüfungen - eine Ausfuhrgenehmigung ausstellt.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls die Art der irakischen Kulturgüter mit dem zutreffenden Taric-Zusatzcode anführen und zusätzlich erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") und die Nummer der Genehmigung zu verwenden.
Normen und Schlagworte
- § 21 AußHG 2005, Außenhandelsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 50/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0029-IV/8/2010
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0088-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26594
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 9)
- Gültig
- 01.11.2010 bis 01.08.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF