Findok · Richtlinien
AH-2612
1. Ausfuhr
überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0088-IV/8/2007gilt ab 09.11.2007
Inhaltsverzeichnis der AH-2612
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 09.11.2007 bis 31.10.2010.
Wortlaut laut Findok
1. Ausfuhr
1.0. Allgemeine Vorschriften
Ausfuhr im Sinne der Verordnung (EG) Nr.1210/2003 und damit im Sinne dieser Arbeitsrichtlinie ist jede Art der Verbringung der betroffenen Güter aus dem Gemeinschaftsgebiet. Näheres siehe im Abschnitt 0.4. Punkt 1.
1.1. Umfang der Maßnahme
(1) Ausfuhrverbot
Es ist untersagt, irakische Kulturgüter und andere Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung einschließlich die im Warenkatalog (Abschnitt 8.2.) angeführten Güter zu verbringen oder auszuführen.
1.2. Verfahren bei der Ausfuhr
(1) Ordnungsgemäße Genehmigung
Nur unter Vorlage einer ordnungsgemäß ausgestellten und gültigen Genehmigung dürfen die dem Ausfuhr-Embargo unterliegenden Güter aus dem Gemeinschaftsgebiet verbracht werden. Wurde die Genehmigung nicht in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der Gemeinschaft ausgefüllt, in dem die Zollformalitäten erledigt werden, so kann von dem Ausführer die Vorlage einer Übersetzung in eine solche Amtssprache verlangt werden.
(2) Zuständige Behörde
Die in den einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zuständigen Behörden sind im Abschnitt 8.1. dargestellt, in Österreich ist dies:
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Abteilung C 2/2
Stubenring 1
A-1011 Wien
Tel. (43-1)711 00
Fax (43-1)711 00 - 8386
1.3. Ausfuhrdokumente
(1) Ausfuhrgenehmigung
Die Ausfuhrgenehmigung wird nach erfolgter Antragstellung - in Österreich vom BMWA ausgestellt.
e-Zoll-Codierung: N941
1.4. Ausnahmen und Sonderbestimmungen
(1) Güter vor dem 6. August 1990
Güter die vor dem 6. August 1990 aus Irak ausgeführt wurden unterliegen nicht einer Genehmigung.
e-Zoll-Codierung: 4FSB
Begründung: 081990
(2) Güter zur Rückgabe an Irak
Die Verbote gelten nicht für Güter, die den irakischen Einrichtungen gemäß dem im Absatz 7 der UNSC-Resolution 1483/2003 beschrieben Ziel zur sicheren Rückgabe zurückgegeben werden.
e-Zoll-Codierung: 4FSB
Begründung: Rückgabe
(3) Feststellungsbescheid
Liegt bei der Abfertigung ein Feststellungsbescheid mit Maßnahmenbefreiender Wirkung vor, so ist keine Genehmigung nach dieser Arbeitsrichtlinie erforderlich.
Die Vorlage des Feststellungsbescheides ist keine Maßnahme im Sinne des Art. 235 ZK-DVO.
e-Zoll-Codierung: 4FSB
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0088-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26594
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 9)
- Gültig
- 09.11.2007 bis 31.10.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF