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Findok · Richtlinien

AH-2612

1. Ausfuhr

überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0088-IV/8/2007gilt ab 09.11.2007

Inhaltsverzeichnis der AH-2612

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 09.11.2007 bis 31.10.2010.

Wortlaut laut Findok

1. Ausfuhr 1.0. Allgemeine Vorschriften Ausfuhr im Sinne der Verordnung (EG) Nr.1210/2003 und damit im Sinne dieser Arbeitsrichtlinie ist jede Art der Verbringung der betroffenen Güter aus dem Gemeinschaftsgebiet. Näheres siehe im Abschnitt 0.4. Punkt 1. 1.1. Umfang der Maßnahme (1) Ausfuhrverbot Es ist untersagt, irakische Kulturgüter und andere Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung einschließlich die im Warenkatalog (Abschnitt 8.2.) angeführten Güter zu verbringen oder auszuführen. 1.2. Verfahren bei der Ausfuhr (1) Ordnungsgemäße Genehmigung Nur unter Vorlage einer ordnungsgemäß ausgestellten und gültigen Genehmigung dürfen die dem Ausfuhr-Embargo unterliegenden Güter aus dem Gemeinschaftsgebiet verbracht werden. Wurde die Genehmigung nicht in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der Gemeinschaft ausgefüllt, in dem die Zollformalitäten erledigt werden, so kann von dem Ausführer die Vorlage einer Übersetzung in eine solche Amtssprache verlangt werden. (2) Zuständige Behörde Die in den einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zuständigen Behörden sind im Abschnitt 8.1. dargestellt, in Österreich ist dies: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung C 2/2 Stubenring 1 A-1011 Wien Tel. (43-1)711 00 Fax (43-1)711 00 - 8386 1.3. Ausfuhrdokumente (1) Ausfuhrgenehmigung Die Ausfuhrgenehmigung wird nach erfolgter Antragstellung - in Österreich vom BMWA ausgestellt. e-Zoll-Codierung: N941 1.4. Ausnahmen und Sonderbestimmungen (1) Güter vor dem 6. August 1990 Güter die vor dem 6. August 1990 aus Irak ausgeführt wurden unterliegen nicht einer Genehmigung. e-Zoll-Codierung: 4FSB Begründung: 081990 (2) Güter zur Rückgabe an Irak Die Verbote gelten nicht für Güter, die den irakischen Einrichtungen gemäß dem im Absatz 7 der UNSC-Resolution 1483/2003 beschrieben Ziel zur sicheren Rückgabe zurückgegeben werden. e-Zoll-Codierung: 4FSB Begründung: Rückgabe (3) Feststellungsbescheid Liegt bei der Abfertigung ein Feststellungsbescheid mit Maßnahmenbefreiender Wirkung vor, so ist keine Genehmigung nach dieser Arbeitsrichtlinie erforderlich. Die Vorlage des Feststellungsbescheides ist keine Maßnahme im Sinne des Art. 235 ZK-DVO. e-Zoll-Codierung: 4FSB

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0088-IV/8/2007
Stammnummer
26594
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 9)
Gültig
09.11.2007 bis 31.10.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF