Findok · Richtlinien
AH-2612
4. Durchfuhr
geltende FassungRichtlinie2025-0.337.131gilt ab 15.02.2023
Inhaltsverzeichnis der AH-2612
Wortlaut laut Findok
4A4. Durchfuhr irakischer Kulturgüter
Nach der Formulierung des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2B2.
4B. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
Nach der Formulierung des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2B.
Normen und Schlagworte
- Art. 4 VO 1210/2003, ABl. Nr. L 169 vom 08.07.2003 S. 6
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.337.131
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0088-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26594
- Enthalten in Fassung
- 8, 9 (geltend: 9)
- Gültig
- 15.02.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF