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Findok · Richtlinien

AH-2612

4. Durchfuhr

geltende FassungRichtlinie2025-0.337.131gilt ab 15.02.2023

Inhaltsverzeichnis der AH-2612

Wortlaut laut Findok

4A4. Durchfuhr irakischer Kulturgüter Nach der Formulierung des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2B2. 4B. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen Nach der Formulierung des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2B.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.337.131
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0088-IV/8/2007
Stammnummer
26594
Enthalten in Fassung
8, 9 (geltend: 9)
Gültig
15.02.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF