Findok · Richtlinien
AH-2612
3. Einfuhr irakischer Kulturgüter
überholte Fassung (bis 14.02.2023)Richtlinie2021-0.713.899gilt ab 02.08.2012
Inhaltsverzeichnis der AH-2612
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.08.2012 bis 14.02.2023.
Wortlaut laut Findok
3. Handel mit irakischen Einfuhr irakischer Kulturgütern
3.1. Einfuhrverbot
(1)(a) Es Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a und c der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 ist verboten, mitdie Einfuhr sowie das Verbringen in das Gebiet der Europäischen Union von irakischen Kulturgütern und anderen Gegenständen von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung zu handeln(in der vorliegenden Arbeitsrichtlinie kurz als "irakische Kulturgüter" bezeichnet) verboten, wenn diese Güter und Gegenstände illegal von irakischen Orten entfernt wurden. Das Verbot gilt unabhängig vom Herkunftsland der irakischen Kulturgüter.
(b)IstDie Abschnitte 2 3.2. undoder 5Abschnitt 3.3. nicht anwendbar, sind für den Handel sinngemäß anzuwenden, ausgenommen die Bestimmungen betreffend AnmeldungenGüter und Angaben darinGegenstände jedenfalls als dem Verbot unterliegend anzusehen.
(2) Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die irakische Kulturgüter nach der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet. Als Spezialfall bei Embargos beschreiben beim Irak-Embargo TARIC-Zusatzcodes jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind.
Beispiel:
UPos. 4901 10 00: Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern in losen Bogen oder Blättern, auch gefalzt.
TARIC Zusatzcode: 4023 - Wiegendrucke und Handschriften, einschließlich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung, älter als 50 Jahre und nicht ihren Urhebern gehörend.
(3) Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, deren Ziel oder Folge direkt oder indirekt die Umgehung des Einfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird.
(4) Neben dem Ausfuhrverbot und Verbringungsverbot gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 (Embargo)
besteht nach dieser Verordnung ein Handelsverbot und es
sind auch die Beschränkungen im Hinblick auf Gegenstände geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Kulturgut) zu beachten (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie Kulturgut [VB-0500]).
3.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme.
3.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten und Zusatzcodes entsprechen. In der Zollanmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der TARIC-Zusatzcode 4099 ("Andere Waren als die in der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 genannten") zu verwenden.
3.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
3.3. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung
3.3.1. Nachweis der Ausfuhr aus Irak vor dem 6. August 1990
Gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 gilt das Einfuhrverbot nicht, wenn vom Ausführer nachgewiesen wird, dass die einzuführenden irakischen Kulturgüter vor dem 6. August 1990 aus Irak ausgeführt wurden.
Der Nachweis ist dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend gegenüber zu erbringen, das - bei positivem Abschluss der Prüfungen - eine Ausfuhrgenehmigung ausstellt.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls die irakischen Kulturgüter anführen und erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der für die Ware vorgesehene TARIC-Zusatzcode, der Dokumentenartencode N941 (2"Embargogenehmigung")Die Überwachung zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Maßnahme erfolgt bei der VerbringungAusfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Abschnitt 2 (Ausfuhr) undArbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 55.6.3. (Einfuhr).
Normen und Schlagworte
- Art. 7 Abs. 1 VO 1210/2003, ABl. Nr. L 169 vom 08.07.2003 S. 6
- Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a VO 1210/2003, ABl. Nr. L 169 vom 08.07.2003 S. 6
- Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a und c VO 1210/2003, ABl. Nr. L 169 vom 08.07.2003 S. 6
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.713.899
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0088-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26594
- Enthalten in Fassung
- 3, 4, 5, 6, 7 (geltend: 9)
- Gültig
- 02.08.2012 bis 14.02.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF