Findok · Richtlinien
AH-2612
4A. Durchfuhr irakischer Kulturgüter
überholte Fassung (bis 14.02.2023)Richtlinie2021-0.713.899gilt ab 02.08.2012
Inhaltsverzeichnis der AH-2612
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.08.2012 bis 14.02.2023.
Wortlaut laut Findok
4A. Durchfuhr irakischer Kulturgüter
Nach der Formulierung des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2B.
44B. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
4.1. Ausfuhrverbot
Den in Anhang IV der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
Die Maßnahme ist somit ein Totalembargo gegen die Genannten.
4.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
4.2.1. Andere als die im Anhang IV Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen
Güter aus der Kombinierten Nomenklatur, die an andere als im Anhang IV der Verordnung aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme.
4.2.2. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJ
Mit einem Feststellungsbescheid nachNach § 21 AußHG 2005 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend feststellen, dass die darin genannten Güter nicht der Maßnahme unterliegen (maßnahmenbefreiende Wirkung, zB bei Namensähnlichkeit). In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4FSB ("FeststellungsbescheidFormulierung des BundesministeriumsArt. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit dem eine Befreiung festgestellt wird") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheides anzuführenfällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, und zwar im Formatin denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach Arbeitsrichtlinieden Vorgaben des AH-1110 Abschnitt 5.1Abschnitts 2B.
Normen und Schlagworte
- Art. 4 VO 1210/2003, ABl. Nr. L 169 vom 08.07.2003 S. 6
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.713.899
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0088-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26594
- Enthalten in Fassung
- 3, 4, 5, 6, 7 (geltend: 9)
- Gültig
- 02.08.2012 bis 14.02.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF