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Findok · Richtlinien

AH-2612

4A. Durchfuhr irakischer Kulturgüter

überholte Fassung (bis 14.02.2023)Richtlinie2021-0.713.899gilt ab 02.08.2012

Inhaltsverzeichnis der AH-2612

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.08.2012 bis 14.02.2023.

Wortlaut laut Findok

4A. Durchfuhr irakischer Kulturgüter Nach der Formulierung des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2B. 44B. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen 4.1. Ausfuhrverbot Den in Anhang IV der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. Die Maßnahme ist somit ein Totalembargo gegen die Genannten. 4.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 4.2.1. Andere als die im Anhang IV Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Güter aus der Kombinierten Nomenklatur, die an andere als im Anhang IV der Verordnung aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme. 4.2.2. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJ Mit einem Feststellungsbescheid nachNach § 21 AußHG 2005 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend feststellen, dass die darin genannten Güter nicht der Maßnahme unterliegen (maßnahmenbefreiende Wirkung, zB bei Namensähnlichkeit). In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4FSB ("FeststellungsbescheidFormulierung des BundesministeriumsArt. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit dem eine Befreiung festgestellt wird") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheides anzuführenfällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, und zwar im Formatin denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach Arbeitsrichtlinieden Vorgaben des AH-1110 Abschnitt 5.1Abschnitts 2B.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.713.899
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0088-IV/8/2007
Stammnummer
26594
Enthalten in Fassung
3, 4, 5, 6, 7 (geltend: 9)
Gültig
02.08.2012 bis 14.02.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF