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Findok · Richtlinien

AH-2612

1. Rechtsgrundlage und Begriffsbestimmungen

geltende FassungRichtlinie2025-0.337.131gilt ab 15.02.2023

Inhaltsverzeichnis der AH-2612

Wortlaut laut Findok

1. Rechtsgrundlage und Begriffsbestimmungen 1.1. Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 - in weiterer Folge in dieser Richtlinie mit "(1) Die Rechtsgrundlage für die vom Zollamt Österreich und den Zollorganen anzuwendenden Beschränkungen ist die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 Verordnung" bezeichnet -des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996. (2) Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 gilt diese Verordnung: -im Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich ihres Luftraums, -an Bord jedes Luft- oder Wasserfahrzeugs, das der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterliegt, -für jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und sich innerhalb oder außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft aufhält, -für jede nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung und -für jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Gemeinschaft getätigt werden. 1.2. Begriffsbestimmung Im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 bezeichnet der Begriff -"Gelder": finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile jeder Art einschließlich von, aber nicht beschränkt auf a)Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel; b)Guthaben bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Schulden und Schuldverschreibungen; c)öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteile, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivatverträge; d)Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; e)Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; f)Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen; g)Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen; h)jedes andere Finanzierungsinstrument für Ausfuhren; -"Einfrieren von Geldern" die Verhinderung jeglicher Form von Bewegung, Transfer, Veränderung oder Handel mit Geldern, wodurch das Volumen, die Beträge, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden und somit eine Nutzung der Mittel einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglicht wird; -"wirtschaftliche Ressourcen" Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können; Zu beachten ist, dass -dass es dabei unerheblich ist, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können; -dass die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" somit nahezu alle Arten von Gütern umfasst und dass weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen den Genannten Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen. Daraus ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen. -"Einfrieren wirtschaftlicher Ressourcen" die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschließlich von - aber nicht beschränkt auf - den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen. 1.3. Waffenembargo Gegenüber Irak gilt ein Waffenembargo auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen. Nähere Ausführungen zur Durchführung sind der AH-3210 zu entnehmen. 1.4. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.337.131
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0088-IV/8/2007
Stammnummer
26594
Enthalten in Fassung
8, 9 (geltend: 9)
Gültig
15.02.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF