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Findok · Richtlinien

AH-2612

Anlage 1

überholte Fassung (bis 01.08.2012)RichtlinieBMF-010302/0029-IV/8/2010gilt ab 01.11.2010

Inhaltsverzeichnis der AH-2612

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.11.2010 bis 01.08.2012.

Wortlaut laut Findok

Anlage 1 10. Irakische Kulturgüter 10.1. Taric Für die Durchführung des Embargos für irakische Kulturgüter wurden die maßgebenden Kulturgüter (Anhang II der Verordnung) mittels Fußnoten und Zusatzcodes im Taric eingearbeitet und sind dort für die Durchführung von Exporten und Importen mit dem Ländercode IQ abfragbar. 10.2. Maßgebliche Liste irakischer Kulturgüter Die in der Tabelle genannten Waren werden von den daneben angeführten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur neben anderen, nicht der Maßnahme unterliegenden Waren umfasst ("ex-Positionen"), die Warenbeschreibung ist daher maßgebend. Tabelle irakischer Kulturgüter | ex KN-Code | Warenbeschreibung | Zusatzcode | 9705 00 00 9706 00 00 | 1. Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus - Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser, - archäologischen Stätten, - archäologischen Sammlungen | 4010 | 9705 00 00 9706 00 00 | 2. Bestandteile von Kunst- und Baudenkmälern oder religiösen Denkmälern, die aus deren Aufteilung stammen und älter sind als 100 Jahre | 4011 | 9701 | 3. Bilder und Gemälde, die nicht unter die Kategorie 3A oder 4 fallen, die vollständig von Hand und auf allen Stoffen hergestellt sind, älter als 50 Jahre und nicht ihren Urhebern gehörend | 4008 | 9701 | 3A. Aquarelle, Gouachen und Pastelle, die vollständig von Hand auf allen Stoffen hergestellt sind, älter als 50 Jahre und nicht ihren Urhebern gehörend | 4040 | 6914 9701 | 4. Mosaike, die vollständig von Hand und aus allen Materialien hergestellt sind und nicht unter die Kategorie 1 oder 2 fallen, und Zeichnungen, die vollständig von Hand und auf allen Stoffen hergestellt sind, älter als 50 Jahre und nicht ihren Urhebern gehörend | 4041 | Kapitel 49 9702 00 00 8442 50 99 | 5. Original-Radierungen, -Stiche, -Serigrafien und -Lithografien und lithografische Matrizen sowie Original-Plakate, älter als 50 Jahre und nicht ihren Urhebern gehörend | 4042 | 9703 00 00 | 6. Nicht unter die Kategorie 1 fallende Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die auf dieselbe Weise wie das Original hergestellt worden sind, älter als 50 Jahre und nicht ihren Urhebern gehörend | 4043 | 3704 3705 3706 4911 91 80 | 7. Fotografien, Filme und die dazugehörigen Negative, älter als 50 Jahre und nicht ihren Urhebern gehörend | 4044 | 9702 00 00 9706 00 00 4901 10 00 4901 99 00 4904 00 00 4905 91 00 4905 99 00 4906 00 00 | 8. Wiegendrucke und Handschriften, einschließlich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung, älter als 50 Jahre und nicht ihren Urhebern gehörend | 4023 | 9705 00 00 9706 00 00 | 9. Bücher, die älter sind als 100 Jahre, als Einzelstücke oder Sammlung | 4045 | 9706 00 00 | 10. Gedruckte Landkarten, die älter sind als 200 Jahre | 4046 | 3704 3705 3706 4901 4906 9705 00 00 9706 00 00 | 11. Archive aller Art, mit Archivalien, die älter sind als 50 Jahre, auf allen Trägern | 4013 | 9705 00 00 | 12. a) Sammlungen im Sinne des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 252/84 und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungen b) Sammlungen im Sinne des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 252/84 von historischem, paläontologischem, ethnografischem oder numismatischem Wert Anmerkung: Sammlungsstücke im Sinne der Position 9705 des Gemeinsamen Zolltarifs sind Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, das heißt Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben. | 4047 | 9705 00 00 Kapitel 86-89 | 13. Verkehrsmittel, die älter sind als 75 Jahre | 4048 |   | 14. Sonstige, nicht unter den Kategorien 1 bis 13 genannte Antiquitäten, |   |   | a) die 50 bis 100 Jahre alt sind: |   | Kapitel 95 | - Spielzeug, Spiele | 4049 | 7013 | - Glaswaren | 4050 | 7114 | - Gold- und Silberschmiedewaren | 4051 | Kapitel 94 | - Möbel | 4052 | Kapitel 90 | - Optische, fotografische und kinematografische Instrumente | 4053 | Kapitel 92 | - Musikinstrumente | 4054 | Kapitel 91 | - Uhrmacherwaren und Teile davon | 4055 | Kapitel 44 | - Holzwaren | 4056 | Kapitel 69 | - Keramische Waren | 4057 | 5805 00 00 | - Tapisserien | 4058 | Kapitel 57 | - Teppiche | 4059 | 4814 | - Papiertapeten | 4060 | Kapitel 93 | - Waffen | 4061 |   | b) Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt |   | 9706 00 00 | - Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt | 4062 |   |   |   | KN | Andere Waren als in der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 genannt | 4099  

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0029-IV/8/2010
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0088-IV/8/2007
Stammnummer
26594
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 9)
Gültig
01.11.2010 bis 01.08.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF