Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0394-W/07
Erbschaftssteuer - verfassungskonform?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0394-W/07vom 12.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bw., vertreten durch Brandstetter Pritz
& Partner Rechtsanwälte KEG, 1010 Wien, Herrengasse 5, vom
30. Jänner 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 25. Jänner 2007, ErfNr.
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) war Legatarin nach dem
Erblasser und erhielt als soche ein Barlegat sowie Wertpapiere. Mit
Bescheid vom 25. Jänner 2007 setzte das Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern in Wien die Erbschaftssteuer - auch unter
Berücksichtigung eines früheren Erwerbes - in Höhe von
€ 3.516,84 fest.
Dagegen wurde Berufung erhoben. In dieser wurden
ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.
Die Berufung führt aus: "Gegenstand der Steuer ist ein
Erwerb von Todes wegen nach § 1 Abs 1 Z 1 ErbStG. Diese gesetzliche
Bestimmung ist sohin präjudiziell. Weiters gilt als Erwerb von Todes wegen
der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend
gemachten Pflichtteilsanspruches (§ 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG). Auch diese
Bestimmung ist sohin präjudiziell. Dem Beschluss des
Verfassungsgerichtshofes vom 12.12.2006, Zl. B 3391/05 kann nun
entnommen werden, dass die ursprüngliche Annahme, durch die Aufhebung des
§ 19 Abs. 2 ErbStG könnte eine durch diese Bestimmung vorgesehene
unsachliche Privilegierung behoben werden, nicht das Auslangen gefunden werden
kann. Insbesondere erscheine es unsachlich, verschiedene Arten des Grundbesitzes
auf Grund ihrer funktionellen Unterschiedlichkeiten steuerrechtlich einheitlich
zu behandeln. Dadurch ergäbe sich weiters, dass eine Besteuerung des
Grundbesitzes unter Zugrundelegung des Verkehrswertes, wieder eine unsachliche
Differenzierung gegenüber anderen erbschaftssteuerbaren Erwerben, die
wieder ihrerseits durch Steuerbefreiungen oder Begünstigungen besser
gestellt werden, anzunehmen wäre. Durch solch divergierende
Regelungen, als auch durch aufeinander nicht abgestimmte Behandlungen von
Aktivwerten, Schulden und Nutzungsrechten, werde dem der Erbschaftssteuer
zugrunde liegenden Belastungskonzept nicht mehr in sachkonformer Weise
entsprochen. Dem Verfassungsgerichtshof erscheint es daher bei Zutreffen seiner
Bedenken richtig, nicht die Sonderregelung (Begünstigung von Grunderwerb)
aufzuheben, sondern den Grundtatbestand...............". Die Berufung
bringt weiters vor, dass die Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen
Gesetzesstellen auch im Berufungsfall zutreffe, sodass die Vorschreibung der
Steuer verfassungsrechtlich unzulässig sei, weshalb beantragt wird den
Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. Z. 1 ErbStG unterliegen der
Steuer nach diesem Bundesgesetz der Erwerb von Todes wegen.
Als Erwerb von Todes wegen gilt gemäß
§ 2
Abs. 1 Z. 1 der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund
eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches;
Dass im gegenständlichen Fall ein Erwerb von Todes
wegen vorliegt steht ebenso außer Streit, wie die Berechnung der
Erbschaftssteuer selbst.
Nun ist die Behörde aber bei Erlassung von Bescheiden
ausschließlich an die geltende Rechtslage gebunden und es fällt die
verfassungsrechtliche Normenkontrolle allein in die Zuständigkeit des
Verfassungsgerichtshofes (Art. 89 und 140 B-VG). Da die gesetzlichen
Bestimmungen, die das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien bei Erlassung des berufungsgegenständlichen Bescheides anzuwenden
hatte eindeutig sind und die Festsetzung der Erbschaftssteuer gesetzeskonform
erfolgte, konnte dem Berufungsbegehren nicht entsprochen werden, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 12.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- Art. 89 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- Art. 140 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0394-W/07
- Stammnummer
- 26593
- Gültig
- 12.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF