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Findok · Richtlinien

AH-2382

3. Zur Verfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen

überholte Fassung (bis 31.05.2011)RichtlinieBMF-010302/0011-IV/8/2010gilt ab 01.11.2010

Inhaltsverzeichnis der AH-2382

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.11.2010 bis 31.05.2011.

Wortlaut laut Findok

3. Zur Verfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen 3.1. Ausfuhrverbot Den in Anhang III der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. Die Maßnahme ist somit ein Totalembargo gegen die genannten Personen, umfasst also alle Güter der Kombinierten Nomenklatur. 3.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3.2.1. Andere als die im Anhang III der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Güter aus der Kombinierten Nomenklatur, die an andere als im Anhang III der Verordnung aufgeführten natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme in Abschnitt 3. 3.2.2. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJ Mit einem Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend feststellen, dass die darin genannten Güter nicht der Maßnahme unterliegen (maßnahmenbefreiende Wirkung, zB bei Namensähnlichkeit). In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4FSB ("Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit dem eine Befreiung festgestellt wird") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheides anzuführen und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.1. 3.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot mit Ausfuhrgenehmigung Das Verbot nach Abschnitt 3.1. gilt nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden. Bei der Ausfuhr von Gütern an eine in Absatz 1 angeführte Person in Simbabwe muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.1. 4. Durchfuhr Für die Durchfuhr gelten die Richtlinien über die Ausfuhr. 5. Strafbestimmungen Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Verordnung sind die vorgesehenen Strafbestimmungen des § 37 AußHG 2005 und gegebenenfalls auch die des § 38 AußHG 2005 anzuwenden. Dies betrifft auch jene Fälle, in denen nachträglich festgestellt wurde, dass Ausnahmen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden. Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0011-IV/8/2010
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0049-IV/8/2007
Stammnummer
26592
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 10)
Gültig
01.11.2010 bis 31.05.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF