Findok · Richtlinien
AH-2382
5A. Strafbestimmungen
geltende FassungRichtlinie2026-0.152.886gilt ab 01.12.2023
Inhaltsverzeichnis der AH-2382
Wortlaut laut Findok
5A. Durchfuhr von zur internen Repression verwendbaren AusrüstungenStrafbestimmungen
Nach der Formulierung des Art. 3 Buchstabe a VO 314/2004 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2.
5B. Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
Nach der Formulierung desZuwiderhandlungen gegen die Verordnung Art. 3 Buchstabe a VO 314/2004 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen diesessind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79 Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in83 denen eineund 84 AußWG 2011 österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiertzur Anwendung (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, nach den Vorgaben desim Besonderen AbschnittsAH-1130 Abschnitt 3.).
Normen und Schlagworte
- § 79 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 83 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 84 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.152.886
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0049-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26592
- Enthalten in Fassung
- 8, 9, 10 (geltend: 10)
- Gültig
- 01.12.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF