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Findok · Richtlinien

AH-2382

5A. Strafbestimmungen

geltende FassungRichtlinie2026-0.152.886gilt ab 01.12.2023

Inhaltsverzeichnis der AH-2382

Wortlaut laut Findok

5A. Durchfuhr von zur internen Repression verwendbaren AusrüstungenStrafbestimmungen Nach der Formulierung des Art. 3 Buchstabe a VO 314/2004 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2. 5B. Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen Nach der Formulierung desZuwiderhandlungen gegen die Verordnung Art. 3 Buchstabe a VO 314/2004 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen diesessind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79 Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in83 denen eineund 84 AußWG 2011 österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiertzur Anwendung (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, nach den Vorgaben desim Besonderen AbschnittsAH-1130 Abschnitt 3.).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.152.886
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0049-IV/8/2007
Stammnummer
26592
Enthalten in Fassung
8, 9, 10 (geltend: 10)
Gültig
01.12.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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