Findok · Richtlinien
AH-2382
0. Einführung
überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0049-IV/8/2007gilt ab 28.08.2007
Inhaltsverzeichnis der AH-2382
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 28.08.2007 bis 31.10.2010.
Wortlaut laut Findok
0. Einführung
0.1. Art der Maßnahme
Die Embargovorschrift für Simbabwe legt für die Güter, die in ihren Anlagen aufgelistet sind, Vorschriften für die Ausfuhr fest. Dazu besteht ein zusätzliches Verbot zur Förderung der Ausfuhr.
Die Maßnahmen sind von der Zollorganen nach den Vorgaben in der vorliegenden Arbeits-richtlinie zu vollziehen.
0.2. Änderungsübersicht
Mit 1. Oktober 2007 wurde die Arbeitsrichtlinie neu gestaltet.
0.3. Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Feber 2004 über restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe, ABlEU L55.
Die Verordnung gilt ab 21.02.2004.
Änderungen:
Verordnung (EG) Nr. 1488/2004 ABlEU L273 gilt ab 01.05.2004
Verordnung (EG) Nr. 898/2005 ABlEU L153 gilt ab 15.06.2005
Verordnung (EG) Nr. 1272/2005 ABlEU L201 gilt ab 01.08.2005
Verordnung (EG) Nr. 1367/2005 ABlEU L216 gilt ab 21.08.2005
Verordnung (EG) Nr. 236/2007 ABlEU L66 gilt ab 06.03.2007
Verordnung (EG) Nr. 412/2007 ABlEU L101 gilt ab 18.04.2007
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 412/2007 ABlEU L139 gilt ab 18.04.2007
Verordnung (EG) Nr. 777/2007 ABlEU L173 gilt ab 03.07.2007
0.4. Begriffsbestimmungen und Definitionen
(1) Ausfuhr
Ausfuhr im Sinne der der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 und damit im Sinne dieser Arbeits-richtlinie ist jede Art der Verbringung von den betroffenen Gütern aus dem Gemein-schaftsgebiet (unterliegt somit dem Verbot). Diese umfassende Anwendung ergibt sich aus Textierung in der Verordnung: "unmittelbar oder mittelbar … zu verkaufen, zu liefern, wei-terzugeben oder auszuführen".
Dazu gehören zB die vorübergehende Verbringung aus dem Gemeinschaftsgebiet, die Verbringung aus dem Gemeinschaftsgebiet nach Durchfuhr, die Wiederausfuhr von Nichtge-meinschaftswaren über Freizonen oder Freilager, Beendigung von Zollverfahren mit wirt-schaftlicher Bedeutung durch Wiederausfuhr.
(2) Feststellungsbescheid
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob ein Gut hinsichtlich einer bestimmten Art des Güterverkehrs mit einem bestimmten Dritt-staat, der Verbringung in oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einer bestimmten Tätigkeit gemäß den §§ 13 bis 16 AußHG 2005 einer Meldepflicht, einer Bewilligungspflicht oder einem Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar an-wendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft unterliegt
oder
technische Unterstützung, die in einem bestimmten Drittstaat erbracht wird, einem Verbot oder einer Bewilligungspflicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Melde- oder Be-willigungspflicht oder einem Verbot auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Eu-ropäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b AußHG 2005 unterliegt
oder
ein sonstiger Vorgang einem Verbot, einer Bewilligungspflicht oder einer Meldepflicht auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. b AußHG 2005 unterliegt.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid zu bestätigen, dass ein bestimmter Vorgang hinsichtlich eines bestimmten Gutes einer allgemeinen Bewilli-gung gemäß einer Verordnung auf Grund von § 30 Abs. 1 AußHG 2005 oder einer Allge-meingenehmigung auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Ge-meinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a AußHG 2005 unterliegt.
(3) Maßnahmenbefreiende Wirkung
(Definition für die vorliegende Arbeitsrichtlinie):
Folge der Feststellung im Feststellungsbescheid (siehe Abs.2), dass eine Ware von den ent-sprechenden Warenkatalogen nicht umfasst wird und damit den Vorschriften dieser Maß-nahme nicht unterliegt oder, dass eine Ware bestimmten Vorschriften nicht unterliegt.
(4) Technische Hilfe
Ist jede technische Unterstützung in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; die technische Hilfe kann in Form von Unterweisung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiens-ten erfolgen; die technische Hilfe schließt Hilfe in verbaler Form ein.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0049-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26592
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 10)
- Gültig
- 28.08.2007 bis 31.10.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF