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Findok · Richtlinien

AH-2382

5A. Durchfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen

überholte Fassung (bis 30.11.2023)Richtlinie2021-0.718.889gilt ab 16.02.2018

Inhaltsverzeichnis der AH-2382

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.02.2018 bis 30.11.2023.

Wortlaut laut Findok

5A. Durchfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen Nach der Formulierung des Art. 3 Buchstabe a VO 314/2004 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2. 5B. Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen Nach der Formulierung des Art. 3 Buchstabe a VO 314/2004 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 3.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.718.889
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0049-IV/8/2007
Stammnummer
26592
Enthalten in Fassung
6, 7 (geltend: 10)
Gültig
16.02.2018 bis 30.11.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF