Findok · Richtlinien
AH-2382
5A. Durchfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
überholte Fassung (bis 30.11.2023)Richtlinie2021-0.718.889gilt ab 16.02.2018
Inhaltsverzeichnis der AH-2382
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.02.2018 bis 30.11.2023.
Wortlaut laut Findok
5A. Durchfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
Nach der Formulierung des Art. 3 Buchstabe a VO 314/2004 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2.
5B. Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
Nach der Formulierung des Art. 3 Buchstabe a VO 314/2004 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 3.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.718.889
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0049-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26592
- Enthalten in Fassung
- 6, 7 (geltend: 10)
- Gültig
- 16.02.2018 bis 30.11.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF