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Findok · Richtlinien

AH-2382

4A. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen

geltende FassungRichtlinie2026-0.152.886gilt ab 01.12.2023

Inhaltsverzeichnis der AH-2382

Wortlaut laut Findok

Abschnitt 4.4A. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen derzeit freiNach der Formulierung des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2A.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.152.886
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0049-IV/8/2007
Stammnummer
26592
Enthalten in Fassung
8, 9, 10 (geltend: 10)
Gültig
01.12.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF