Findok · Richtlinien
AH-2382
4A. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
geltende FassungRichtlinie2026-0.152.886gilt ab 01.12.2023
Inhaltsverzeichnis der AH-2382
Wortlaut laut Findok
Abschnitt 4.4A. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
derzeit freiNach der Formulierung des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2A.
Normen und Schlagworte
- Art. 3 VO 314/2004, ABl. Nr. L 55 vom 24.02.2004 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.152.886
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0049-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26592
- Enthalten in Fassung
- 8, 9, 10 (geltend: 10)
- Gültig
- 01.12.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF