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Findok · Richtlinien

AH-2382

1. Ausfuhr

überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0049-IV/8/2007gilt ab 28.08.2007

Inhaltsverzeichnis der AH-2382

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 28.08.2007 bis 31.10.2010.

Wortlaut laut Findok

1. Ausfuhr 1.0. Allgemeine Vorschriften Ausfuhr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 und damit im Sinne dieser Arbeitsricht-linie ist jede Art der Verbringung der betroffenen Gütern aus dem Gemeinschaftsgebiet. Näheres dazu siehe Abschnitt 0.4. Abs.1. 1.1. Umfang der Maßnahme Ausfuhrverbot von Güter und Technologien Es ist verboten, die im Warenkatalog (Abschnitt 8.2.) aufgeführten Güter und Technologien, mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zum Zweck einer geschäftlichen Tätigkeit, die in oder von dem Gebiet von Simbabwe aus durchgeführt wird zu verkaufen, zu liefern, auszuführen oder zu versenden sind. 1.2. Verfahren bei der Ausfuhr (1) Verbot Die im Anhang angeführten Güter unterliegen keinen absoluten Verbot. Es muß eine ord-nungsgemäße Genehmigung für die betroffenen Güter und Technologien (Warenkatalog im Abschnitt 8.2.) vorliegen. (2) Ordnungsgemäße Genehmigung Nur unter Vorlage einer ordnungsgemäß ausgestellten und gültigen Genehmigung dürfen die dem Ausfuhr-Embargo mit Genehmigungspflicht unterliegenden Güter und Technologien (Warenkatalog im Abschnitt 8.2.) aus dem Gemeinschaftsgebiet verbracht werden. Wurde die Genehmigung nicht in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der Gemeinschaft ausgefüllt, in dem die Zollformalitäten erledigt werden, so kann von dem Ausführer die Vor-lage einer Übersetzung in eine solche Amtssprache verlangt werden. (3) Zuständige Behörde Die in den einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zuständigen Behörden sind im Abschnitt 8.1. dargestellt, in Österreich ist dies: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung C 2/2 (Ausfuhrkontrolle) Stubenring 1 A-1010 Wien Tel. (43-1) 711 00 Fax (43-1) 711 00-8386 1.3. Ausfuhrdokumente Ausfuhrgenehmigung Hinweis: Die Ausfuhrgenehmigung wird nach erfolgter Antragstellung - in Österreich beim BMWA aus-gestellt. e-Zoll-Codierung: N941 1.4. Ausnahmen und Sonderbestimmungen (1) Allgemein Die Befreiungsbestimmungen nach §7 Außenhandelsverordnung 2005 sind nicht anwendbar. (2) Nichtletalem militärischen Gerät, dass sich ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist Lieferungen von nichtletalem militärischen Gerät, dass ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist (und die damit zusammenhängende technische Hilfe oder Ausbil-dung) unterliegt nicht dem Verbot. Die Zollstelle kann in Zweifelsfällen einen Feststellungsbescheid anfordern (siehe Abschnitt 0.4. Abs. 2), bis zu deren Einlangen die Zollbehandlung der Waren unterbleibt. Schutzkleidung, einschließlich kugelsichere Weste und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern und humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem verbundenem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Simbabwe ausgeführt wird. e-Zoll-Codierung: 4AHG (3) Feststellungsbescheid Liegt bei der Abfertigung ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vor, so ist keine Genehmigung nach dieser Arbeitsrichtlinie erforderlich. Die Vorlage des Feststel-lungsbescheides ist keine Maßnahme im Sinne des Art. 235 ZK-DVO. e-Zoll-Codierung: 4FSB 2. Einfuhr ! Derzeit liegen keine Beschränkungen vor ! 3. Durchfuhr Für die Durchfuhr gelten die Bestimmungen über die Ausfuhr; dabei gilt: Verbringung der betroffenen Güter nach Simbabwe nach Durchfuhr durch die Gemeinschaft. Dazu sind die Bestimmungen über die Ausfuhr (Verbote, Genehmigungspflichten) anzuwen-den. 4. Innergemeinschaftliche Verbringung ! Derzeit keine Beschränkungen ! 5. Vermittlung und Förderung 5.1. Vermittlung ! Derzeit keine Beschränkungen ! 5.2. Förderung Es besteht ein Förderverbot. Das Förderverbot bei der Ausfuhr besteht im Verbot wissentlich und vorsätzlich an Aktivitä-ten teilzunehmen, mit denen das Verbot der Ausfuhr von Gütern und Technologie des Wa-renkatalogs (Abschnitt 8.2.) nach Simbabwe bezweckt oder bewirkt wird. 6. Beschlagnahme und Verwertung 6.1. Beschlagnahme (1) Nichtüberlassung Werden Güter, die dem Simbabwe-Embargo unterliegen, zur Aus- oder Durchfuhr angemel-det, so können diese Güter (abgesehen von den Einzelfällen für die eine Ausfuhrgenehmi-gung vorliegen kann) auf Grund des absoluten Verbots nicht überlassen werden und es sind nach Artikel 75 Buchstabe a zweiter und vierter Anstrich ZK die erforderlichen Maßnahmen (siehe Z 2 und 3) für solche Fälle zu setzen. (2) Untersagung der unzulässigen Verfügung Die unzulässige Verfügung der angemeldeten Güter ist nach § 29 Absatz 2 ZollR-DG zu un-tersagen und nach § 29 Absatz 3 ZollR-DG ist die zuständige Behörde [Strafabteilungen der Zollämter] unverzüglich zu verständigen.Die befassten Zollbehörden und Zollorgane sind befugt, die zur Beweissicherung und zur Aufklärung des Falles notwendigen und keinen Auf-schub duldenden Maßnahmen zu setzen. (3) Sicherstellung bei Gefahr im Verzug Bei Gefahr im Verzug sind Embargogüter nach § 38 AußHG 2005 zu Zwecken der Beweissi-cherung vorläufig sicher zu stellen. Die Zollorgane haben [Im Wege der Strafabteilungen der Zollämter] von der Sicherstellung unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berich-ten. Erklärt die zuständige Staatsanwaltschaft, dass die Voraussetzungen einer Beschlag-nahme nach den §§ 98 Abs. 2 und 143 Abs. 1 StPO nicht vorliegen, so ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme rechtskräftig entschieden hat. (4) Vorgangsweise nach Aufhebung der Sicherstellung Auch wenn das Gericht die Beschlagnahme aufhebt, können die Güter weiterhin nicht über-lassen werden, wenn keine gültige Ausfuhrbewilligung vorliegt. Eine neuerliche Beschlag-nahme wäre nur bei Gefahr im Verzug möglich (siehe § 29 Abs. 3 ZollR-DG), was aber in der Regel nicht gegeben sein wird.Ein Verfügungsverbot im Sinne des § 29 Abs. 2 ZollR-DG (ist noch keine Beschlagnahme gem. § 26 ZollR-DG) ist möglich, aber nur in jenen Fällen sinn-voll, in denen die Aussicht besteht, dass der Beteiligte für die Ausfuhr doch noch eine Aus-fuhrgenehmigung erhält. Im Normalfall ist daher § 58 in Verbindung mit § 51 ZollR-DG als Ausführungsregelung zu Art. 75 ZK anzuwenden, dh wenn die Güter nicht verwertet werden können, sind sie zu vernichten. 6.2. Verwertung Eine Verwertung der beschlagnahmten Güter erfolgt unter Anwendung des § 51 ZollR-DG, der auf Art. 867a ZK-DVO und §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung Bezug nimmt. Die Verwertung erfolgt im Wege der Strafabteilungen der zuständigen Zollstellen. Beschlag-nahmte Güter können je nach Art entweder im Zollgebiet der Gemeinschaft zu Gunsten der Staatskasse veräußert werden (zB Maschinen) oder müssen vernichtet / zerstört werden (zB Raketenteile). 7. Strafbestimmungen Für Vergehen in Zusammenhang mit Embargogütern sind die Strafbestimmungen des § 37 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 bis 6 AußHG 2005 anwendbar. Siehe dazu die AH-1130 Strafbestim-mungen, insbesonders die Ausführungen zu AH-1130 Abschnitt 1.1.11.

Herkunft

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Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0049-IV/8/2007
Stammnummer
26592
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 10)
Gültig
28.08.2007 bis 31.10.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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