Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0551-I/06
Vorliegen von außergewöhnlichen Belastungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0551-I/06vom 12.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 21. Mai 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch Finanzanwalt, vom
26. April 2006 betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die festgesetzte Abgabe betragen:
Einkommen 2005:
26.008,46 €; Einkommensteuergutschrift: 725, 21 €.
Entscheidungsgründe
Die Bw. (Berufungswerberin) hat am 27. März 2006 die
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2005
übermittelt. Die Bw. hat ihren Familienstand mit verheiratet angegeben. In
der Erklärung wurde für drei Kinder der Unterhaltsabsetzbetrag und
für drei Kinder eine außergewöhnliche Belastung beantragt. Das
Ausmaß der Kostentragung wurde mit 100 % angegeben. Weiters wurde
beantragt folgende Werbungskosten zu berücksichtigen: Gewerkschaftsbeitrag:
275,40 €, Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten: 200 €
und Kosten für doppelte Haushaltsführung: 1.400 € monatlich.
Schlussendlich wurde auch noch die Zuerkennung einer
außergewöhnlichen Belastung wegen Krankheitskosten im Betrag von
1.500 € begehrt. Mit Ausfertigungsdatum 26. April 2006 wurde der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 erlassen. Der
Gewerkschaftsbeitrag und die Fortbildungskosten wurden als Werbungskosten
erklärungsgemäß berücksichtigt. Die Krankheitskosten
blieben mangels Überschreiten des Selbstbehaltes unberücksichtigt. Das
Vorliegen der Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung wurde vom
Finanzamt verneint.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen
Berufung vom 21. Mai 2006 wurde ausgeführt, es seien entscheidende
Positionen nicht berücksichtigt worden. Ferner wurde eine neu
ausgefüllte Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
2005 übermittelt. Erstmals wurde eine außergewöhnliche Belastung
wegen auswärtiger Berufsausbildung für drei Kinder beantragt (Kind 1,
geboren am 111, Ausbildungsort A, Kind 2, geboren 222, Ausbildungsort B, Kind 3,
geboren am 333, Ausbildungsort C) begehrt. Die Fortbildungskosten wurden nunmehr
mit 300 € angegeben. Die außergewöhnliche Belastung (eigene)
Krankheit wurde mit 1.500 €, die Krankheitskosten für D mit 2.000
€ beziffert. Die sonstigen außergewöhnliche Belastung mit 10.509
€ angegeben. Die Kostentragung für Kind 2, geboren am 222, wurde mit
50 % angegeben. Bei Kind 3, geboren am 333, wurde der Vermerk chronisch krank
angebracht. In der Kennzahl 429 wurden erstmals ein Betrag von 4.000 €
angegeben. Weiters enthält die Erklärung noch den Vermerk E bekommt
340 € Alimente von ihrem Vater.
Die Bw. wurde vom Finanzamt am 6. Juni 2006 aufgefordert,
eine Aufstellung zu übermitteln, aus der eindeutig hervorgeht, wie sich die
geltend gemachten Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen
zusammensetzen und zwar hinsichtlich nachstehender Kennzahlen:
Kennzahl
722 (Fortbildungs- Ausbildungskosten): € 300,
Kennzahl
723 (doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten): €
1.400,
Kennzahl
730 (Krankheitskosten): gesamt € 3.500,
Kennzahl
735 (sonstige außergewöhnliche Belastung): €
10.509,
Kennzahl
429 (tatsächlich geltend gemachte Kosten): € 4.000
Weiters wurde gebeten nachzuweisen, dass sich F das ganze
Jahr 2005 in Ausbildung befunden habe (Inskriptionsbestätigung,
Studienerfolg betreffend Prüfungen).
Diesem Ersuchen wurde nur teilweise entsprochen. Es wurden
im Wesentlichen Inskriptionsbestätigungen, Überweisungsbelege für
Miete für das Kind D, ein Mietvertrag betreffend das Kind D, eine
Bestätigung des Kindes D, dass die Bw. Strom und Mietkosten übernommen
habe, sowie Linsen und Brillen gekauft habe, vorgelegt. Weiters wurden eine
Haushaltsversicherungspolizze lautend auf das Kind D sowie eine Gasrechnung und
Rechnungskopien des Möbelhauses Z vorgelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Juni 2006 wurde der
Berufung teilweise Folge gegeben. Die Kosten für die auswärtige
Berufsausbildung eines Kindes wurden gewährt. Weiters wurde
ausgeführt, die Aufwendungen für außergewöhnliche
Belastung, für die ein Selbstbehalt abzuziehen sei, konnten nicht
berücksichtigt werden, da der Selbstbehalt von 2.721, 69 € nicht
überschritten worden sei.
Weiters enthält die Berufungsvorentscheidung
nachstehende Begründung:
"Aufwendungen
für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes sind
mit einem Pauschalbetrag von € 110,--/Monat zu berücksichtigen
(Entfernung mind. 80 km). Höhere Kosten können nicht geltend
gemacht werden. Dieser Pauschalbetrag wurde für
D gewährt, die angeführten
Ausgaben für den Unterhalt bzw. die Heimfahrten von
D konnten nicht zusätzlich
angesetzt werden.
IhrKindE studiert in
Y - keine Entfernung von mind. 80 km
weshalb der Pauschalbetrag für die auswärtige Berufsausbildung nicht
zusteht.
Dieser
Pauschalbetrag wurde ebenfalls für
F nicht gewährt, weil ein
zielstrebiges Studium - Unterlagen wurden mit Vorhalt angefordert - nicht
nachgewiesen wurde.
Die
Fortbildungskosten und die Krankheitskosten wurden im Erstbescheid mit €
200,-- und € 1.500,-- angesetzt. Da Sie im Berufungsverfahren keine
weiteren Kosten nachgewiesen haben, konnten auch keine höheren
Beträge angesetzt werden."
Mit Eingabe vom 13. August 2006 wurde fristgerecht die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988
sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. EStG 1988) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§18 EStG
1988) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss
folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2)
Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) Sie muss die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs.
4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein
Grundsätzlich kommen gem. § 34 Abs. 1 EStG 1988
außergewöhnliche Belastungen auf Grund von Krankheitskosten nur
insoweit steuerlich zum Abzug als sie die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit beeinträchtigen und den nach § 34 Abs. 4 und 5
EStG 1988 ermittelten Selbstbehalt übersteigen.
Gemäß 34 Abs. 6 EStG 1988 können folgende
Krankheitskosten ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
"[...]
-
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die
gemäß
§ 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der
pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder
Blindenzulage) übersteigen.
- Aufwendungen
im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht
werden (§ 35 Abs. 5).
-
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst
oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§
106 Abs. 3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den
Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte
Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage)
erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen
übersteigen.
Der
Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen
Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der
Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne
Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen
sind."
§ 35 EStG 1988 sieht
für den Fall von behinderungsbedingten außergewöhnlichen
Belastungen unter bestimmten Voraussetzungen die Gewährung eines
Steuerfreibetrages vor. Gemäß
§ 35 Abs. 5 leg.cit. können
an Stelle dieses Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel
der Behinderung (§ 34 Abs. 6 leg.cit.) geltend gemacht
werden.
Die auf die §§
34 und 35 EStG 1988 gestützte Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 303/1996, idF
BGBl. II 91/1998 ordnet - auszugsweise - Folgendes an:
"§1. (1)
Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen
- durch eine
eigene körperliche oder geistige Behinderung,
- bei Anspruch
auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners
(§ 106 Abs. 3 EStG 1988) oder - bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst
oder seines (Ehe)Partners auf den Kinderabsetzbetrag oder den
Unterhaltsabsetzbetrag, durch eine Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1 und
2 EStG 1988), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß
§ 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, so
sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten
Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen.
(2) Eine
Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der
Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25 %
beträgt.
(3) Die
Mehraufwendungen gemäß
§§ 2 bis 4 dieser Verordnung sind
nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder
Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu
kürzen.
§
2. (1) Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis
der tatsächlichen Kosten
bei
-
Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids 70
Euro
- Gallen-,
Leber- oder Nierenkrankheit 51 Euro
- Magenkrankheit
oder einer anderen inneren Krankheit 42 Euro
pro
Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten
ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.
(2) Bei einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% sind die
angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach
Abzug des Selbstbehaltes gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 zu
berücksichtigen."
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes gelten gemäß
§ 34 Abs. 8
EStG 1988 dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110,00 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Es muss die Absicht bestehen, das Ausbildungsziel durch
zielstrebiges Bemühen zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen
abzulegen. Höhere tatsächliche Kosten sind nicht abzugsfähig. Der
Selbstbehalt ist nicht anzuwenden (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar,
3 Auflage Anm. 62 ff zu § 34).
Mit Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom 19.
Dezember 2006 wurde nachstehendes Ersuchen an die Bw. gerichtet:
"1.) Die
Behauptung (vgl. Vorlageantrag), "der Betrag kann nicht stimmen, weil ich in den
letzten Jahren immer mehr heraus bekommen, habe es muss also ein Fehler bei der
Berechnung passiert sein", ist sehr ungenau und lässt nicht erkennen,
welche Änderungen sie im Verfahren vor dem UFS
begehren.
Soweit aus den
Akten ersichtlich, hat das Finanzamt im Jahr 2005 lediglich die
außergewöhnliche Belastung für auswärtige Berufsausbildung
für ein Kind, nämlich für
D gewährt.
Da
dasKindE in
Y studiert, steht der Pauschbetrag
für auswärtige Berufsausbildung nicht zu.
Für
dasKindF wurde der Pauschbetrag offenkundig
nicht gewährt, weil ein zielstrebiges Studium nicht nachgewiesen wurde.
KindF studiert in
AX und war das Finanzamt offenkundig der
Ansicht, dass ein zielstrebiges Studium von
KindF nicht nachgewiesen wurde (vgl.
Begründung laut Berufungsvorentscheidung vom 12. Juli
2006).
a.) Wie alt war
F im Jahr 2005 (genaue Angabe des
Geburtsdatums)?
b.) Wann genau
hat es mit dem Studium
begonnen?
c.) Wie viele
Semester hat es bereits
studiert?
d.) Wie lange
dauert die Mindeststudiendauer in Studienfach
X (getrennt nach 1. und 2.
Abschnitt)?
In welchem
Studienabschnitt befindet sich dasKindF derzeit?
e.) Wie viele
Semester hat es bislang pro
Studienabschnitt gebraucht?
f.) Wann ist mit
dem Abschluss des Studiums zu rechnen?
g.) Welche
Prüfungen hat es bereits
absolviert (getrennte Angabe für jeden Studienabschnitt und Vorlage von
Kopien von Zeugnissen).
2.) Die von
Ihnen geltend gemachten Werbungskosten bzw. außergewöhnliche
Belastungen sind betragsmäßig aufzuschlüsseln, die in Kopie
vorgelegten Belege sind den einzelnen Positionen zuzuordnen:
Kennzahl
722 (Fortbildungs- Ausbildungskosten): € 300,
Kennzahl
723 (doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten): €
1.400,
Kennzahl
730 (Krankheitskosten): gesamt € 3.500,
Kennzahl
735 (sonstige außergewöhnliche Belastung): €
10.509,
Kennzahl
429 (tatsächlich geltend gemachte kosten): € 4.000
Sie wurden vom
Finanzamt bereits zweimal aufgefordert die oben angeführten Aufwendungen
nachzuweisen. Dies ist bislang nicht geschehen.
3. a) An
Fortbildungskosten ist lediglich eine Bestätigung über 200 € im
Akt (Kurs "P."). Beantragt wurden
jedoch 300 €.
Sie werden
aufgefordert, die Fortbildungskosten in Höhe von 300 €
belegmäßig nachzuweisen.
b.) Die
Krankheitskosten (1.500 € für
dasKindD, Brille und Linsen) wurden bislang
nicht nachgewiesen. Diese sind belegmäßig
nachzuweisen.
c.) Die eigenen
Krankheitskosten von 2.000 € sind in der ersten dem Finanzamt
übermittelten Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung (Eingang 27. März 2006) überhaupt nicht
enthalten.
Die eigenen
Krankheitskosten sind aufzuschlüsseln und belegmäßig
nachzuweisen.
d.) Hinsichtlich
der sonstigen außergewöhnlichen Belastungen im Betrag von 10.509
€ wurde bislang nicht einmal bekannt gegeben, um welche Kosten es sich
hiebei überhaupt handeln soll. Dieser Betrag ist aufzugliedern.
Sämtliche Belege sind vorzulegen.
e.) Auch die
sonstigen außergewöhnlichen Belastungen im Betrag von 10.509 €
sind in der ersten dem Finanzamt übermittelten Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (Eingang 27. März 2006) nicht
enthalten.
Sie werden
eingeladen, hiezu Stellung zu nehmen.
f.) Name und
Geburtsdaten all Ihrer Kinder sind bekannt zu geben.
g.) Für
welchesKind wird eine
außergewöhnliche Belastung wegen chronische Erkrankung
beantragt?
Die chronische
Erkrankung ist durch Vorlage entsprechender Unterlagen
nachzuweisen.
Die
tatsächlichen Kosten der Diätverpflegung sind belegmäßig
nachzuweisen.
h.) Wird
für dasKind, für
das eine außergewöhnliche
Belastung wegen chronischer Erkrankung beantragt wird, Pflegegeld
bezogen?
Wenn ja sind die
Belege vorzulegen.
i.) Wird
für dasKind, für
das eine außergewöhnliche
Belastung wegen chronischer Erkrankung beantragt wird, erhöhte
Familienbeihilfe bezogen?
j.) Auch die
sonstige außergewöhnliche Belastung wegen chronischer Erkrankung
eines Kindes wurde in der ersten dem Finanzamt übermittelten Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (Eingang 27. März 2006)
nicht beantragt.
Sie werden
eingeladen, hiezu Stellung zu nehmen.
k.) Abweichend
von der ersten dem Finanzamt übermittelten Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (Eingang 27. März 2006) wird
nunmehr (Erklärung vom 22. Mai 2006, Eingang 23. Mai 2006) bei dem am
222 geborenen Kind eine Kostentragung
von nur mehr 50 % ausgewiesen.
Auch dieser
Umstand ist aufzuklären."
Auch diesem Ersuchen wurde nicht entsprochen. Mit Eingabe
vom 10. Jänner 2007 wurde nur mitgeteilt, dass eine Überprüfung
des zielstrebigen Studiums nicht dem UFS, sondern nur der ordentlichen
Gerichtsbarkeit obliege. Im Übrigen gehe es in erster Linie, dass die
außergewöhnliche Belastung für D berücksichtigt werde
(Belege über Mietkosten, Betriebskosten, Taschengeld etc. seien vorgelegt
worden).
Weiters wurde um Zusendung des Aktes ersucht. Ferner wurde
behauptet, dass die Krankheitskosten in Form von detaillierten Rechnungen
vorgelegt worden seien.
Mit Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom 15.
Jänner 2007 wurde der Bw. der Veranlagungsakt in Kopie übermittelt und
nachstehendes Ersuchen gestellt:
"1.)
Bezugnehmend auf Ihre oben angeführte Berufung werden Sie ersucht, den
Vorhalt vom 20. Dezember 2006 binnen von zwei Wochen ab Zustellung dieses
Schreibens zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen
vorzulegen.
2.
a) Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass Sie nur noch für die
Tochter D Familienbeihilfe beziehen.
Für Kind1R haben Sie bis
444, für
F bis
555 Familienbeihilfe und für
KindE bis
777 erhöhte Familienbeihilfe
bezogen.
Sie
werden eingeladen, hiezu Stellung zu nehmen.
b.)
Aus welchen Gründen beziehen Sie für Ihre
KinderF und
E keine Familienbeihilfe
mehr?
Um
detaillierte Angaben wird ersucht."
Auch diesem Ersuchen wurde nicht entsprochen. Nachdem die
Bw. ihrer Mitwirkungspflicht trotz zweifachem Ersuchen des unabhängigen
Finanzsenates bei der Sachverhaltsklärung nicht nachgekommen, konnte keine
weiteren Aufwendungen als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche
Belastungen Berücksichtigung finden.
Die Bemessungsgrundlage und die darauf entfallende Steuer
ist der Berufungsvorentscheidung vom 12. Juli 2006 zu entnehmen, die insoweit
integrierender Bestandteil dieser Berufungsentscheidung ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 12. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0551-I/06
- Stammnummer
- 26588
- Gültig
- 12.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF