Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0315-F/03
Übernahme von Gesellschaftsverbindlichkeiten durch deren Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0315-F/03vom 13.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist die Übernahme von Gesellschaftsschulden durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht durch dessen Geschäftsführertätigkeit, sondern durch die Gesellschafterstellung veranlasst, stellen die damit in Zusammenhang stehenden Zahlungen keine (nachträglichen) Werbungskosten dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Steurer und die weiteren
Mitglieder Mag. Claudia Mauthner, Prok. Bernd Feldkircher und Dr. Klaus
Holbach im Beisein der Schriftführerin Veronika Pfefferkorn über die
Berufungen des Bw., H., B.-Straße 20, vertreten durch Engljähringer
& Fleisch, Steuerberater OEG, 6830 Rankweil, Bahnhofstraße 21,
vom 10. Mai 2002 bzw. vom 6. Februar 2003 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Feldkirch, vertreten durch OR Walter Angerer, vom
5. April 2002 und vom 27. Jänner 2003 betreffend
Einkommensteuer der Jahre 2000 und 2001 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte in den
Einkommensteuererklärungen der Jahre 2000 und 2001 unter anderem
Werbungskosten in Höhe von 250.143,00 S (18.178,60 €) bzw.
275.940,00 S (20.053,34 €) geltend und begründete dies
sinngemäß Folgendermaßen: Er sei seit Errichtung der Fa.
"R.K.BuE.ges.m.b.H" bis zu seinem Ausscheiden aus dieser Gesellschaft am
09.07.1999 geschäftsführender Gesellschafter mit einer Beteiligung von
25% gewesen. Zum Zeitpunkt seines Ausscheidens habe sich die Gesellschaft
bereits in Zahlungsschwierigkeiten befunden. Um einer allfälligen Haftung
gemäß
§ 9 BAO bzw. § 67 ASVG zu entgehen, habe er
mit Hilfe eines Darlehens die Verbindlichkeiten der Fa. "R.K.BuE.ges.m.b.H"
getilgt. Zur Befriedigung anderer offener Gesellschaftsverbindlichkeiten und zur
Vermeidung einer Haftungsinanspruchnahme als Geschäftsführer im Falle
einer Insolvenz sei zudem die Aufnahme eines weiteren Darlehens erforderlich
gewesen. Somit seien die getätigten Rückzahlungen bzw. Zinszahlungen
als nachträgliche Werbungskosten aus der Tätigkeit als
geschäftsführender Gesellschafter dieser Gesellschaft zu
berücksichtigen.
Das Finanzamt wertete die Übernahme der
Gesellschaftsschulden durch den Bw. als Gesellschaftereinlage und verweigerte
mit Bescheiden vom 5. April 2002 bzw. vom
27. Jänner 2003 den Darlehensrückzahlungen die Anerkennung
als Werbungskosten.
Dem hielt der steuerliche Vertreter des Bw. in der Berufung
sinngemäß Folgendes entgegen:
Der Bw. sei vom seinerzeitigen Steuerberater der Fa.
"R.K.BuE.ges.m.b.H" vor der am 5. August 1999 erfolgten Eröffnung
des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft auf die Problematik
der Haftung gemäß
§ 9 BAO bzw. § 61 ASVG
hingewiesen worden und habe sich daraufhin zur Tilgung der offenen
Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft gegenüber der VGKK und dem Finanzamt
bereit erklärt. Mit den aufgenommenen Mitteln seien auch - allerdings zum
kleinsten Teil - einzelne Lieferverbindlichkeiten beglichen worden und zwar
einzig deshalb, weil sich der Bw. nach dem Konkurs im gleichen
Tätigkeitsbereich selbständig gemacht habe und ein Forderungsausfall
bei den betroffenen Lieferanten schlechte Nachrede bzw. negative
Erfolgsaussichten für den Bw. nach sich gezogen hätte.
Die Begründung des Finanzamtes für die
Verweigerung der Anerkennung der beantragten Zahlungen als Werbungskosten lasse
nach ihrem Wortlaut darauf schließen, dass sie auf einer
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion Oberösterreich aus dem Jahr
1997 basiere (siehe dazu den Verweis auf ÖStZ 1998/271 bei Doralt,
EStG-Kommentar, Rz 18 zu § 16). Der dieser Entscheidung zu Grunde
liegende Sachverhalt sei jedoch nicht vergleichbar mit jenem des
gegenständlichen Falles. Denn primärer Zweck der Einlage sei damals
die Erfüllung der Bedingung eines weiteren potentiellen Gesellschafters
gewesen, die Voraussetzung für den Eintritt dieses Gesellschafters in die
Gesellschaft gewesen sei. Somit sei die Einlage vorrangig aus
gesellschaftsrechtlichen Gründen erfolgt, während die Erlangung eines
neuen Anstellungsvertrages und die Sicherung der Gesellschafterbezüge als
nachrangig und damit irrelevant betrachtet worden sei. Im Gegensatz dazu habe es
für den Bw. keine gesellschaftsrechtlichen Gründe für die Zahlung
der offenen Verbindlichkeiten gegeben, denn das Gesellschaftsrecht sehe eine
Haftung über die Stammeinlage hinaus nicht vor. Daher seien die
gegenständlichen Zahlungen einzig auf Grund einer drohenden Haftung
gemäß
§ 9 BAO bzw. § 67 ASVG erfolgt und deshalb
als nachträgliche Werbungskosten anzuerkennen (siehe dazu das bei Doralt,
EStG-Kommentar, unter dem Stichwort "nachträgliche Werbungskosten" zitierte
Erkenntnis des VwGH vom 10.09.1987, 86/13/0149). Bedeutungslos sei, ob die
entsprechenden Beträge im Haftungsverfahren bescheidmäßig
vorgeschrieben würden oder ob die Bezahlung deshalb erfolgt sei, um einem
entsprechenden Verfahren zu entgehen. Es werde daher die Anerkennung der geltend
gemachten Aufwendungen im erklärten Ausmaß beantragt.
Mit Ergänzungsersuchen vom 22. Juli 2003
wurde dem Bw. mitgeteilt, amtliche Ermittlungen hätten ergeben, dass der
gesamte Abgabenrückstand der Fa. "R.K.BuE.ges.m.b.H" in Höhe von
212.519,00 S (15.444,36 €) nicht vom Bw., sondern vom zweiten
ehemaligen Geschäftsführer dieser Gesellschaft, Herrn C.R.R., bezahlt
worden sei. Der Bw. werde daher ersucht, bekannt zu geben, welche
Gesellschaftsschulden von ihm und welche von Herrn R. beglichen worden seien.
Zwecks Nachweises der seitens des Bw. geleisteten Zahlungen an die VGKK sowie an
diverse Lieferanten seien weiters insbesondere die entsprechenden
Rückstandsaufgliederungen der VGKK, die Lie-ferantenrechnungen samt
Zahlungsbelegen und die Kontoauszüge betreffend die aufgenommenen Darlehen
vorzulegen.
In der Folge legte der Bw. einen Beschluss der Ratskammer
des Landesgerichtes Feldkirch (GZ.:XX) vor, mit dem gegen den Bw. und Herrn
C.R.R. wegen eines strafrechtlichen Vergehens eine Voruntersuchung eingeleitet
wurde. Daraus geht hervor, dass der Bw. zwischen dem 17.11.1998 und dem
02.03.1999 insgesamt einen Betrag in Höhe von 410.000,00 CHF auf das
Konto der Fa. "R.K.BuE.ges.m.b.H" bei der H.-Bank V. einbezahlt hat. Diese
Zahlungen wurden mittels eines Darlehens finanziert, welches nunmehr
rückzuzahlen ist. Bei diesen Rückzahlungen handelt es sich um die im
Streitjahr geltend gemachten nachträglichen Werbungskosten.
In der daraufhin ergangenen abweisenden
Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, der
seitens des Bw. beigebrachte Gerichtsbeschluss zeige eindeutig, dass die vom Bw.
getätigten Zahlungen an die Fa. "R.K.BuE.ges.m.b.H" vor der am
5. August 1999 erfolgten Konkurseröffnung über das
Vermögen dieser Gesellschaft erfolgt seien. Somit stünde fest, dass
die Zahlungen in keinem Zusammenhang mit einer Haftungsinanspruchnahme des Bw.
stünden. Der Bw. sei auch weder von der Abgabenbehörde noch von der
VGKK zur Haftung herangezogen worden. Zahlungsgrund seien vielmehr die
Zahlungsschwierigkeiten der Gesellschaft gewesen, die eine Kapitalzufuhr
dringend erforderlich gemacht hätten. Habe aber eine Zuwendung des
Anteilsinhabers an die Körperschaft nach ihrem inneren Gehalt ihre Ursache
nicht in einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen diesen beiden, sondern im
Gesellschaftsverhältnis, sei die Leistung ungeachtet ihrer Bezeichnung als
verdeckte Einlage im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG 1988 zu
werten. Bei den vom Bw. geleisteten Zahlungen handle es sich daher um eine
solche bzw. um verdecktes Stammkapital. Ein Gesellschafterdarlehen liege nach
Ansicht des Finanzamtes deshalb nicht vor, weil eine weitere
Fremdmittelaufbringung nicht möglich gewesen wäre. Aber selbst wenn
die Zahlungen des Bw. als Gesellschafterdarlehen gewertet würden, wäre
dem Berufungsbegehren nicht Folge zu leisten. Denn bei einer solchen Annahme
befände sich die Darlehensforderung des Bw. an die GmbH zweifelsfrei in
seinem Privatvermögen, sodass der Verlust dieser Forderung nicht zu
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen führen
könnte. Ebenso wenig könnten Rückzahlungen von Darlehen, die zur
Finanzierung der Darlehensforderung aufgenommen worden seien, als Werbungskosten
geltend gemacht werden. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen werde
der Werbungskostenbegriff eng gefasst. Darunter würden ausschließlich
die mit der Erzielung der Erträge zusammenhängenden Aufwendungen,
nicht aber die den Vermögensstamm betreffenden Ausgaben fallen (siehe
Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Tz. 35 zu
§ 27).
Ausgehend von der Überlegung, es könne
einkommensteuerrechtlich keinen Unterschied darstellen, ob ein Gesellschafter
seine Gesellschaft von vorneherein mit entsprechend hohem Eigenkapital
ausstatte, welches in der Folge durch Gesellschaftsverluste verloren ginge, oder
ob der Gesellschafter - wie gegenständlich - zu einem späteren
Zeitpunkt Einlagen tätige bzw. als Bürge Gesellschaftsschulden bezahle
oder deren Schulden übernehme, ohne bei der Gesellschaft auf Grund der
Konkurseröffnung Rückgriff nehmen zu können, könnten
derartige Vermögensverluste bei den (ehemaligen) Gesellschaftern nicht
einkunftsmindernd berücksichtigt werden (siehe dazu VwGH 10.12.2000,
98/13/0002). Die gegenständlichen Darlehensrückzahlungen seien mangels
Zwangsläufigkeit auch nicht als außergewöhnliche Belastung im
Sinne des § 34 EStG 1988 anzusehen, weil derartige
Kapitalzuführungen Folge eines freiwillig übernommenen
Unternehmenswagnisses seien.
Mit Vorlageantrag vom 17. November 2003 wurde
unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung
ergänzend vorgebracht: Hätte der Bw., der zum Zeitpunkt der
Konkurseröffnung nicht mehr Gesellschafter der Fa. "R.K.BuE.ges.m.b.H"
gewesen sei, die in Rede stehenden Zahlungen nicht getätigt, wäre der
Gesellschaftskonkurs deutlich früher eingetreten. Der Gesellschaftsaustritt
des Bw. vor Konkurseröffnung zeige, dass die gegenständlichen
Zahlungen eben nicht auf Grund der Gesellschafterstellung des Bw. erfolgt seien.
Vielmehr habe der lediglich mit 25% nicht wesentlich beteiligte Bw. bereits zum
Zahlungszeitpunkt begonnen, sein eigenes Unternehmen aufzubauen. Der einzig
logische Grund für den Bw., der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt
dermaßen hohe Summen zuzuschießen, sei somit die Vermeidung einer
Geschäftsführerhaftung gewesen. Aus dem beigebrachten Beschluss der
Ratskammer des Landesgerichtes Feldkirch (GZ.:XX) gehe überdies hervor,
dass vor Leistung der Zahlungen seitens eines Wirtschaftstreuhänders ein
Gesellschaftsstatus erstellt worden sei, der sich allerdings im Nachhinein als
unrichtig herausgestellt habe. Der Hinweis auf die
Geschäftsführerhaftung sei in diesem Zusammenhang erfolgt.
Gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO iVm
§ 284 Abs. 1 Z 1 leg.cit. werde beantragt, dass der
gesamte Berufungssenat in mündlicher Verhandlung über die Berufung
entscheide.
Da der ordnungsgemäß geladene steuerliche
Vertreter des Bw. mit Email vom 8. Februar 2007 auf Grund einer
Erkrankung seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung absagte und aus
seiner Sicht der Sachverhalt ohnehin keiner weiteren Klärung bedurfte, fand
keine mündliche Verhandlung statt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
In Streit steht, ob Darlehensrückzahlungen bzw. die
damit in Zusammenhang stehenden Zinszahlungen durch die ehemalige
Geschäftsführertätigkeit des Bw. veranlasst sind und somit
nachträgliche Werbungskosten darstellen oder ob diese Zahlungen die
Gesellschafterstellung des Bw. betreffen und daher steuerlich unbeachtlich sind.
Unstrittig ist, dass der Bw. seit Errichtung der Fa.
"R.K.BuE.ges.m.b.H" bis zu seinem Ausscheiden aus dieser Gesellschaft am
09.07.1999 geschäftsführender Gesellschafter mit einer Beteiligung von
25% gewesen ist, dass über das Vermögen dieser Gesellschaft mit
Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch, GZ.: YY, am 05.08.1999 der Konkurs
eröffnet wurde und dieser Konkurs mit Beschluss vom 13.04.2000 mangels
Vermögens aufgehoben wurde. Weiters steht außer Streit, dass der Bw.
folgende Beträge in Höhe von insgesamt 410.000,00 CHF auf das
Konto der Fa. "R.K.BuE.ges.m.b.H" bei der H.-Bank V. einbezahlt hat (siehe dazu
den beigebrachten Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes Feldkirch,
GZ.:XX):
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Zahlungszeitpunkt
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Zahlungssumme
|
13.11.1998
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120.000,00 CHF
|
17.11.1998
|
120.000,00 CHF
|
21.12.1998
|
115.000,00 CHF
|
02.03.1999
|
55.000,00 CHF
Als erwiesen ist des weiteren anzunehmen, dass der Bw.
weder von der Abgabenbehörde noch von sonstigen
Gesellschaftsgläubigern wie beispielsweise der VGKK in seiner Eigenschaft
als einer der beiden Geschäftsführer der Fa. "R.K.BuE.ges.m.b.H"
für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Haftung herangezogen wurde
und dass ihm eine solche Haftungsinanspruchnahme seitens der Gläubiger auch
nicht angedroht wurde. Aus den Akten ist vielmehr ersichtlich, dass am
24. Juli 2000 ein Haftungsbescheid gegenüber dem zweiten
ehemaligen Geschäftsführer dieser Gesellschaft, Herrn C.R.R.,
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO erlassen wurde und
dieser in der Folge den gesamten Abgabenrückstand der Gesellschaft
beglichen hat.
Der Bw. begründete seine Rechtsansicht - die
Darlehensrückzahlungen bzw. die damit in Zusammenhang stehenden
Zinszahlungen stellten nachträgliche Werbungskosten dar - damit, dass die
mit Hilfe eines Darlehens erfolgten Kapitalzuschüsse an die Gesellschaft
einzig zur Vermeidung einer Haftungsinanspruchnahme als
Geschäftsführer gemäß
§ 9 BAO bzw. § 67
ASVG erfolgt seien. Auf die Haftungsproblematik sei der Bw. vom seinerzeitigen
Steuerberater der Fa. "R.K.BuE.ges.m.b.H" aufmerksam gemacht worden, als dieser
einen Liquiditätsstatus dieser Gesellschaft erstellt habe, der sich
allerdings im Nachhinein als unrichtig herausgestellt habe. Hätte der Bw.
die in Rede stehenden Zahlungen nicht getätigt, wäre die Gesellschaft
deutlich früher insolvent gewesen. Ob die entsprechenden Beiträge im
Haftungsverfahren bescheidmäßig vorgeschrieben würden oder ob
die Bezahlung deshalb erfolgt sei, um einem entsprechenden Verfahren zu
entgehen, sei irrelevant. Indiz dafür, dass die gegenständlichen
Zahlungen nicht auf Grund der Gesellschafterstellung des Bw. erfolgt seien,
sondern durch die ehemalige Geschäftsführertätigkeit des Bw.
veranlasst gewesen seien, sei zudem der Gesellschaftsaustritt des Bw. vor
Konkurseröffnung (Anmerkung: Der Austritt des Bw. erfolgte am 09.07.1999,
die Konkurseröffnung am 05.08.1999). Auch habe es für den Bw. keine
gesellschaftsrechtlichen Gründe für die betreffenden Zahlungen
gegeben, weil das Gesellschaftsrecht eine Haftung über die Stammeinlage
hinaus nicht vorsehe.
Wird ein Steuerpflichtiger in seiner Eigenschaft als
ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH zur Begleichung
rückständiger Sozialversicherungsbeiträge oder zur Tilgung von
Abgabenschuldigkeiten dieser Gesellschaft herangezogen, sind die entsprechenden
Beträge als Werbungskosten abzugsfähig. Denn solche
Haftungsinanspruchnahmen können auch Geschäftsführer von
Kapitalgesellschaften treffen, die an der Gesellschaft nicht beteiligt sind,
woraus zu ersehen ist, dass die diesbezüglichen Zahlungen nicht in
Zusammenhang mit der Gesellschafterfunktion eines
Gesellschafter-Geschäftsführers stehen (siehe dazu insbesondere VwGH
30.05.2001, 95/13/0288). Seitens des unabhängigen Finanzsenates wird auch
die Rechtsmeinung des Bw. als zutreffend erachtet, dass die Anerkennung dieser
Zahlungen als Werbungskosten nicht unbedingt die Erlassung von
Haftungsbescheiden voraussetzt. Die allfällige Haftungsinspruchnahme darf
aber auch kein bloß zukünftiges, völlig ungewisses Ereignis
sein; vielmehr wird im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäß
§ 138 BAO sowie der Offenlegungspflicht gemäß
§ 119 BAO seitens des Abgabepflichtigen schlüssig darzulegen
sein, dass konkret in naher Zukunft mit einer Haftungsinanspruchnahme gerechnet
werden musste.
Gegenständlich hat der Bw. einen Beschluss der
Ratskammer des Landesgerichtes Feldkirch (GZ.:XX) vorgelegt, aus dem hervorgeht,
dass sich die Fa. "R.K.BuE.ges.m.b.H" bereits im Jahr 1998 in
Zahlungsschwierigkeiten befand, die eine Kapitalzufuhr erforderlich machten. Der
immense Finanzierungsbedarf (laut dem seitens des ehemaligen steuerlichen
Beraters der Gesellschaft erstellten Gutachten betrug dieser 5.947.700,00 S
(432.236,22 €), im Nachhinein stellte sich jedoch heraus, dass zur
Sanierung noch höhere Mittel erforderlich gewesen wären) konnte
offenbar nur durch die Einbringung von Fremdmitteln gedeckt werden. Auf
Initiative des Bw. und des zweiten Gesellschafter-Geschäftsführers der
Fa. "R.K.BuE.ges.m.b.H", Herrn Corne-lius Rudolf R., erklärten sich Herr
G.R. und Herr W.R. bereit, der Gesellschaft je ein Darlehen in Höhe von
1,000.000,00 S (72.672,83 €), insgesamt somit 2,000.000,00 S
(145.345,67 €), zu gewähren. Voraussetzung für diese
Darlehensgewährung war, dass auch die beiden damaligen
Gesellschafter-Geschäftsführer 5,000.000,00 S
(363.364,17 €) in die Gesellschaft einbringen, und zwar der Bw.
4,000.000,00 S (290.691,34 €) und Herr R. 1,000.000,00 S
(72.672,83 €). In der Folge hat der Bw. zwischen dem 17.11.1998 und
dem 02.03.1999 einen mittels eines Darlehens finanzierten Betrag in Höhe
von insgesamt 410.000,00 CHF auf das Konto der Fa. "R.K.BuE.ges.m.b.H" bei
der H.-Bank V. einbezahlt (aus den vorgelegten Unterlagen geht nicht hervor, ob
auch der zweite Gesellschafter-Geschäftsführer, Herr R., die
vereinbarte Kapitalsumme auf das Gesellschaftskonto einbezahlt hat). In
Erfüllung der Vereinbarung haben daraufhin Herr W.R. insgesamt
1,000.000,00 S (72.672,83 €) (Zahlungstermine waren der
02.12.1998 und der 14.12.1998) und Herr G.R. 600.000,00 S
(43.603,70 €) Zahlungstermin war der 10.03.1999) auf das
Gesellschaftskonto überwiesen.
Der unabhängige Finanzsenat kann die vom Bw. aus dem
vorliegenden Sachverhalt gezogenen Schlussfolgerungen insofern nachvollziehen,
als die gegenständliche in den Jahren 1998 und 1999 erfolgte Zufuhr
finanzieller Mittel die Insolvenz der Gesellschaft unstreitbar
hinausgezögert hat. Zutreffend ist zudem, dass eine der Voraussetzungen
für eine Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers einer
Kapitalgesellschaft die mangelnde Liquidität des Primärschuldners ist,
weshalb die (Ausfalls-) Haftung bei Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft
nicht schlagend werden kann. Sofern die Kapitalzufuhr - wie gegenständlich
- schlussendlich jedoch keinen Erfolg zeigt, und die Gesellschaft insolvent
wird, kann sie allerdings eine Haftungsinspruchnahme nicht verhindern. Der
Einwand des Bw., er hätte der Gesellschaft Mittel zugeführt, um einer
Haftung zu entgehen - kann deshalb nicht nachvollzogen werden. Ein nicht an der
Gesellschaft beteiligter Geschäftsführer, noch dazu einer, der nach
eigenem Vorbringen zu den Zahlungszeitpunkten bereits mit dem Aufbau eines
eigenen Unternehmens begonnen hat und somit den Verlust seines Arbeitsplatzes
nicht fürchten musste, hätte allenfalls versucht, mit den
Gläubigern einen Vergleich abzuschließen, um einem Haftungsverfahren
zuvorzukommen. Die Handlungsweise des Bw. ist daher für einen
Haftungsausschluss nicht nur ungeeignet, sondern steht nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates auch außerhalb jeglicher Lebenserfahrung,
zumal die in Rede stehende Kapitalzufuhr auch in keinem Verhältnis zu den
allenfalls haftungsverfangenen Abgaben und Beiträgen steht.
Nicht zu überzeugen vermag auch das Vorbringen des Bw.
- Indiz dafür, dass die gegenständlichen Zahlungen nicht auf Grund der
Gesellschafterstellung des Bw. erfolgt seien, sondern durch die ehemalige
Geschäftsführertätigkeit des Bw. veranlasst gewesen wären,
sei der Gesellschaftsaustritt des Bw. vor Konkurseröffnung. Während
die vom Bw. an die Gesellschaft getätigten Zahlungen zwischen dem
17.11.1998 und dem 02.03.1999 erfolgt sind, ist der Bw. erst am 09.07.1999 und
somit zwölf Tage vor dem am 21.07.1999 seitens des zweiten
Gesellschafter-Geschäftsführers, Herrn C.R.R., gestellten Antrags auf
Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen der
"R.K.BuE.ges.m.b.H" aus der Gesellschaft ausgetreten (siehe dazu den Beschluss
der Ratskammer des Landesgerichtes Feldkirch, GZ.:XX). Zum Austrittszeitpunkt
musste der Bw. als einer der Geschäftsführer der Gesellschaft Kenntnis
gehabt haben, dass die seinerzeitige Mittelzufuhr eine Insolvenz der
Gesellschaft nicht verhindern konnte und eine Weiterführung des
Unternehmens, wie die Konkursaufhebung mangels Vermögens gezeigt hat, nicht
möglich war. Inwieweit daher der unmittelbar vor Konkurseröffnung
erfolgte Gesellschaftsaustritt einen Beweis dafür liefern sollte, dass die
Kapitalzufuhr durch die Geschäftsführertätigkeit des Bw.
veranlasst war, ist für den unabhängigen Finanzsenat nicht erkennbar,
war der Bw. doch zum Zeitpunkt der Kapitalzuschüsse nicht nur
Geschäftsführer der Gesellschaft, sondern auch deren
Gesellschafter.
Ebenfalls nicht geeignet, einen Zusammenhang zwischen der
Kapitalzufuhr und der Geschäftsführerstellung aufzuzeigen, ist auch
das Vorbringen des Bw., es habe für ihn keine gesellschaftsrechtlichen
Gründe für die betreffenden Zahlungen gegeben, weil das
Gesellschaftsrecht eine Haftung über die Stammeinlage hinaus nicht vorsehe.
Die Zahlungen des Bw. dienten dazu, zumindest vorübergehend den Fortbestand
einer in ihrer Existenz gefährdeten Kapitalgesellschaft zu sichern.
Übernimmt aber ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft Verpflichtungen
seiner Gesellschaft, so sind die ihm daraus erwachsenen Kosten
grundsätzlich als Gesellschaftereinlagen zu werten, die ebensowenig als
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig sind, wie andere Geld- und
Sacheinlagen, die der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft seiner
Gesellschaft zuführt (siehe z.B. VwGH, 86/13/0162, 19900124; VwGH
10.12.2000, 98/13/0002). Denn wie das Finanzamt in seiner
Berufungsvorentscheidung zutreffend aufgezeigt hat, kann es
einkommensteuerrechtlich keinen Unterschied darstellen, ob ein Gesellschafter
seine Gesellschaft von vorneherein mit entsprechend hohem Eigenkapital
ausstattet, welches in der Folge durch Gesellschaftsverluste verloren geht, oder
ob der Gesellschafter zu einem späteren Zeitpunkt Einlagen tätigt bzw.
als Bürge Gesellschaftsschulden bezahlt oder deren Schulden übernimmt,
ohne bei der Gesellschaft auf Grund der Konkurseröffnung Rückgriff
nehmen zu können. Daher können derartige Vermögensverluste bei
den (ehemaligen) Gesellschaftern auch nicht einkunftsmindernd
berücksichtigt werden.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 13. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Gesellschafter-GeschäftsführerÜbernahme von GesellschaftsschuldenWerbungskostenGesellschaftereinlage
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0315-F/03
- Stammnummer
- 26579
- Gültig
- 13.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF