Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0235-S/06
Unterhaltsvereinbarung anläßlich einer einvernehmlichen Scheidung gemäß § 55a EheG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0235-S/06vom 12.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 28. März 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 9. März 2006 betreffend
Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (kurz: Bw) bezieht
Pensionseinkünfte und betreibt ein Buchhaltungsbüro.
In der Einkommensteuererklärung für 2005 machte
er die Alimentationszahlungen an die geschiedene Gattin im Gesamtbetrag von
€ 8.240,00 (8 x € 590,00 sowie 4 x € 880,00) als
Sonderausgaben gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 (Renten)
geltend.
Im angefochtenen Bescheid verweigerte das Finanzamt den
Zahlungen an die geschiedene Ehefrau die Anerkennung als
Sonderausgaben.
Dagegen erhob der Bw fristgerecht Berufung und
begründete dies wie folgt:
1. Die Alimente an einen geschiedenen Ehepartner seien als
Einkünfte des Empfängers zu behandeln, da a) diese tatsächlich
zufließen, b) der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht
erlange und c) die Alimente nach § 294 ASVG bei Zuerkennung einer
Ausgleichszulage als Einkünfte bewertet werden.
2. Nach § 21 BAO seien die
tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Besteuerung zugrunde
zu legen.
3. Aus § 1 Abs. 1 EStG ergebe sich
zwingend die Einzelbesteuerung, wonach jeder unbeschränkt Steuerpflichtige
mit allen seinen inländischen Einkünften steuerpflichtig
sei.
4. Art. 7 Abs. 1 BVG bestimme die Gleichbehandlung aller
Bundesbürger ohne Unterschied des Standes, d.h. die gleichen
Tatbestände würden die gleichen Rechtsfolgen ohne Ansehung der
Person/des Standes bedingen.
Daraus ergebe sich, dass die Alimente zwar zunächst
formell Teil der Pension seien, aber aufgrund der Gerichtsentscheidung monatlich
an die geschiedene Ehegattin weiterzuleiten sind. Die monatlichen Alimente seien
daher als Einkünfte bei der Empfängerin zu versteuern. Die
Versteuerung beim Geber verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot des
Art. 7 Abs. 1 BVG. Es werde daher beantragt, die bezahlten
Alimente als Sonderausgaben zur berücksichtigen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab und führte in seiner Begründung aus, dass
nur die in § 18 EStG erschöpfend aufgezählten
Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden könnten.
Alimentationszahlungen an die geschiedene Gattin könnten zwar dauernde
Lasten sein, diese seien aber nach § 20 Abs. 3 EStG
nicht abzugsfähig. Der klare Inhalt des
§ 34 Abs. 7 Z 3 EStG schließe weiters
aus, den laufenden Unterhalt für den geschiedenen Ehepartner als
außergewöhnliche Belastung zu behandeln (unter Hinweis auf VwGH
23.03.1999, 98/14/0133). Ein verpflichtender Unterhalt stelle
Einkommensverwendung dar, ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot
könne nicht erblickt werden.
Innerhalb offener Frist stellte der Bw den Antrag die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen und
brachte ergänzend vor, dass der Hinweis auf
§ 34 Abs. 7 Z 3 EStG nicht zielführend
sei, da diese Bestimmung nur für Ehepartner und Partnerschaften
gelte.
Das Finanzamt legte die Berufung samt Verwaltungsakt mit
dem Antrag auf Abweisung vor.
Der Bw legte der Berufungsbehörde den gemäß
§ 55a EheG geschlossenen Scheidungsvergleich vor (Bezirksgericht
Salzburg, GZ 4 C 91/96). Der Vergleich vom 19.09.1996 hatte im wesentlich
folgenden Inhalt:
In Punkt 1. verpflichtete sich der Bw an seine geschiedene
Gattin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von S 8.000,00 und zwar
14 x im Jahr zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag ist an die Nettopension des
Bw gekoppelt. Die Punkte 2. und 3. halten fest, dass eheliches
Gebrauchsvermögen, gemeinsame Ersparnisse oder Schulden nicht vorhanden
war. In Punkt 4. verpflichtete sich der Bw einen Beitrag zur Dachrenovierung der
Eigentumswohnung der Ehefrau zu leisten. Mit dieser Vereinbarung waren alle
wechselseitigen Ansprüche bereinigt und verglichen (Punkt 5.).
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 2 EStG 1988 lautet auszugsweise:
" (1) Der
Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige
innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
(2) Einkommen
ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten
Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen
Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und
außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der
Freibeträge nach den §§ 104 und 105.
(2a)
....
(2b)
...........
(3) Der
Einkommensteuer unterliegen nur:
1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),
2.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),
3.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§
25),
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27),
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28),
7. sonstige
Einkünfte im Sinne des § 29.
.........................
"
Das EStG kennt sieben Einkunftsarten (siehe oben
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 7). Sonstige
Einkünfte gemäß
§ 29
(§ 2 Abs. 3 Z 7) sind ein Auffangtatbestand, der
nur für solche Einkünfte in Betracht kommt, die nicht zu den
übrigen sechs Einkunftsarten gehören; ein systematischer Zusammenhang
der dort aufgezählten Tatbestände besteht nicht. Die Aufzählung
ist erschöpfend. Mittelzuflüsse oder Vermögensvermehrungen, die
nicht unter eine der sieben Einkunftsarten fallen, unterliegen somit nicht der
Einkommensteuer (nicht einkommensteuerbare Vermögensvermehrungen),
können aber anderweitig steuerlich erfasst werden (zB Schenkungssteuer;
vgl. Doralt, EStG4,
§ 2 Tz 6).
Unter keine der sieben Einkunftsarten fällt zB der
Familienunterhalt (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG, § 2 Anm 28).
Nach § 18 Abs. 1 Z. 1 erster Satz EStG 1988 sind
Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen
beruhen, bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit
sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Für Renten und
dauernde Lasten, die als angemessene Gegenleistung für die Übertragung
von Wirtschaftsgütern geleistet werden, enthält § 18 Abs. 1 Z. 1
EStG besondere Regelungen.
Nach § 20 Abs. 1 Z. 4 erster Satz EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften freiwillige Zuwendungen und
Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die
Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen, nicht abgezogen
werden.
Nach § 20 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 können
Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 4 nicht als Sonderausgaben
(§ 18) abgezogen werden.
Zuwendungen zur Erfüllung einer gesetzlichen
Unterhaltspflicht stellen Einkommensverwendung dar und sind nicht als
Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben abzugsfähig (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG, § 20 Anm 73).
Zum obligatorischen Inhalt einer Vereinbarung
gemäß
§ 55a EheG zählen auch die unterhaltsrechtlichen
Beziehungen der Ehegatten (vgl.
Stabentheiner in
Rummel³,
§ 55a EheG Rz 14).
Gemäß
§ 69a EheG ist der auf Grund
einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 geschuldete Unterhalt
einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten, soweit er den
Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist.
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage ergibt
sich nun folgendes:
Im Berufungsfall ist nach dem Inhalt des Vergleiches vom
19.09.1996 nicht zweifelhaft, dass die in Rede stehende Rentenvereinbarung einer
Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen anlässlich der
einvernehmlichen Scheidung der Ehe (§ 55a EheG) zuzuordnen
ist.
Damit ist aber das Schicksal der Berufung entschieden. Die
vom Bw an seine geschiedene Ehegattin geleisteten Unterhaltsbeiträge
stellen Einkommensverwendung dar und können nicht als Sonderausgaben
abgezogen werden.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die
monatlichen Zahlungen auch nicht als außergewöhnliche Belastung
gemäß
§ 34 EStG berücksichtigt werden
können.
§ 34 EStG 1988 räumt dem
unbeschränkt Steuerpflichtigen einen Rechtsanspruch auf Abzug
außergewöhnlicher Belastungen bei der Ermittlung des Einkommens ein,
wenn folgende, im Gesetz aufgezählte Voraussetzungen gleichzeitig
erfüllt sind:
1. Sie müssen außergewöhnlich sein
(Abs. 2).
2. Sie müssen zwangsläufig sein
(Abs. 3).
3. Sie müssen die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen
schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung aus, und die Abgabenbehörde ist davon
enthoben, zu prüfen, ob auch die anderen Voraussetzungen zutreffen oder
nicht (vgl. VwGH vom 18.02.1999, 98/15/0036).
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig (§ 34 Abs. 3 leg. cit.), wenn er sich ihr
aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann. Die Zwangsläufigkeit eines Aufwandes ist stets nach den
Umständen des Einzelfalles zu prüfen. Schon aus der Wortfolge "wenn er
(der Steuerpflichtige) sich ihr ...... nicht entziehen kann" ergibt sich mit
aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach
§ 34 leg. cit. ebenso wenig Berücksichtigung finden
können wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind,
die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden, oder die
sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus
freien Stücken entschlossen hat. Es entspricht der vom
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa das
hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, 2001/14/0218, mit
weiteren Nachweisen) vertretenen Auffassung, dass Aufwendungen, die sich als
Folge einer Ehescheidung im Einvernehmen nach § 55a Ehegesetz
darstellen, keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des
§ 34 EStG sein können, weil sie auf ein Verhalten
zurückgehen, zu dem sich sowohl der eine als auch der andere Eheteil aus
freien Stücken entschlossen haben muss. Der erkennende Berufungssenat sieht
sich nicht veranlasst, von dieser Rechtsmeinung abzugehen, da die Gründe,
aus denen sich der Steuerpflichtige zum Abschluss des Vergleiches veranlasst
sieht, an der Freiwilligkeit der eingegangenen Verpflichtung nichts ändert
(vgl. auch Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
6. Oktober 2005, RV/0204-F/03).
Der angefochtene Bescheid entspricht daher der Rechtslage,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
12. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0235-S/06
- Stammnummer
- 26573
- Gültig
- 12.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF