Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0125-W/06
Höhe der Geldstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0125-W/06vom 13.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer
Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen des
Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49
Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der
Beschuldigten vom 5. September 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates
beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 12. Juli 2006, SpS, nach der am 13. Februar 2007 in
Anwesenheit der Beschuldigten, der Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
das angefochtene Erkenntnis in seinem Ausspruch über die Strafe aufgehoben
und insoweit in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§ 49 Abs. 2
FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über
die Berufungswerberin (Bw.) eine Geldstrafe in Höhe von
€ 17.500,00 und gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG
eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 43 Tagen verhängt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom
12. Juli 2006, SpS, wurde die Bw. der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für
schuldig gesprochen, weil sie als für die Wahrnehmung der
abgabenrechtlichen Obliegenheiten der Fa. R-GmbH. verantwortliche
Geschäftsführerin vorsätzlich Lohnsteuer für Jänner bis
Dezember 2000 in Höhe von € 6.402,00, Jänner bis
Dezember 2001 in Höhe von € 27.160,00, Jänner bis
Dezember 2002 in Höhe von € 50.789,00, von Jänner bis
Dezember 2003 in Höhe von € 5.916,00 sowie
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen für Jänner bis Dezember 2000 in Höhe von
€ 11.209,00, Jänner bis Dezember 2001 in Höhe von
€ 7.531,00, Jänner bis Dezember 2002 in Höhe von
€ 12.875,00 und Jänner bis Dezember 2003 in Höhe von
€ 1.489,00 sowie Kapitalertragsteuer für 1999 in Höhe von
€ 5.862,00, für 2000 in Höhe von € 60.806,00,
für 2001 in Höhe von € 28.601,00 und für 2002 in
Höhe von € 36.687,00 nicht spätestens am 5. Tag nach jeweils
eingetretener Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt habe.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 23 Abs. 3 FinStrG,
wurde über die Bw. eine Geldstrafe in Höhe von € 24.000,00
und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall
der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der
Dauer von 60 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurden die von der
Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass die finanzstrafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung
getretene Bw. als Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin der
Fa. R-GmbH. für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten
verantwortlich gewesen sei. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
28. Jänner 2005 sei über das Vermögen der GmbH das
Konkursverfahren eröffnet worden. Im Zuge einer aus Anlass der
Konkurseröffnung durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung
der lohnabhängigen Abgaben seien die im Spruch angeführten Abfuhr- und
Entrichtungsdifferenzen festgestellt worden.
Aus den Feststellungen einer weiteren Prüfung
hätten sich Nichtabfuhren der Kapitalertragsteuer ergeben.
Im eingeleiteten Finanzstrafverfahren liege eine
geständige Rechtfertigung vor.
Nach Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen
stellte der Spruchsenat fest, dass das Verhalten der Bw. das von Gesetz
vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht erfülle und
daher mit einem Schuldspruch vorzugehen gewesen sei.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
bisherige Unbescholtenheit der Bw. und ihr Geständnis an, als erschwerend
hingegen wurden die oftmaligen Tatentschlüsse über einen Zeitraum von
vier Jahren angesehen.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung der Bw. vom
5. September 2006, mit welcher eine Herabsetzung der Geldstrafe auf
€ 17.500,00 beantragt wird.
Zur Begründung führt die Bw. aus, dass sie auf
den Schriftsatz vom 11. April 2006 verweise, wonach sie bei der
damaligen Amtshandlung im Hinblick auf alle be- und entlastenden Umstände
zu einer Geldstrafe in Höhe von € 17.500,00 verurteilt worden
wäre.
Des Weiteren erlaube sie sich ein Ratenansuchen beizulegen.
Sie ersuche die € 17.500,00
Ausgangsstrafhöhe zu akzeptieren und ihr dies auch schriftlich zu
bestätigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Die gegenständliche Berufung richtet sich
ausschließlich gegen die Höhe der vom Spruchsenat verhängten
Geldstrafe.
Bekämpft der Bw. nur den Ausspruch über die
Strafe, ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage der Strafbemessung.
Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist diesfalls Teilrechtskraft
eingetreten (VwGH 25.4.2002, 2000/15/0084).
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe die Schuld des Täters,
wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und
auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen
sind.
Im Rahmen der Beschuldigteneinvernahme vor der
Finanzstrafbehörde erster Instanz am 10. April 2006 legte
die Bw. eine geständige Rechtfertigung im Sinne der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens ab, bezifferte ihr monatliches Einkommen mit
€ 750,00 und brachte die Sorgepflicht für ein Kind vor. Weiters
ersuchte sie als mildernd zu berücksichtigen, dass sie im Tatzeitraum ein
Kind bekommen habe und auch ihre restliche private Situation schwierig gewesen
sei. Unter Verzicht auf eine mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat
erachtete die Bw. eine Geldstrafe in Höhe von € 17.500,00 als
schuld- und tatangemessen.
Unter Würdigung der Milderungsgründe des
reumütigen Geständnisses, der damaligen schwierigen persönlichen
Situation der Bw. vor allem durch die Geburt des Kindes und ihrer
finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit erschien dem Amtsbeauftragten in seiner
Stellungnahme an den Spruchsenat vom 11. April 2006 eine Geldstrafe in
Höhe von € 17.500,00 als schuld- und tatangemessen sowie
ausreichend präventiv.
Im Rahmen der erstinstanzlichen Strafbemessung hat der
Spruchsenat zu Recht die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit der Bw. und ihr
Geständnis als Milderungsgründe berücksichtigt.
Unberücksichtigt blieb jedoch nach Ansicht des Berufungssenates der weitere
Milderungsgrund dahingehend, dass die Bw. aus einer wirtschaftlichen Notlage der
GmbH heraus gehandelt hat, welche letztlich in der Eröffnung des
Konkursverfahrens am 28. Jänner 2005 endete.
Auch wurden im erstinstanzlichen Erkenntnis keinerlei
Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bw., welche entsprechend der
Bestimmung des § 23 Abs. 3 FinStrG bei der Strafbemessung zu
berücksichtigen gewesen wären, getroffen. Dazu stellt der erkennende
Berufungssenat fest, dass sich die derzeitige wirtschaftliche Situation der Bw.
denkbar schlecht darstellt. Entsprechend ihren Angaben in der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat betragen ihre monatlichen Einkünfte
€ 900,00 bei Sorgepflicht für ein Kind. Demgegenüber stehen
persönliche Verbindlichkeiten der Bw. in Höhe von
€ 211.901,95, wurde doch die Bw. mit Haftungsbescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz vom 23. Juni 2005 als
Haftungspflichtige für Abgabenschuldigkeiten der Fa. R-GmbH. in
Höhe des genannten Betrages in Anspruch genommen. Dazu kommen noch
persönliche Haftungen bei der Sozialversicherung und bei der
Gebietskrankenkasse von mehr als € 100.000,00.
Unter Berücksichtigung dieser erstinstanzlich bei der
Strafbemessung nicht ins Kalkül gezogenen äußerst
eingeschränkten wirtschaftlichen Situation der Bw., ihrer Sorgepflicht
für ein Kind und des erstinstanzlich nicht festgestellten Milderungsgrundes
des Handelns aus einer persönlichen und wirtschaftlichen Notsituation
heraus ist der unabhängige Finanzsenat zum Ergebnis gelangt, dass sich das
Berufungsbegehren der Bw. auf Milderung der Geldstrafe auf ein Ausmaß von
€ 17.500,00 sowie auf eine entsprechende Herabsetzung der
Ersatzfreiheitsstrafe als berechtigt erweist.
Der Kostenausspruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses
erfährt im Hinblick auf die Bestimmung des § 185 Abs. 1
lit. a FinStrG keine Änderung.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 13.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0125-W/06
- Stammnummer
- 26497
- Gültig
- 13.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF