Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0144-G/04
Beitragspflicht der Beschäftigungsvergütungen eines an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0144-G/04vom 12.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 24. November 2003,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Liezen vom 27. Oktober 2003, betreffend
die Nachforderung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (DB) und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für
den Prüfungszeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember
2002, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Anlässlich der bei der Berufungswerberin
durchgeführten Außenprüfung wurde vom prüfenden Organ
(unter anderem) festgestellt, dass für die Bezüge des wesentlich
beteiligten Gesellschafters und Geschäftsführers M. S. kein
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und keine
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (DZ) entrichtet worden waren. Der
Prüfer schloss unter Hinweis auf das, den Vorprüfungszeitraum
betreffende, Erkenntnis des VwGH vom 22.5.2002, 2001/15/0179, die Abgabenpflicht
für die im Bericht näher dargestellten Bezüge und errechnete auf
dieser Grundlage für den Prüfungszeitraum eine Nachforderung an DB in
der Gesamthöhe von 21.742,77€ und an DZ eine solche von 2.525,60€
(Bericht vom 14. November 2002).
Das Finanzamt folgte der Auffassung des Prüfers und
setzte mit den im Spruch genannten Bescheiden Abgabennachforderungen in der
genannten Höhe fest.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten (mit
4. November 2002 datierten) Berufung verneint die Berufungswerberin das
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabenpflicht und
führt durch ihre bevollmächtigte Vertreterin auszugsweise
aus:
"Argumente gegen die
zitierte VwGH - Entscheidung Zl. 2001/15/0179-5 vom
22.05.2002:
Das angeführte
Urteil geht von regelmäßig und gleich hoch zufließenden
Geschäftsführerbezügen, welche keine Rücksicht auf die
wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens nehmen, aus. Desweiteren
wird im ganzen Urteil kein vorliegender Geschäftsführervertrag
angesprochen, da dieser erst nach den im Urteil angesprochenen Zeiträumen,
jedoch innerhalb des nunmehr abgeprüften Zeitraumes, abgeschlossen
wurde."
Besonders hingewiesen wird in der Folge auf den Umstand,
dass der wesentlich beteiligte Gesellschafter selbst die Aufwendungen für
eine entsprechende Haftpflichtversicherung trage. Damit sei für ihn ein
Risiko verbunden. Das genannte Erkenntnis stelle auch nicht auf eine
erfolgsabhängige Entlohnung ab und erwähne nicht die im nunmehrigen
Geschäftsführervertrag festgelegte Regelung bei einem negativen
Betriebsergebnis.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. April 2004 hat das
Finanzamt diese Berufung mit eingehender Begründung abgewiesen. Sie gilt
jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als
unerledigt. Im Schriftsatz vom 17. Mai 2004 wird von der Berufungswerberin
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus verneint, und unter
anderem ausgeführt:
"...Auch bezieht
Herr ... im gegenständlichen Fall keine regelmäßigen
Auszahlungen. Dies ist für ein österreichisches Dienstverhältnis,
welches 14 Bezüge vorsieht, absolut untypisch. Die an Herrn ... bezahlten
Vergütungen werden zu nahezu 100%, da es sich um die von ihm erbrachten
Tätigkeiten für Begutachtung, Planung, Erstellung von Plänen usw.
handelt, an die Auftraggeber weiterverrechnet, so dass kein Betrag üblich
bleibt, welcher seine Geschäftsführertätigkeit entlohnt. Dies ist
auch daraus ersichtlich, dass die Gesellschaft lediglich Erlöse aus
Planungs- und Gutachtertätigkeit erzielt, welche ausschließlich von
Herrn ... erledigt werden kann."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG 1967, in der ab
1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind
Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinn des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen im Sinn des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG, idF BGBl.
818/1993, ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen
unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Verpflichtung zur Entrichtung des Zuschlags zum
Dienstgeberbeitrag (DZ), der von der in § 41 FLAG 1967 festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, gründet sich auf § 57 Abs. 7
und 8 Handelskammergesetz, idF BGBl. Nr. 661/1994, und für Zeiträume
ab 1. Jänner 1999 auf § 122 Abs. 7 und 8
Wirtschaftskammergesetz 1998.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes seit dem 18. September 1996 (vgl. z.B. die
Erkenntnisse vom 18.9.1996, 96/15/0121, und vom 20.11.1996, 96/15/0094) werden
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich
beteiligten Geschäftsführer einer Ges. m. b. H. dann erzielt, wenn,
bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse,
feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält
(vgl. z.B.die Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054, 2001/14/0052, vom
10.5.2001, 2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0063, und vom 18.9.2003,
2001/15/0151).
Von dieser ständig
vertretenen Rechtsauffassung ist der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
10.11.2004, 2003/13/0018, insoweit abgegangen, als, in Abkehr von der Annahme
einer Gleichwertigkeit der oben genannten Kriterien, die Kriterien des Fehlens
eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Die Frage nach dem Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist weiterhin nach jenem
Verständnis von diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten, zu dem der
Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtssprechung gefunden hat. Nach
diesem Verständnis wird dieses Merkmal durch jede nach außen hin auf
Dauer angelegte erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der
Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch
operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass
dabei von Bedeutung wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit
erzielten Einkünfte zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit
nicht für die Gesellschaft geleistet würde. Beispielsweise spricht die
kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung für die
Eingliederung (vgl. die Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27.
Jänner 2000, 98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der wesentlich
beteiligte Gesellschafter die Gesellschaft seit 7. März 1986 als
selbstständiger (handelsrechtlicher) Geschäftsführer vertritt.
Auf Grund dieser jahrelangen Tätigkeit als Geschäftsführer ist
die Eingliederung des Gesellschafters in den geschäftlichen Organismus der
Berufungswerberin im Zusammenhalt mit der auf Dauer angelegten nach außen
hin erkennbaren Tätigkeit als Betriebsleiter, mit der der Unternehmenszweck
der Gesellschaft durch die Führung der Gesellschaft und dem operativen
Betätigungsfeld des Geschäftsführers verwirklicht wird,
jedenfalls als gegeben anzunehmen. Im Übrigen hat die Berufungswerberin im
Vorlageantrag überzeugend dargestellt, durch welche Beschäftigung
für die Gesellschaft der wesentlich beteiligte Gesellschafter in deren
geschäftlichen Organismus eingegliedert ist, dass praktisch sämtliche
Erlöse der Gesellschaft aus der Beschäftigung des Gesellschafters
herrühren.
Im Erkenntnis vom 1.3.2001, G 109/00, hat der
Verfassungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis wären, im Falle
der, auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden,
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsgebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: das Unterworfensein unter
betriebliche Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit und
"Arbeitsverhalten", das Unterliegen einer betrieblichen Kontrolle und
Disziplinierung, der Anspruch auf Mindestentlohnung nach dem Kollektivvertrag,
die Ansprüche auf Sonderzahlungen und auf Abfertigung, der Anspruch auf
Urlaub, die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf
Arbeitslosenversicherung, auf Vorrechte im Konkurs des Arbeitgebers und auf
Insolvenz-Ausfallgeld, der Schutz nach dem Arbeitsverfassungsrecht, die
Begünstigung nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und schließlich
auch die Befugnis, sich in der Tätigkeit durch wen immer vertreten zu
lassen.
Aber auch die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerrisikos und der laufenden Entlohnung müssen demnach in den
Hintergrund treten und es kommt ihnen daher keine entscheidende Bedeutung zu
(vgl dazu abermals das Erkenntnis des VwGH vom 10.11.2004, 2003/13/0018), sodass
sich der unabhängige Finanzsenat mit dieser Frage im gegenständlichen
Verfahren nicht näher auseinanderzusetzen braucht.
Im Ergebnis vertritt der unabhängige Finanzsenat die
Auffassung, dass die Beschäftigung des wesentlich beteiligten
Gesellschafters M. S. mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses aufweist. Er erzielte aus seiner
Beschäftigung für die Gesellschaft demnach Einkünfte nach §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er im Sinn des § 41 Abs. 2 FLAG
1967 in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmer ist. Dies
löst die Pflicht aus, von den Bezügen des Geschäftsführers
den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und in der
Folge den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu entrichten.
Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden
sein.
Graz, am 12.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 122 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0144-G/04
- Stammnummer
- 26495
- Gültig
- 12.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF