Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1040-W/06
Grad der Behinderung bei Asthma bronchiale und Neurodermitis.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1040-W/06vom 09.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., in W., vom 9. Februar 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom
12. Jänner 2006 betreffend Abweisung der (Weiter)Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Jänner 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe für die beiden Kinder der Berufungswerberin (Bw.)
ergänzte diese die bereits vorgegebenen Angaben auf dem ihr
übermittelten Formblatt betreffend ihren am 00.00.1989 geborenen Sohn K.M.
durch Ankreuzen der Zeile: "Ich beziehe für dieses Kind erhöhte
Familienbeihilfe, da es erheblich behindert ist."
Auf Grund einer am 4. November 2005 im Bundessozialamt
Wien von einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde
vorgenommenen Untersuchung des K.M. wurde am 16. November 2005 das
fachärztliche Sachverständigengutachten vom 17. November 2005
erstellt; dieses wird im Erwägungsteil wiedergegeben.
Mit Bescheid vom 12. Jänner 2006 wurde der Antrag
auf erhöhte Familienbeihilfe für das Kind K.M. ab 1. Jänner
2006 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die erhöhte
Familienbeihilfe werde gewährt, wenn ein Grad der Behinderung von
mindestens 50 % bestehe. Laut Gutachten des Bundessozialamtes betrage der
Grad der Behinderung des Kindes der Bw. 30 %.
Die Bw. erhob gegen den Abweisungsbescheid Berufung und
führte in der Begründung aus wie folgt:
"Wie aus den dort aufliegenden Akten eindeutig ersichtlich
ist, leidet mein Sohn ... seit seiner Geburt an Asthma bronchiale, Neurodermitis
und allergischer Rhinitis. Dieses Erkrankungsrisiko wird seit jeher durch die
Atopien in der Familie (Vater) maßgeblich mitbestimmt. Diese
Leiden wurden über mehr als 15 Jahre mit einem Behinderungsgrad von
mindestens 50 % von verschiedenen Amtsärzten eingestuft. Im Laufe
dieser Jahre ist somit nachweislich keine Besserung der seit Geburt bestehenden
Leiden von keinem dieser Ärzte diagnostiziert worden. Die nunmehr von einer
Kinderfachärztin in einer kurzen Untersuchung abgeleitete angebliche
Besserung der genannten Leiden und somit Verringerung des Grades der Behinderung
erscheint im Hinblick auf den langjährig gleich bleibenden Grad der
Behinderung sowie die immer wieder auftretenden schweren Anfälle
insbesondere bei Belastungen verschiedenster Art und vorwiegend in der Nacht
objektiv nicht haltbar. Trotz mehrerer, auch teilweise von der
Krankenkasse (zuletzt 2004 bewilligt durch BVA) mitfinanzierter, 3-wöchiger
Meeraufenthalte ist die Behinderung durch Asthma bronchiale, Neurodermitis und
allergischer Rhinitis nicht geringer geworden, sondern muss von einer
episodenweisen wesentlichen Verschlechterung, trotz bestehender Pubertät,
gesprochen werden. Wissenschaftlich eindeutig belegt sind bei Asthma
bronchiale Episoden von schwerer Atemnot und Giemen und auch manchmal
beschwerdefreie Intervalle. Entsprechend der für Asthma bronchiale
typischen wechselhaften Symptomatik und deren Beeinflussung durch die Therapie
kann ein Patient im Krankheitsverlauf immer wieder verschiedenen
Asthmaschweregraden zugeordnet werden. Es ist auch bekannt, dass die
beschwerdefreien Zeiten eher in den kühleren Monaten, wie dem
Untersuchungsmonat November liegen. Somit ist auch unter diesem wissenschaftlich
abgesicherten Aspekt das Ergebnis des Gutachtens nicht geeignet, über den
Grad der Behinderung objektiv Auskunft zu geben. Neurodermitis ist eine
anlagebedingte Erkrankung, wobei eine Vielzahl von Faktoren (Allergien,
Hautpflege, psychische Belastungssituationen) die Erkrankung jederzeit
auslösen, aufrechterhalten oder verschlimmern können. Gleichfalls ist
wissenschaftlich erwiesen, dass ein hoher Anteil an Kindern und Jugendlichen,
die an Neurodermitis erkranken, auch an Asthma bronchiale leiden. Somit scheint
die im Gutachten unterstellte ,nicht vorhandene Beeinflussung der beiden Leiden'
eine wissenschaftlich nicht haltbare Behauptung (zu sein). Auf die
bestehende allergische Rhinitis wurde nicht eingegangen, obwohl diese Erkrankung
einen bedeutenden Risikofaktor für Asthma bronchiale darstellt und eine
erhebliche Beeinträchtigung der Lebensqualität mit sich bringt.
Der dem Bescheid zugrunde liegende Untersuchungsbefund ist hinsichtlich
der fachlichen Kompetenz sowie der objektiven Beurteilung des Schweregrades der
Behinderung aufgrund der Nichtberücksichtigung der wesentlichen
Ausprägungen und Verläufe der diagnostizierten Krankheit und deren
Auswirkung auf die Lebensumstände eines Jugendlichen nicht
entscheidungsrelevant. Dies kommt auch in der nur fragmentarischen
Begründung im Bescheid zum Ausdruck, aus der nicht ersichtlich ist, aus
welchen Erwägungen der Bescheidspruch dem Gutachten zur Gänze gefolgt
ist. Schon alleine der Sachverhalt, dass das Gutachten von einer
Ärztin für Kinder- und Jugendheilkunde und nicht von einem Facharzt
für Lungenheilkunde und einem Facharzt für Dermatologie erstellt
wurde, stellt das eingeholte Gutachten als Bescheidgrundlage in Frage.
Wie dem Gutachten zweifelsfrei entnommen werden kann, wurde eine schwere
Verlaufsform des Asthma bronchiale schon unter günstigen Bedingungen
(kühle Jahreszeit usw.) diagnostiziert und daraus nur eine 30 %
Behinderung abgeleitet. Diese Schlussfolgerung erscheint nach den Gesetzten der
menschlichen Logik nicht nachvollziehbar und belastet den Bescheid mit
inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Ich beantrage daher den Bescheid wegen Inhaltlicher
Rechtswidrigkeit aufzuheben und die erhöhte Familienbeihilfe zur Sicherung
der Finanzierung aller mit den Krankheiten verbundenen Mehraufwendungen zur
Hintanhaltung einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes wie in
den vergangenen Jahren zu gewähren."
Das Finanzamt ersuchte das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen um Erstellung eines weitern fachärztlichen
Sachverständigengutachtens betreffend den Sohn der Bw. Der Inhalt des am
8. März 2006 erstatteten Gutachtens ist dem folgenden
Erwägungsteil zu entnehmen.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen wurde
auf das Gutachten vom 8. März 2006 verwiesen, welches einen Grad der
Behinderung von 30 % bescheinigt. Da die Voraussetzungen für die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe nicht vorlägen, habe die
Berufung abgewiesen werden müssen.
Die Bw. brachte einen Vorlageantrag ein, der über den
Berufungsschriftsatz hinaus die medizinisch fachliche Kompetenz der beiden die
Gutachten erstellt habenden Ärzte bemängelt, insbesondere weil die
medizinische Begründung viele wesentliche Parameter, wie längeres
Bestehen des Leidens, dauernde Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens
usw., welche für die korrekte Einstufung in die Richtsatzposition
maßgeblich seien, negiere und keiner Würdigung unterziehe. Auf Grund
der im Vorlageantrag behaupteten Mängel in den medizinischen Gutachten
seien diese nicht geeignet als Grundlage für die Bescheiderlassung zu
dienen und sei der Bescheid mit inhaltlichen Mängeln behaftet. Aus
der Begründung des Bescheides sei nicht ersichtlich, aus welchen
Erwägungen der Bescheidspruch den im Lichte der Richtsatzverordnung
mangelhaften Gutachten zur Gänze folge ohne die inhaltlichen Mängel
der Gutachten zu hinterfragen, weil alleine schon die Richtsatzposition 398 von
einem mindestens 70%igen Grad der Behinderung ausgehe. Eine medizinische
Untermauerung der Behauptung, dass der führende Grad der Behinderung durch
das zweite Leiden nicht beeinflusst werde, fehle zur Gänze.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967
erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte
Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H.
betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der
jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der
Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
ist das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 idgF (§§ 7 und 9
Abs. 1) sowie die so genannte "Richtsatzverordnung"
zwingend vorgesehen.
Der unabhängige Finanzsenat hat unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO)
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4
FLAG 1967 beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen des
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass den
Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt; vgl. VwGH 20.9.1995, 95/13/0134).
Im gegenständlichen Fall wurde der Sohn der Bw. zwei
Mal untersucht und zwar:
Am 4. November 2005; im darauf basierenden Gutachten
vom 17. November 2005 wurde im Einzelnen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Es besteht ein allergisches Asthma bronchiale und
Neurodermitis seit dem Kleinkindesalter. Allergien gegen Pollen, Gräser,
Katze nachgewiesen. Asthma: Beschwerden bei Pollenbelastung saisonal
verstärkt und bei körperlicher Belastung. Betreuung Lungenfacharzt,
seit letzter Kontrolle wieder Pulmicort Dauerinhalation erforderlich, davor
Bedarfsinhalation. In Pollensaison (Frühling, Sommer) allergische Rhinitis
mit behinderter Nasenatmung. Neurodermitis: Lokalisation Beugen, Achsel,
tlw retroaurikulär. Meer-Kuraufenthalt brachte Besserung, Schübe
treten 3-4 mal jährlich auf.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
Pulmicort 2mal tgl, Sultanol bei Bedarf. Haut: Meersalz,
Ultrasicc Pflegesalbe. Nasentropfen bei Bedarf.
Untersuchungsbefund:
Großer Knabe, guter AZ [Allgemeinzustand], EZ
[Ernährungszustand], intern unauffällig. Pulmo dzt frei, VA
[Vesikuläratmen]. Haut dzt. oB, keine Ekzeme. Nasenatmung linksseitig
gering behindert.
Status psychicus / Entwicklungsstand:
altersgemäß
Relevante vorgelegte Befunde:
2004-11-09 Ambulatorium R... Neurodermitis seit
Kleinkindesalter, allergisches Asthma, perennale Nasenverstopfung. Ges
IGE 486 ug/l, RAST Klasse 4 Pollen, Gräser,
Kräuter. Prick positiv auf Katze 2003-04-15 Dr. B...,
LungenFA Lufu: diskrete Ventilationsstörung. VA. 2005-10-12
Dr. B..., Lungenfacharzt Nachgereichter Befund (Fax 09/11).
Klinisch Vesikuläratmen, Lungenfunktionsbefund liegt nicht vor
2005-11-08 Dr. S..., Arzt für
Allgemeinmedizin Behandlungsbestätigung, Dg Asthma,
Neurodermitis
Diagnose(n):
Allergisches Asthma bronchiale Richtsatzposition:
286 Gdb: 030% ICD: J45.1 Rahmensatzbegründung: Schwerere
Verlaufsform, da allergiebedingt häufige Symptome. Unterer
Rahmensatz, da normaler Auskultationsbefund unter Dauerinhalation mit Pulmicort.
Neurodermitis Richtsatzposition: 398 Gdb: 020% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung: Unterer Rahmensatz, da wenig
ausgeprägter Hautbefund
Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr
als 3 Jahre anhaltend. GbB 30%, da keine wechselseitige
Beeinflussung der Leiden
Der (Die) Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen."
Am 8. März 2006; im am
selben Tag erstellten Gutachten wurde vom zweiten Gutachter im Einzelnen
Folgendes ausgeführt:
"Anamnese: asthmatische Bronchitis seit Geburt, er
bekomme keine Luft bei Sport, in der Nacht manchmal Hustenanfälle. letzter
KH-Aufenthalt vor einigen Jahren, regelm. Betreuung - jährlich beim
Lungenfacharzt, er habe auch einen Spray wenn es schlimm wäre, Allergie auf
Gräser, Tierhaare, Staubmilben. Neurodermitis manchmal unter den
Achseln oder Ohren, wenn er schwitze mehr immer wieder auf
Meeresaufenthalt geschickt worden zuletzt 2004, was bessere, Stress
verschlimmere auch - dzt. keine Hautarzt. 5-6 x im Jahr ca. Auch die Augen seien
schlechter, er sei stark kurzsichtig und brauche jetzt stärkere Brillen.
besucht das akademische Gymnasium 6. Klasse, will was mathematisches
machen, eine ältere Schwester, im Schulturnen mache er schon mit, wenn er
könne.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
Sultanol bei Bedarf, Aerius hatte er genommen, Pflegesalbe, Balneum
hermal, Meeressalz, homöopatisches
Untersuchungsbefund: 16 jähriger AW in
gutem AEZ 1,80 m 67 kg RR120/80 Caput: HNAP frei, Rachen bland,
Lichtreaktion unauffällig Collum: Halsorgane unauffällig Thorax:
symmetrisch, Cor HT rein, rhythmisch, n.f. [normal frequent] Pulmo: VA, sonorer
KS Abdomen: BD im TN, Hepar am RB, keine pathologischen Resistenzen tastbar WS:
im Lot, FBA: 5 cm, altersentsprechend frei beweglich Extremitäten:
keine Ödeme, altersentsprechend frei beweglich, Haut: unauffällig
trocken im Bereich der Extremitäten Gangbild unauffällig
Status psychicus / Entwicklungsstand:
unauffällig
Relevante vorgelegte Befunde: 2004-12-21 Dr.
L... kurzsichtig, Asthma allergicum, 2006-02-27 Dr. W..., Augen
keine KI [Kontraindikation] gegen Kontaktlinsen, 9 bzw. 8 dpt.
1998-05-13 Institut für Erziehungshilfe körperlich
altersgemäß, intellektuell überdurchschnittlich entwickelter Bub
der unter einer Reihe von Ängsten leidet. 2005-11-04 FLAG Dr. H...
allergisches Asthma, Neurodermitis 30 %
Diagnose(n): allergisches Asthma bronchiale
Richtsatzposition: 286 Gdb: 030% ICD: J45.1
Rahmensatzbegründung: unterer Rahmensatz da normaler
Auskultationsbefund und keine maßgebliche Einschränkung der
Lungenfunktion - inkludiert polytope Allergie Neurodermitis
Richtsatzposition: 398 Gdb: 020% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung: unterer Rahmensatz, da wenig
ausgeprägter Hautbefund
Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als
3 Jahre anhaltend. da der führende GdB durch das
2. Leiden nicht weiter erhöht wird
Der (Die) Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Keine
Änderung zum Vorgutachten"
Beide untersuchenden Ärzte
stellten in ihren Gutachten praktisch idente Diagnosen. Der Grad der Behinderung
wurde übereinstimmend mit 30 v.H. festgestellt. Diese Einstufung nahmen die
begutachtenden Ärzte auf Grund der oben wiedergegebene Anamnese und
Untersuchungen vor, wobei das führende Kalkül für allergisches
Asthma bronchiale (Richtsatzposition 286 der untenstehenden Verordnung: Grad der
Behinderung 30 %) durch das zweite Leiden (Neurodermitis; Richtsatzposition
698 der untenstehenden Verordnung: Grad der Behinderung 20 %) als nicht
erhöhend beurteilt wurde. In der Rahmensatzbegründung des zweiten
Gutachtens wurde zudem eine polytope Allergie inkludiert.
Wie bereits einleitend ausgeführt wurde, hat die
Feststellung des Behindertengrades eines Kindes, für das erhöhte
Familienbeihilfe beantragt wird, durch Würdigung ärztlicher
Sachverständigengutachten zu erfolgen. Nach § 167 Abs. 2 BAO
hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Die beiden im Verwaltungsakt einliegenden ärztlichen
Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes kommen bezüglich der
Feststellung des Behinderungsgrades zu einheitlichen bzw. gleichlautenden
Tatbestandsergebnissen. Der unabhängige Finanzsenat geht daher im Rahmen
der freien Beweiswürdigung davon aus, dass die Feststellung des Grades der
Behinderung mit 30 v.H. gemäß den vorliegenden schlüssigen
ärztlichen Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales
und Behindertenwesen mit größter Wahrscheinlichkeit den
tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Zur Kritik an der medizinisch fachlichen Kompetenz der
begutachtenden Ärzte kann nur gesagt werden, dass zwei Ärzte auf Grund
der Untersuchungen im Abstand von vier Monaten zu den oben dargelegten
übereinstimmenden Ergebnissen gelangt sind.
Diese Beurteilung wird durch die Schilderungen der Bw.
nicht hinfällig, dies aus folgenden Gründen:
Die Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 lautet soweit für den
gegenständlichen Fall relevant:
Abschnitt III Innere Krankheiten, a) Bronchien und Lunge,
Asthma bronchiale:
|
285.
|
Leichte Fälle ohne wesentliche
Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens
|
0 - 20 v.H.
|
286.
|
Schwerere Fälle ohne dauernde
Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens mit eventueller geringgradiger
cardiopulmonaler Funktionsstörung
|
30 - 40 v.H.
|
287.
|
Schwere Fälle mit dauernder
Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens - bei längerem Bestehen des
Leidens - und mittelgradiger cardiopulmonaler Funktionsstörung
|
50 - 70
v.H.
|
288.
|
Schwerste Fälle mit hochgradiger
cardiopulmonaler Funktionsstörung
|
80 - 100 v.H.
Abschnitt IX Haut- und
Geschlechtskrankheiten, a) Ekzem:
|
Je nach Ausdehnung und
Entzündungsgrad
|
698.
|
An den Gliedmaßen mit Ausnahme von
Händen und Füßen
|
20 - 50 v.H.
Festzuhalten ist, dass ein
normaler Auskultationsbefund und keine maßgebliche Einschränkung der
Lungenfunktion gegeben ist, der letzte Krankenhausaufenthalt des Sohnes der Bw.
liegt bereits Jahre zurück; bei der ersten Untersuchung war die Nasenatmung
linksseitig gering behindert, bei der zweiten war die Nase frei und lag
Vesikuläratmen vor (Pulmo: VA).
Der Vorwurf, es seien viele
wesentliche für die korrekte Einstufung in die Richtsatzposition
maßgebliche Parameter, wie längeres Bestehen des Leidens, dauernde
Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens usw. negiert worden, ist nicht
berechtigt: Nach dem Inhalt beider Gutachten bestehen die Krankheiten seit dem
"Kleinkindesalter" bzw. der "Geburt", weiters geht aus den Gutachten hervor,
dass es allergiebedingt (insbesondere Pollen, Gräser, Katze) zu
häufigen Symptomen kommt, sportliche Anstrengungen zu Atemschwierigkeiten
führen und dass der Sohn einen Spray hat, "wenn es schlimm wäre". Die
Neurodermitis macht sich "manchmal unter den Achseln oder Ohren" bemerkbar,
"wenn er schwitzt mehr".
Wenn die Bw. argumentiert, dass "alleine schon die
Richtsatzposition 398 von einem mindestens 70%igen Grad der Behinderung
ausgeht", ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Bei der (unter den
Krankheiten des Abschnittes III Innere Krankheiten, i) Blut- und blutbildende
Organe erfassten) Richtsatzposition 398
(mit der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Hundertsätzen von 70 - 100)
handelt es sich in Wahrheit um Hämolytische Anämien mit schweren
Schüben, Hämoglobinverminderung bis zu einem Sahliwert unter 60% und
sonstigen ausgeprägten anatomischen Zeichen der Erkrankung. Infolge
offenkundigen Versehens wurde diese
Richtsatzposition angeführt - der nebenstehende internationale Code
für Krankheiten (ICD: L20.8) ist richtig angeführt, es ist jener
für Neurodermitis. Richtigerweise lautet die (unter den Hautkrankheiten
erfasste) Neurodermitis - Richtsatzposition
698: Ekzem: Je nach Ausdehnung und
Entzündungsgrad: An den Gliedmaßen mit Ausnahme von Händen und
Füßen: Minderung der Erwerbsfähigkeit in Hundertsätzen von
20 - 50. Die Einstufung mit 20% erfolgte, da im November ein wenig
ausgeprägter Hautbefund vorlag und im März darauf an den
Extremitäten keine Ödeme vorhanden waren, die Haut unauffällig
war, im Bereich der Extremitäten jedoch trocken war.
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe liegen daher nicht vor; der Berufung konnte
somit nicht stattgegeben werden.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei einer
Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den in der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, angeführten Voraussetzungen die
Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für das Kind geleisteten
Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung als
außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu
berücksichtigen.
Wien, am 9.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1040-W/06
- Stammnummer
- 26486
- Gültig
- 09.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF