Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0033-S/06
Einleitung des Finanzstrafverfahrens; Umsatzsteuervoranmeldungen; Nichtabgabe
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0033-S/06vom 09.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Michael Schrattenecker, in der
Finanzstrafsache gegen P.C., Rechtsanwalt, S., über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 16. November 2006 gegen den Bescheid über die
Einleitung (Ausdehnung) eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Salzburg-Stadt vom 18. Oktober 2006, xxx,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird
als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2006 hat das Finanzamt
Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz das gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) bereits mit Bescheid vom 24.Juli 2006 zur xxx
eingeleitete finanzstrafbehördliche Untersuchungsverfahren ausgedehnt, weil
der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt
(weiters) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich
durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume
01-05/2002 und 07/2002 eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen in
der Höhe von € 8.262,02 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Er habe hiermit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG begangen.
Zur Begründung verwies das Finanzamt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz auf die Feststellungen der
Prüfungsabteilung über die inkriminierten Zeiträume im BP-Bericht
vom 19.August 2002 sowie die Auswertung der Aktenlage (Schätzung gem.
§ 184 BAO bezüglich Juli 2002). Zur subjektiven Tatseite wies das
Finanzamt darauf hin, dass der Beschuldigte über einen längeren
Zeitraum hinweg den grundsätzlichsten abgabenrechtlichen Verpflichtungen,
wie der zeitgerechten Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der
zeitgerechten Entrichtung von Umsatzsteuern nicht nachgekommen sei. Dies lasse
nur den Schluss zu, dass sich der Beschuldigte zumindest ein längeres
Zahlungsziel habe verschaffen wollen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 20.November 2006
eingebrachte Berufung, die dem Inhalt nach als Beschwerde zu werten war. In
dieser Beschwerde wird vorgebracht, dass die subjektive Tatseite nicht
erfüllt sei. Dies deshalb, weil der Bf. seit 2002 einen starken
Rückgang seiner Einnahmen erlitten habe und er deshalb nicht immer in der
Lage gewesen sei, die Umsatzsteuer pünktlich zu entrichten. Der
Einnahmenrückgang habe sogar den Verkauf seines Hauses in Badgastein
erfordert, um den Verbindlichkeiten nachkommen zu können. Da eine
Finanzordnungswidrigkeit vorliege wende er zudem Verjährung ein, da die
Handlungen in der Zeit von Jänner bis einschließlich Juli 2002
gesetzt wurden. Zudem seien sämtliche Abgaben zur Gänze
entrichtet worden. Es werde beantragt, das Finanzstrafverfahren
einzustellen bzw. eine mündliche Berufungsverhandlung
anzuberaumen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG haben die
Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gemäß
§§
80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie auf andere Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Abs.2 leg. cit. haben die Finanzstrafbehörden
erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt Salzburg-Stadt
bereits mit Bescheid vom 24.Juli 2006 gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren in
Richtung § 33 Abs. 2 lit a FinStrG eingeleitet, das sich auf
Voranmeldungszeiträume der Jahre 2004 und 2005 bezog. Der angelastete
Verkürzungsbetrag beträgt hier rund € 19.500.--. Mit dem
angefochtenen Bescheid wurde ein weiterer Prüfungsbericht, datiert mit
19.8.2002, in das bereits anhängige Strafverfahren einbezogen. Nach den
dortigen Feststellungen hat der Bf in den Zeiträumen Jänner bis Mai
2002 weder Voranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen entrichtet, sodass
das Finanzamt eine bescheidmäßige Festsetzung durchzuführen
hatte. Gleiches gilt für den Juli 2002, hier wurde mangels Bekanntgabe der
Bemessungsgrundlage die Abgabe mit € 3.071,44 nach § 184 BAO im
Schätzungswege festgesetzt. Diese Sachverhalte veranlassten die
Finanzstrafbehörde zur Ausdehnung des bereits anhängigen
Finanzstrafverfahrens.
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage ob
diese Einleitung zurecht erfolgt ist, d.h. ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens bestanden. Im Verfahren
betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens geht es nicht um die
Vorwegnahme der Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens, sondern
lediglich darum, ob die bisherigen Ermittlungsergebnisse die Annahme eines
ausreichenden Tatverdachtes rechtfertigen. Der Begriff des Verdachtes erfordert
noch keine endgültige rechtliche Beurteilung. Ein Verdacht besteht nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits dann, wenn
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit
des Vorliegens strafbarer Umstände rechtfertigen. Diese Frage ist nach der
Aktenlage zu bejahen, weil auch das Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, die
bestehenden Verdachtsgründe auszuräumen.
Für die Einleitung bzw. Ausdehnung des Strafverfahrens
sprechen die unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Feststellungen der
Betriebsprüfung. Dass in den betreffenden Zeiträumen keine
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und keine Vorauszahlungen entrichtet
wurden steht fest und wird vom Bf. auch nicht bestritten.
Damit reduziert sich die Beschwerde auf die subjektive
Tatseite. Dazu ist festzuhalten, dass der Bf. seit 1975 selbständig als
Rechtsanwalt tätig ist und er die abgabenrechtlichen Verpflichtungen daher
kannte. Er wusste nicht zuletzt aus mehreren abgeführten
Umsatzsteuerprüfungen, dass UVA einzureichen sind. In vielen
vorangegangenen Zeiträumen wurden auch ordnungsgemäß
Voranmeldungen eingereicht und die fälligen Vorauszahlungen zeitgerecht
abgeführt. Es musste ihm weiters bekannt sein, dass in den in Rede
stehenden Zeiträumen umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt wurden.
Offensichtlich hat der auch aus den Akten
nachzuvollziehende Umsatzeinbruch gerade im Jahr 2002 zu
Liquiditätsproblemen geführt, sodass die Abfuhr der Umsatzsteuern
zumindest teilweise unterlassen wurde. Damit ist die Schlussfolgerung des
Finanzamtes, dass sich der Bf. durch seine Unterlassungen zumindest ein
längeres Zahlungsziel verschaffen wollte, nahe liegend und
zutreffend. Dies begründet jedoch den Verdacht in Richtung des
angelasteten Tatbestandes, weil die Absicht oder das Ziel, die zu entrichtende
Abgabe auf Dauer dem Finanzamt vorzuenthalten, vom Gesetz nicht gefordert wird.
Die Beschwerdeausführungen legen die angespannte finanzielle Situation des
Beschwerdeführers deutlich offen. Dies vermag jedoch nichts an der
finanzstrafrechtlichen Beurteilung zu ändern. Nach ständiger
Rechtsprechung reduziert sich die Frage der Zahlungs(un)fähigkeit des
Abgabenschuldners auf die Frage der Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld, die
für die finanzstrafrechtliche Haftung unbeachtlich ist. Aus dieser
hätte sich der Beschwerdeführer nur durch die Erfüllung seiner
Offenlegungspflicht, d.h. durch die Abgabe der entsprechenden Voranmeldungen
befreien können.
Zusammenfassend kann am Vorliegen eines entsprechend
begründeten Verdachtes nicht gezweifelt werden. Das Finanzamt hat sich im
angefochtenen Einleitungs- (Ausdehnungs)bescheid mit der objektiven und
subjektiven Tatseite entsprechend auseinandergesetzt, die Verdachtsmomente sind
durch die Aktenlage gedeckt. Da die Rechtsmittelbehörde vom
Vorliegen eines Tatverdachtes in Richtung § 33 Abs. 2 lit a FinStrG ausgeht
erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der eingewendeten
Verjährung. Wie eingangs dargestellt wird es Aufgabe des zuständigen
Spruchsenates sein, festzustellen, ob der Bf. das ihm zur Last gelegte
Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bei Prüfung dieser Frage wird
auch die aufgeworfene Verjährungsproblematik zu beachten sein.
Zur beantragten mündlichen "Berufungsverhandlung" ist
auf die §§ 152 Abs. 1 und 160 Abs. 2 FinStrG zu verweisen. Demnach ist
über Beschwerden u.a. gegen Einleitungsbescheide monokratisch ohne
mündliche Verhandlung zu entscheiden. Dem Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung konnte daher nicht entsprochen werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
9. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0033-S/06
- Stammnummer
- 26456
- Gültig
- 09.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF