Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0274-L/06
Anerkennung der Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung infolge eines Kfz-Unfalles bei einer Fahrt eines Arbeitnehmers zu einem Klienten des Arbeitgebers als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0274-L/06vom 09.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A., vom 2. Jänner 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom
13. Dezember 2005, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2004, entschieden:
Der mit
Schreiben vom 6. 2. 2007 eingeschränkten Berufung wird Folge
gegeben.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsmittelwerber ist Alleinverdiener und hat im
Kalenderjahr 2004 Familienbeihilfe für drei Kinder bezogen. In der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 machte er neben
Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen auch Werbungskosten,
darunter Tagesgelder von € 2.252,80 und Kfz-Unfallkosten von €
2.782,-- geltend. Auf der Fahrt zu einem Klienten seines Arbeitgebers sei am 12.
6. 2006 ein Verkehrsunfall passiert, wobei ihn keinerlei Schuld getroffen habe.
Der PKW sei im Mai 2001 um € 15.423,-- angeschafft worden.
Abzüglich der bisherigen AfA bei einer geschätzten Restnutzungsdauer
von 10 Jahren - die bisherigen PKW seien 14 bis 17 Jahre alt geworden -
von € 4.626,-- (1.542,-- x 3 Jahre), dem Wrackwert von
€ 1.100,-- und dem Ersatz der gegnerischen Versicherung von
€ 6.915,--, verbleibe ein Schaden von € 2.782,--.
Mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom 13. Dezember 2005
setzte das Finanzamt das Einkommen mit € 17.464,34 und die Gutschrift
an Einkommensteuer mit € 547,76 fest, wobei es die Werbungskosten, die
der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, mit € 2.477,38
anerkannte. Die strittigen Kürzungen beim Tagesgeld und bei den Kosten
für den Verkehrsunfall wurden wie folgt begründet: Eine Reise im Sinne
des § 16 EStG liege vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus beruflichem
Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entferne, eine
Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen vorliege und kein
weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde. Dies sei bei einem
durchgehenden oder wiederkehrenden Einsatz in einer Ortsgemeinde, in der man
erstmals oder zuletzt vor sechs Monaten tätig gewesen sei, nur in den
ersten fünf Tagen der Fall gewesen. Die Werbungskosten seien daher um
€ 371,80 zu kürzen gewesen. Aufwendungen im Zusammenhang mit
einem auf einer beruflich veranlassten Fahrt erlittenen Verkehrsunfall
könnten nur unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten darstellen. Da
der Unfall auf der Fahrt vom Wohnort zum Dienstort geschehen und dem
Einschreiter die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels möglich und
zumutbar gewesen sei, hätten die beantragten Aufwendungen nicht als
Werbungskosten anerkannt werden können.
Die dagegen eingebrachte Berufung richtet sich a)
gegen die Kürzung der Tagesgelder um € 371,80, b) gegen
die Nichtanerkennung von Werbungskosten für den Autounfall. Der Unfall sei
auf der Fahrt zu einem Klienten passiert. Außerdem sei der Unfall an einem
Samstag geschehen, an dem die Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels weder möglich noch zumutbar gewesen sei. c) Bei den
Topf-Sonderausgaben sei der Erhöhungsbetrag für drei Kinder nicht
berücksichtigt worden. Der Viertelanteil an den Sonderausgaben sei daher
von € 1.460,-- auf € 1.825,-- zu erhöhen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Jänner 2006
berücksichtigte das Finanzamt die Einwendungen laut Punkt c, reduzierte die
als Werbungskosten anzuerkennenden Tagesgelder auf € 1.232,-- und wies
Berufungspunkt b) mit der Begründung ab, dass laut Fahrplan auch an einem
Samstag die Benützung des Massenbeförderungsmittels möglich
gewesen wäre, weshalb diese Aufwände nicht als Werbungskosten
anerkannt werden könnten.
Im Vorlageantrag vom 8. Februar 2006, wodurch die Berufung
wiederum als unerledigt gilt, führte der Einschreiter hinsichtlich der
Kosten für den Verkehrsunfall aus, dass es zum damaligen Zeitpunkt keine
Möglichkeit der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels gegeben
hätte, mit dem er den 8.00 Uhr Termin beim Klienten einhalten hätte
können.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2007 teilte der
Rechtsmittelwerber ergänzend mit, dass er den Berufungspunkt Tagesgelder
zurückziehe und mit dem diesbezüglich in der Berufungsvorentscheidung
anerkannten Betrag von € 1.232,-- einverstanden sei. Hinsichtlich der
Fahrt zum Klienten halte er fest, dass es eine Dienstreise gewesen (siehe
Arbeitgeberbestätigung) und der Einschreiter an diesem Tag direkt zum
Klienten und nicht ins Büro gefahren sei. Hinsichtlich des PKW-Unfalles gab
er bekannt, dass die Anschaffungskosten um die AfA nicht für drei, sondern
für dreieinhalb Jahre zu kürzen seien und die Überweisung der
Versicherung die endgültige Vergütung gewesen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Hinsichtlich der Berücksichtigung von drei Kindern
beim Sonderausgabenhöchstbetrag sind die Einwendungen berechtigt, weshalb
die Topfsonderausgaben - wie in der Berufungsvorentscheidung
ausgeführt - mit € 1.825,-- anzuerkennen sind.
Bezüglich der als Werbungskosten anerkannten Tagesgelder ist der
Berufungswerber mit dem in der Berufungsvorentscheidung anerkannten Betrag von
€ 1.232,-- einverstanden. Strittig sind nur mehr die Kosten für
den Autounfall.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Ereignet sich auf einer beruflich veranlassten Fahrt ein
Unfall, so liegen in der Regel Werbungskosten vor (VwGH 5.6.1974, 180/73), es
sei denn, der Unfall ist auf Alkoholisierung des Arbeitnehmers
zurückzuführen (VwGH 14.12.1979, 1716/79) oder der Arbeitnehmer hat
Verkehrsvorschriften nicht bloß leicht fahrlässig missachtet.
Führt die berufliche Verwendung eines PKW zu einem
Totalschaden bzw. zu einer beträchtlichen Wertminderung, so kann eine
Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung vorgenommen werden.
Dabei ist nach der VwGH-Rechtsprechung ausgehend von den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten zunächst ein fiktiver Restbuchwert durch Ansatz einer
gewöhnlichen AfA (auch Halbjahres-AfA) bis zum Schadenseintritt zu
ermitteln. Vom fiktiven Restbuchwert sind der nach dem Schadensfall verbleibende
Zeitwert (z.B. Verkaufserlös des Wracks) und allfällige
Versicherungsersätze in Abzug zu bringen (VwGH 23.5.1990, 89/13/0278). Der
Differenzbetrag kann als Absetzung für außergewöhnliche
Abnutzung anerkannt werden (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, § 16, Tz 220,
Unfallkosten).
Wie auch der Dienstgeber bestätigt hat, ist dem
Berufungswerber der Unfall nicht auf einer Fahrt ins Büro, sondern auf
einer Dienstfahrt zu einem Klienten am Samstag, 12.6.2004 passiert. Laut
Niederschrift, aufgenommen am 18.6.2004 auf dem Gendarmerieposten, war der
Einschreiter an diesem Unfall unschuldig. Somit kann eine Absetzung für
außergewöhnliche Abnutzung vorgenommen werden. Zu beachten ist, dass
die gewöhnliche AfA für dreieinhalb Jahre in Abzug zu bringen ist,
weil der PKW im ersten Halbjahr 2001 angeschafft wurde, somit für die Jahre
2001, 2002 und 2003 die Ganzjahres-AfA und für die Zeit vom 1.1. bis
12.6.2004 noch die Halbjahres-AfA in Abzug zu bringen ist. Der als
Werbungskosten aus dem Titel Kfz-Unfall anzuerkennende Betrag ermittelt sich wie
folgt:
|
Anschaffungskosten PKW
|
€
15.423,--
|
gewöhnliche AfA für 3 ½
Jahre
|
-
€ 5.398,05
|
Wrackwert
|
- €
1.100,--
|
Ersatz von gegnerischen
Haftpflichtversicherung
|
-
€ 6.915,55
|
Werbungskosten wegen Kfz-Unfall
|
€ 2.009,40
Die laut Berufungsvorentscheidung zuerkannten
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, von
€ 1.828,38 erhöhen sich daher um € 2.009,40 auf
€ 3.837,78.
Wie aus dem beiliegenden Berechnungsblatt ersichtlich,
resultiert infolge der höheren Werbungskosten und Sonderausgaben sowie
eines geringeren Selbstbehaltes bei den ag. Belastungen eine Gutschrift an
Einkommensteuer von € 1.052,47.
Der mit Schreiben vom 6. 2. 2007 eingeschränkten
Berufung war Erfolg beschieden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 9.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0274-L/06
- Stammnummer
- 26445
- Gültig
- 09.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF