Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2575-W/06
Grad der Behinderung bei Neurodermitis.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2575-W/06vom 07.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., in W., vom 26. Juni 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom
31. Mai 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Mai 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Die erhöhte Familienbeihilfe wird ab Juni 2006
gewährt. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 6. März 2006 stellte die Berufungswerberin
(Bw.) den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ihrer am 00.00.2003 geborenen
Tochter K.L.-S. durch Neurodermitis ab Mai 2004 bzw. ab dem Zeitpunkt des
Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der medizinische
Sachverständige feststellt.
Das Finanzamt ersuchte das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen um Erstellung eines fachärztlichen
Sachverständigengutachtens betreffend die Tochter der Bw.
Das auf Grund einer am 29. Mai 2006 im Bundessozialamt
Wien von einer Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten
vorgenommenen Untersuchung am selben Tag erstellte Gutachten wird im
Erwägungsteil wiedergegeben.
Mit Bescheid vom 31. Mai 2006 wurde der Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für K.L.-S. ab
Mai 2004 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die
erhöhte Familienbeihilfe werde gewährt, wenn ein Grad der Behinderung
von mindestens 50 % bestehe. Laut Gutachten des Bundessozialamtes betrage
der Grad der Behinderung des Kindes der Bw. 30 %.
Die Bw. erhob gegen den Abweisungsbescheid Berufung und
führte in der Begründung aus wie folgt:
"Ich finde es nicht richtig vom Bundessozialamt, wo meine
Tochter nicht mal richtig angesehen wurde, so abserviert zu werden. Da ich ja
auch fast drei Monate auf einen Termin zur Untersuchung gewartet habe und ich
meine Tochter mit Antibiotika und Cortisoncreme zuvor behandelt habe (steht auch
im Befund), ist es wohl klar, dass sie es bei Untersuchung nicht so stark hatte.
Anscheinend muss man Kind leiden lassen und so zu Ihnen kommen. Wissen Sie
eigentlich, wie es ist, ein Kind zu haben, das alle 2 Monate am ganzen
Körper kratzt bis es blutet und in der Nacht nicht mal schlafen kann. Ich
war im Spital, bei der Kinderärztin und jetzt dieses Jahr auch beim
Hautarzt, weil ich auch nicht mehr weiß, mit was ich sie noch behandeln
soll. Abgesehen von den Kosten für Cremen usw. Da ich alleinstehend bin und
man mir auch sagte, ich solle mit dem Kind ans Meer fahren. Und ich müsse
für sie auch Baumwollsachen kaufen, ja alles gut und schön, aber das
ist leider auch nicht so selbstverständlich, da man sich das alles gar
nicht leisten kann. Und dann wird einem auch noch die erhöhte
Kinderbeihilfe abgewiesen.
Habe mir von Ärzten Befunde geholt, die ich jetzt
mitschicke und die Sie sich bitte durchlesen sollten.
Ich denke und finde es auch gerechtfertigt (momentan cremen
wir wieder Cortison), dass meine Tochter die erhöhte Kinderbeihilfe
bekommt, dass es uns auch möglich ist, gegen diese Krankheit etwas zu
unternehmen. Wenn Sie sie jetzt sehen würden, ist schon wieder überall
befallen, würden Sie anders denken. Meiner Meinung nach ist das keine
30 % Behinderung, sondern eine quälende 70 %. Da ich auch bis vor
kurzem gar nicht gewusst habe, dass es so etwas wie erhöhte Kinderbeihilfe
gibt, finde ich, dass ich und meine kranke Tochter verdient haben."
Der Berufung beigelegt waren ein Kurzbrief einer
Fachärztin für Kinderheilkunde vom 12. Juni 2006 ("Bei K.L.-S.
besteht eine mittelschwere Neurodermitis zeitweise des ganzen Integumentes,
sodass eine erhöhte Pflege mit Medikamenten notwendig ist.") sowie ein
Schreiben eines Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten vom
20. Juni 2006 ("K.L.-S. war erstmals im März 2006 in meiner Ordination
in Behandlung. Folgenden Befund habe ich erhoben: Atopische Dermatitis
Therapieempfehlung: bei Bedarf lokales Corticiod und Emolientia.").
Das Finanzamt übermittelte die beiden Arztbriefe dem
Bundessozialamt, Fachärztlicher Dienst, und ersuchte neuerlich um
Untersuchung und Erstellung eines Gutachtens. Der Inhalt des erstatteten
Gutachtens vom 13. Oktober 2006 ist dem folgenden Erwägungsteil zu
entnehmen.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde der Berufung teilweise
stattgegeben. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der
festgestellte Grad der Behinderung der Tochter der Bw. laut dem letzten
Gutachten ab September 2006 in Höhe von 50 v.H. bescheinigt wurde und
ab diesem Zeitpunkt der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zu
gewähren war.
Die Bw. brachte einen Vorlageantrag ein und führte
hierin im Wesentlichen aus:
"... Erstens bin ich nur durch Zufall mit einem
Gespräch darauf gekommen, dass es für Neurodermitis-Kinder eine
erhöhte Kinderbeihilfe gibt, ansonsten hätte ich es schon eingereicht,
als sie ein Jahr alt war. Weil das sagt dir natürlich weder ein Kinderarzt,
Hautarzt, Spital (Dort überall waren wir die letzten 3 Jahre
nämlich mehr als oft) nicht. ... Außerdem war ich schon im
Frühjahr mit Ihr beim Bundessozialamt. Wobei dort eine Ärztin
saß, die meine Tochter nicht mal richtig angesehen hat, dafür kann
ich aber nichts. Und dann wird man halt einfach mit 30 % Behinderung
abgefertigt und 2 Monate später auf einmal mit 50 %. Sehr
komisch. Ich war jetzt mit meiner Tochter zweimal im Bundesamt f. Soziales,
haben Fotos gebracht, Befunde von unserer Kinderärztin, wo steht, dass sie
ab dem 1. Lebensjahr stark unter Neurodermitis leidet. Auch vom Hautarzt
liegt Befund vor. Was bitte soll ich noch machen? Nicht nur, dass man mit einem
Neurodermitis-Kind eh so viel durchmacht, wird man auch noch behandelt und
abgetan mit Begründungen, die ja nicht stimmen. Und mit diesen Prozenten
erst. Mein Kind hat mit 1 Jahr genauso viel gelitten wie jetzt. Sie hat es
am ganzen Körper, das hat sich ja auch leider bis jetzt nicht
geändert. Wenn sie es ja eh am ganzen Körper immer wieder hat, was
heißt da immer 30 % oder 50 %. Meiner Meinung nach ist das
100 %, aber na ja. Medikamente nützen ja auch nicht wirklich und
Cortison will man auch nicht dauernd schmieren. Bitte denken Sie
persönlich und menschlich noch mal über meinen Brief nach. Ich
möchte doch nur, dass meiner Tochter die erhöhte Kinderbeihilfe ab
ihrem 1. Lebensjahr nachbezahlt wird. Das hat sie sich wohl mit ihren
Schmerzen und Entstellungen verdient. Und auch mit unserem dauernden Laufen zu
Ärzten."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967
erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H.
betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der
jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der
Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
ist das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 idgF (§§ 7 und 9
Abs. 1) sowie die so genannte "Richtsatzverordnung"
zwingend vorgesehen.
Der unabhängige Finanzsenat hat unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO).
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 FLAG
1967 beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 6
FLAG 1967 auf dem Wege der Würdigung ärztlicher
Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass den Bekundungen des
anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende Bedeutsamkeit zukommt; vgl.
VwGH 20.9.1995, 95/13/0134).
Im Berufungsfall wurde die Tochter der Bw. zwei Mal
untersucht und zwar:
Am 29. Mai 2006, im Gutachten vom selben Tag wurde im
Einzelnen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Seit dem 1. Lebensjahr hatte K.L.-S. immer wieder
Ausschläge. K.L.-S. ist beim Kinder- und Hautarzt in Betreuung.
FA: neg. Im Sommer ist die Haut im Allgemeinen besser. Bis vor einem Monat
war praktisch das gesamte Integument betroffen. Nach der darauffolgenden
Antibiotika-Therapie kombiniert mit lokalem Steroid sind dzt. v.a. Arme und
Beine betroffen. K.L.-S. geht noch nicht in den Kindergarten, ist insgesamt
selten krank. Die Haut verschlechtert sich schubweise ohne dass man einen Grund
erkennen könnte.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
zuletzt systemische Antibiotika-Therapie und Cortisonmischsalbe. Elidel
zeitweise, Parfenac Salbe und Protopic Salbe zeitweise. Fenistil gtt bei Bedarf.
Eine Diät wird nicht eingehalten, da K.L.-S. ohnehin sehr wenig isst.
Untersuchungsbefund: Dzt. nach Therapie mildes
Ekzem in den Knie- und Ellenbeugen. Es werden Fotos gezeigt, wo auch die
Unterschenkel und das Gesicht betroffen sind. KG: 10,5 kg; 90 cm
Status psychicus / Entwicklungsstand:
unauffällig
Relevante vorgelegte Befunde: keine
Diagnose(n): Neurodermitis
Richtsatzposition: 698 Gdb: 030% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung: 1 Stufe über unterem
Rahmensatz, da die Neurodermitis momentan mild und kleinflächig ist,
aufgrund von Photos allerdings im Schub doch auch ganze Extremitäten
betroffen sind.
Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr
als 3 Jahre anhaltend Der (Die) Untersuchte ist voraussichtlich
nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Es
werden keine Befunde vorgelegt, die Aufschluss über die Schwere der
Neurodermitis ab 1. Lebensjahr geben."
Am 11. September 2006, im
danach erstellten Gutachten vom 13. Oktober 2006 wurde im Einzelnen
Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Neurodermitis seit dem 1. Lebensjahr, beginnend in der
Halsregion. Im Sommer war es immer besser. Allgemein Schübe alle
2 Monate, mit Befall des Gesichtes, der Beugen und der unteren
Extremität. Allergie bislang nicht bekannt, Käse führt allerdings
zu einer Exazerbation. 11/2005 wurde auch topische Immunsuppression versucht
(Pimecrolimus) ohne entsprechenden Erfolg. Die Erstbegutachtung erfolgte
2006-05-29 mit Anerkennung von 30% GbB für die Diagnose Neurodermitis, weil
sie mild und kleinflächig imponierte. Fotos aus 5/2006 zeigen einen
großflächigen Befall von mehr als 30% der Körperoberfläche.
Die Berufung erfolgte, da die Einschätzung als zu gering erachtet wurde.
Familiär hat die Großmutter allerg. Asthma, eine Tante Neurodermitis.
Vorliegende Befunde bestätigen den schweren Verlauf. Da auch die Therapie,
zuletzt mit Pimecrolimus maximal erweitert wurde, und weiterhin häufig
Kortikoide notwendig sind, wird im Gegensatz zum Erstgutachten diesmal eine
Einschätzung von 50% GdB, ab dem jetzigen Zeitpunkt befürwortet.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
Kortikoide, Pflegecreme, Protopic seit über einem Jahr (nicht
geholfen), Elidel 11/2005 (wenig geholfen), Balneum Hermal, Zyrtec. Movical bei
chron. Obstipation.
Untersuchungsbefund: 3 6/12 Jahre altes
Mädchen, 107 cm, 16 kg KG, Haut trocken, deutliches Beugen-Ekzem,
sowie im Gesicht, Abdomen frei. HNO/COR/PULMO frei
Status psychicus / Entwicklungsstand:
altersentsprechend, ab 2/2007 ist ein Kindergartenbesuch geplant.
Relevante vorgelegte Befunde: 2006-06-12 Dr. ...
KFA mittelschwere Neurodermitis, zeitweise des ganzen
Integumentes 2006-06-26 Dr. ... seit 3/2006, atopische Dermatitis
Diagnose(n): atopische Dermatitis
Richtsatzposition: 699 Gdb: 050% ICD:
L20.8 Rahmensatzbegründung: 2 Stufen über dem unteren
Rahmensatz, da mehr als 30% der KOF, mehr als 6 Monate im Jahr betroffen,
Nahrungsmittelrelevanz besteht und topische Immunsuppression nicht entsprechend
geholfen hat. Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich weniger
als 3 Jahre anhaltend. Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist
erforderlich. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung
des Grades d. Behinderung ist ab 2006-09-01 aufgrund der vorgelegten
relevanten Befunde möglich.
Der (Die) Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. ab
aktueller Untersuchung, Zunahme der Beschwerden im Vergleich zu 5/2006"
Der Vorwurf, bei der ersten Untersuchung sei die Tochter
"nicht einmal richtig angesehen" worden, stimmt mit dem Inhalt des Gutachtens
nicht überein. Dass sich der Zustand der Tochter von der ersten zur zweiten
Untersuchung verschlechterte, geht aus dem zweiten Gutachten eindeutig hervor
(und wurde dieser Umstand im letzten Satz des Gutachtens ausdrücklich
festgehalten). Die Behandlungen waren nicht von entsprechendem Erfolg
gekrönt. Demzufolge kam es zu einer nachvollziehbar dargestellten
Erhöhung des Prozentsatzes von 30 auf 50.
Die Bw. argumentiert, wenn ihre Tochter "es am ganzen
Körper (hat)" bzw. "am ganzen Körper immer wieder hat, was heißt
da immer 30% oder 50%. Meiner Meinung nach ist das 100%." Zu dieser
Argumentation ist zum Verständnis auszuführen: Der in Rede stehende
Prozentsatz bezieht sich nicht auf den Anteil
der befallenen Hautfläche, sondern auf den Grad der durch den
(Neurodermitis)Befall bewirkten Behinderung der Tochter.
Der unabhängige Finanzsenat hat - wie ausgeführt
- die Gutachten auf ihre Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit hin zu
prüfen. Diese Prüfung erstreckt sich auch auf den Zeitpunkt, zu dem
auf Grund der getroffenen Feststellungen eine rückwirkende Einstufung der
Einschätzung des Grades der Behinderung vorzunehmen ist.
Die rückwirkende Einstufung der Einschätzung des
Grades der Behinderung wurde im zweiten Gutachten ab 1. September 2006
aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde vorgenommen.
Die relevanten Befunde stammen vom 12. und vom
20. Juni 2006; im entsprechend konkretisierten Befund vom 12. Juni
2006 wird eine "mittelschwere Neurodermitis zeitweise des ganzen Integumentes"
konstatiert. Auf Basis dieses Befundes, auf welchen sich das Bundessozialamt
stützt, ist die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des
Grades der Behinderung ab Juni 2006 und nicht erst ab 1. September 2006
(die zweite Untersuchung fand am 11. September 2006 statt) möglich.
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe liegen daher ab Juni 2006 vor; der Berufung
konnte somit teilweise stattgegeben werden.
Wien, am 7.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2575-W/06
- Stammnummer
- 26338
- Gültig
- 07.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF