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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1650

Schenkung französischer Kunstgegenstände an ein inländisches Museum

geltende FassungEAS-AuskunftF 138/1-IV/4/00vom 08.05.2000

Wortlaut laut Findok

Gemäß Artikel 7 des österreichisch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens auf dem Gebiete der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung wird das Besteuerungsrecht an beweglichen körperlichen Vermögensgegenständen im Schenkungsfall jenem Vertragstaat zugeteilt, in dem diese Gegenstände "belegen" sind. Diese Bestimmung wird nach Auffassung des BM für Finanzen allerdings nicht in dem Sinn verstanden werden können, dass den am Schenkungsfall beteiligten Personen ein Wahlrecht eingeräumt wird, in welchem Staat sie den Schenkungvorgang besteuert wissen wollen. Werden daher beispielsweise Kunstgegenstände aus einer französischen Villa des in Frankreich ansässigen Geschenkgebers aus Anlass der beabsichtigten Schenkung an ein österreichisches Museum nach Österreich verbracht, wobei mit dem Abschluss des Schenkungsvertrages bis zur Verbringung nach Österreich zugewartet wird, so wird der französischen Steuerverwaltung nicht entgegengetreten werden können, wenn sie für diesen Vorgang noch die ausschließliche schenkungssteuerliche Erfassung in Frankreich begehrt. Sollte es hingegen so sein, dass die Kunstgegenstände sich ohne jeglichen Zusammenhang mit der Schenkung bereits geraume Zeit in Österreich befinden, dann wird für den Schenkungsvorgang gemäß Artikel 7 des Abkommens Österreich das Besteuerungsrecht zugeteilt; gemäß Artikel 11 des Abkommens führt dies indessen nicht zur Steuerfreistellung in Frankreich, da Frankreich nicht das Steuerfreistellungsverfahren, sondern das Steueranrechnungsverfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anwendet. Ist das inländische Museum steuerlich als gemeinnützige Einrichtung einzustufen, dann wäre der Vorgang - sollte er nach dem Abkommen in Österreich besteuert werden dürfen - gemäß § 15 Abs. 1 Z 14 lit. a ErbStG von der österreichischen Besteuerung freizustellen. In einem solchen Fall wird aber auch zu überlegen sein, ob nicht von Artikel 10 Abs. 2 des Abkommens Gebrauch gemacht werden sollte, auf dessen Grundlage dann möglicherweise auch in Frankreich Steuerentlastung erwirkt werden könnte. 08. Mai 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

unentgeltliche Übertragungbewegliche körperliche Gegenstände

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
F 138/1-IV/4/00
Stammnummer
2633
Gültig
08.05.2000 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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