Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1650
Schenkung französischer Kunstgegenstände an ein inländisches Museum
geltende FassungEAS-AuskunftF 138/1-IV/4/00vom 08.05.2000
Wortlaut laut Findok
Gemäß Artikel 7 des
österreichisch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens auf dem
Gebiete der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung wird das Besteuerungsrecht an
beweglichen körperlichen Vermögensgegenständen im Schenkungsfall
jenem Vertragstaat zugeteilt, in dem diese Gegenstände "belegen" sind.
Diese Bestimmung wird nach Auffassung des BM für Finanzen allerdings nicht
in dem Sinn verstanden werden können, dass den am Schenkungsfall
beteiligten Personen ein Wahlrecht eingeräumt wird, in welchem Staat sie
den Schenkungvorgang besteuert wissen wollen. Werden daher beispielsweise
Kunstgegenstände aus einer französischen Villa des in Frankreich
ansässigen Geschenkgebers aus Anlass der beabsichtigten Schenkung an ein
österreichisches Museum nach Österreich verbracht, wobei mit dem
Abschluss des Schenkungsvertrages bis zur Verbringung nach Österreich
zugewartet wird, so wird der französischen Steuerverwaltung nicht
entgegengetreten werden können, wenn sie für diesen Vorgang noch die
ausschließliche schenkungssteuerliche Erfassung in Frankreich begehrt.
Sollte es hingegen so sein, dass die Kunstgegenstände
sich ohne jeglichen Zusammenhang mit der Schenkung bereits geraume Zeit in
Österreich befinden, dann wird für den Schenkungsvorgang
gemäß Artikel 7 des Abkommens Österreich das Besteuerungsrecht
zugeteilt; gemäß Artikel 11 des Abkommens führt dies indessen
nicht zur Steuerfreistellung in Frankreich, da Frankreich nicht das
Steuerfreistellungsverfahren, sondern das Steueranrechnungsverfahren zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung anwendet.
Ist das inländische Museum steuerlich als
gemeinnützige Einrichtung einzustufen, dann wäre der Vorgang - sollte
er nach dem Abkommen in Österreich besteuert werden dürfen -
gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 14 lit. a ErbStG von der
österreichischen Besteuerung freizustellen. In einem solchen Fall wird aber
auch zu überlegen sein, ob nicht von Artikel 10 Abs. 2 des Abkommens
Gebrauch gemacht werden sollte, auf dessen Grundlage dann möglicherweise
auch in Frankreich Steuerentlastung erwirkt werden könnte.
08. Mai
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA F (Erb, Sch), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Erbschafts- u. Schenkungssteuern), BGBl. Nr. 614/1994
- Art. 10 Abs. 2 DBA F (Erb, Sch), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Erbschafts- u. Schenkungssteuern), BGBl. Nr. 614/1994
- § 15 Abs. 1 Z 14 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- F 138/1-IV/4/00
- Stammnummer
- 2633
- Gültig
- 08.05.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF