Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1649
Kroatische LKW-Fahrer inländischer Transportunternehmen
geltende FassungEAS-AuskunftB 691/1-IV/4/00vom 08.05.2000
Wortlaut laut Findok
Beschäftigen inländische
Transportunternehmen in Kroatien ansässige (und in Österreich nur der
beschränkten Steuerpflicht unterliegende) Fernfahrer, die
ausschließlich auf ausländischen Transportrouten zum Einsatz kommen,
dann unterliegen die an die Fahrer ausgezahlten Arbeitslöhne dem
inländischen Lohnsteuerabzug. Denn die Fernfahrer erbringen auch auf ihren
Auslandsfahrten ihre Arbeitsleistungen ihrem inländischen Arbeitgeber,
sodass eine inländische Verwertung ihrer Arbeitsleistung unmittelbar in den
Händen des inländischen Arbeitgeberbetriebes erfolgt, wodurch ihre
Arbeitsleistungen unmittelbar der inländischen Volkswirtschaft zu Gute
kommen.
Können die Fernfahrer den Nachweis erbringen, dass
diese Bezüge auch in Kroatien einer Besteuerung unterzogen werden, dann
besteht die Möglichkeit, auf der Grundlage von § 48 BAO bis zum
Wirksamwerden des bereits ausgehandelten österreichisch-kroatischen
Doppelbesteuerungsabkommens eine Entlastung von dieser Doppelbesteuerung durch
Steuerfreistellung herbeizuführen. Der hiefür erforderliche Antrag
kann auch von dem inländischen Arbeitgeber eingebracht werden.
08. Mai
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 691/1-IV/4/00
- Stammnummer
- 2632
- Gültig
- 08.05.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF