Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0017-L/06
Beschwerde gegen Verfahrenseinleitung wegen Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen, da kein Vorsatz
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0017-L/06vom 07.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 2, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen DJ, Gebäudereinigung, geb. 19XX, whft. in M, über die Beschwerde
des Beschuldigten vom 3. Februar 2006 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Braunau Ried
Schärding, vertreten durch HR Dr. Johannes Stäudelmayr, vom
24. Jänner 2006, SN 041-2005/00000-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. Jänner 2006 hat das
Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz
gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 041-2005/00000-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des genannten Finanzamtes
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an
Umsatzsteuer für die Monate 8/2004, 10-12/2004, 1, 4, 5, 6, 8 und 9/2005
iHv. insgesamt 18.495,32 € wissentlich bewirkt und hiermit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen
habe.
In der Begründung wurde zur objektiven Tatseite zum
Einen auf die Ergebnisse einer beim Bf. durchgeführten UVA-Prüfung vom
November 2005 und zum Anderen auf das Abgabenkonto bzw. zur subjektiven Tatseite
auf die mehrjährige Unternehmertätigkeit des Bf. verwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 3. Februar 2006, in welcher im
Wesentlichen wie folgt sinngemäß vorgebracht wurde:
Die
Nichtanmeldung der Umsatzsteuer sei lediglich auf ein Missverständnis
zurückzuführen und keineswegs wissentlich erfolgt. Aufgrund einer
starken Arbeitsbelastung ab Mitte 2005 und im Sommer 2005 vorgenommener
notwendiger Investitionen bzw. einer Übersiedlung seien die steuerlichen
Erledigungen vernachlässigt bzw. die Umsatzsteuerbeträge nicht sofort
entrichtet worden. Dabei sei jedoch nicht bedacht worden, dass Erklärungen
lediglich mit einer Einzahlung gebucht würden. Es seien im Übrigen
auch zahlreiche Eingangsrechnungen nicht der Buchhaltung übergeben worden
und könne somit mit einer Reduzierung der Zahllast für 2004 und 2005
gerechnet werden. Hinsichtlich der bestehenden Abgabenrückstände sei
mit der Abgabenbehörde bereits eine Zahlungsvereinbarung getroffen worden,
die auf Grund der positiven Geschäftsentwicklung, ebenso wie sämtliche
abgabenrechtlichen Fristen und Termine, in Hinkunft genau eingehalten werden
könne. Es werde daher die Einstellung des Finanzstrafverfahrens
beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in
Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht
sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund
für eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt
.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium
schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines
Finanzvergehens konkret nachzuweisen oder auch die Ergebnisse des durch die
Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens iSd.
§ 115 FinStrG vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst im
anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sein werden (vgl. z. B. VwGH vom
19. Februar 1991, 90/14/0078).
Der Gegenstand des Einleitungsbescheides besteht dabei
nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der Feststellung solcher
Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Verdächtige
könne ein Finanzvergehen begangen haben (vgl. VwGH vom
29. November 2000, 2000/13/0196). Daher reicht, im Unterscheid zum
abschließenden Straferkenntnis, eine lediglich grobe Darstellung des zur
Last gelegten Verhaltens aus und müssen die einzelnen Fakten (noch) nicht
"bestimmt", d. h. in allen für eine (spätere) Subsumtion
relevanten Einzelheiten geschildert werden (vgl. VwGH vom 21. März
2002, 2002/16/0060).
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich u. a. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 und 2 UStG 1994
hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des
auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem
für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen,
in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer
(Vorauszahlung oder Überschuss) selbst zu berechnen hat. Nach § 1
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II 1998/206
idgF. entfällt diese Verpflichtung lediglich dann, wenn sich entweder
für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt oder wenn die
errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet wird.
Die abgabenrechtliche Verpflichtung iSd. leg. cit.
wird dabei nicht nur durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung, sondern
auch dadurch, dass der Umsatz zu niedrig erklärt wird oder zu Unrecht
Steuerbefreiungen oder Vorsteuern geltend gemacht werden, verletzt.
Vorsatz iSd. vorzitierten Bestimmung des FinStrG ist
bereits dann gegeben, wenn der objektiv tatbildlich Handelnde zumindest bedingt
vorsätzlich (vgl. § 8 Abs. 1 2. Halbsatz FinStrG)
im Hinblick auf die abgabenrechtliche Pflichtverletzung (iSd.
§ 21 UStG) und wissentlich im Hinblick auf den eingetretenen
Taterfolg (Abgabenverkürzung) handelt, wobei es allerdings nicht
erforderlich ist, dass das Täterwissen auch den genauen
betragsmäßigen Verkürzungsbetrag umfasst (vgl. z. B. VwGH
vom 17. September 1992, 91/16/0093).
Eine Abgabenverkürzung iSd. § 33 Abs. 2
FinStrG ist u. a. bereits dann bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, ganz oder teilweise nicht zu dem im Gesetz vorgesehenen
Fälligkeitszeitpunkt (hier: § 21 Abs. 1 UStG 1994)
entrichtet wurden
(vgl. § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG) bzw.
wenn Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind,
zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden
(vgl. § 33 Abs. 3 lit. d leg. cit.). Die
bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils dadurch, dass die
Abgabe erst nach dem Zeitpunkt ihrer gesetzlichen Fälligkeit beim
Steuergläubiger eingeht, wird dabei bei Finanzvergehen gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG den Regelfall darstellen (vgl.
z. B. VwGH vom 3. Mai 2000, 98/13/0242).
Auf Grund der derzeitigen, neben den gegenständlichen
Strafakt den Veranlagungsakt zu StNr. 12 (einschließlich
Gebarungskonto) sowie den Arbeitsbogen ABNr. 34 (UVA-Prüfung
gemäß
§§ 144 Abs. 1 und 147 Abs. 1 BAO
hinsichtlich der Umsatzsteuer für den Zeitraum 08-12/2004 und 02-08/2005),
umfassenden Aktenlage ist für die Entscheidung über die
gegenständliche Beschwerde iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG von
nachstehendem Sachverhalt auszugehen:
Der Bf. betreibt seit Juni 2003 im Amtsbereich des
genannten Finanzamtes ein Einzelunternehmen mit dem Betriebsgegenstand
Gebäudereinigung (StNr. 12) und erzielt daraus Einkünfte iSd.
§ 23 EStG 1988 bzw. führt (als Unternehmer) Umsätze iSd.
UStG 1994 aus. Mit Erklärung vom 28. Juli 2003 verzichtete der laut
Fragebogen für das Eröffnungsjahr einen Umsatz iHv.
30.000,00 € prognostizierende und sich u. a. in der Niederschrift
vom 8. Juli 2003 (Informationsbesuch aus Anlass der Neueröffnung eines
Betriebes) zur Abgabe von (vierteljährlichen) Umsatzsteuervoranmeldungen
verpflichtende Bf. auf die Anwendung der Steuerbefreiung für
Kleinunternehmer iSd. § 6 Abs. 3 UStG 1994.
Nachdem die Umsatzsteuervorauszahlungen für 2003
(06-09 und 10-12) bzw. 01-03/2004 noch ordnungs- und termingemäß
(§ 21 Abs. 1 UStG 1994) geleistet wurden, erfolgten, ohne dass
für die genannten Zeiträume eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht
wurde, die (Buchungen der sich auf Grund der Selbstberechnung ergebenden)
Vorauszahlungen für 04-07/2004 (04: 2.466,17 €; 05: 1.827,68; 06:
741,38 € und 07: 3.845,25 €) jeweils verspätet.
Während für 09/2004 wiederum eine rechtzeitige (Bekanntgabe der)
Vorauszahlung (iHv. 1.198,99 €) erfolgte, wurden für die
Zeiträume 08/2004 und 10-12/2004, für sich laut den Feststellungen zu
ABNr. 34 gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994
bescheidmäßig festgesetzte Zahllasten von 1.919,49 € (08)
bzw. 5.980,95 € (10-12) ergaben, bis zum Fälligkeitstag weder
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen entrichtet. Für
01-06/2005 [keine Vorauszahlungen iHv. 3.277,26 € (01);
2.303,88 € (02); 855,67 € (03); 426,98 € (04);
1.185,96 € (05) und 1.253,15 € (06)] erfolgte die Abgabe der
die genannten Zahllasten ausweisenden Voranmeldungen am 7. bzw. am
12. September 2005 und damit verspätet iSd. § 21 Abs. 1
UStG 1994. Für 08/2005 wiederum (Zahllast laut ABNr. 34
2.000,00 €) wurde weder eine Voranmeldung eingereicht noch eine
Vorauszahlung bis zum Termin des § 21 Abs. 1 UStG 1994
entrichtet. Schließlich wurde auch für den Zeitraum 09/2005, ohne
Entrichtung der ausgewiesenen Zahllast iHv. 2.617,01 €, die
Voranmeldung außerhalb der genannten Frist bei der Abgabenbehörde
eingereicht.
Unter Berücksichtigung des § 29 FinStrG
(strafbefreiende Selbstanzeige bei Selbstberechnungsabgaben durch bloße
Entrichtung, vgl. z. B. OGH vom 24. Juni 1999, 11 Os 49/99)
und des zum jeweiligen tatsächlichen Entrichtungstages der Zahllasten
für 04, 05 und 07/2004 bzw. für 02-04/2005 am Gebarungskonto zur
angeführten StNr. bestehenden Guthabens, ergibt sich aus dem oben
Angeführten eine unter Verletzung der Verpflichtung des § 21 UStG
und damit tatbildlich iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
bewirkte Abgabenverkürzung iHv. insgesamt 18.495,32 € (08/2004:
1.919,49; 10-12/2004: 5.980,95 €; 01/2005: 3.277,26 €;
04/2005: 261,50 €; 05/2005: 1.185,96 €; 06/2005:
1.253,15 €; 08/2005: 2.000,00 € und 09/2005:
2.617,01 €).
Zu der von § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
geforderten subjektiven Verdachtskomponente schließlich ist festzuhalten,
dass es sich nach dem bisherigen Erhebungsstand beim Bf. um einen
mehrjährig als selbständiger Unternehmer tätigen
Gewerbetreibenden handelt, der laut Aktenlage (auch ohne Zuziehung eines
abgabenrechtlichen Vertreters) bisher durchaus aus Eigenem in der Lage war,
entsprechende, sich letztlich aus den Vorschriften des UStG 1994 ergebende
umsatzsteuerrechtlich relevante Erklärungen abzugeben bzw. termingerecht
(z. B. 06-12/2003; 01-03 und 09/2004 sowie 07/2005) entsprechende
Vorauszahlungen zu leisten. Allein auf Grund dieser in der Beschwerde indirekt
auch zugestandenen Umstände (" .... hatte dabei die steuerlichen
Erledigungen leider vernachlässigt ..."), kann mit der in dem derzeitigen
Verfahrenstadium erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden,
dass dem Bf. sowohl die grundsätzliche Systematik des UStG 1994 bzw. der
Umsatzsteuer als eine bei relevanten Unternehmensvorgängen anfallende, vom
Unternehmer zu vereinnahmende und zu bestimmten Terminen an den
Abgabengläubiger abzuführende Selbstbemessungsabgabe als auch die sich
daraus für ihn ergebenden (abgabenrechtlichen) Pflichten ebenso wie die
sich aus einer Nichtbekanntgabe bzw. Nichtentrichtung der geschuldeten
Umsatzsteuervorauszahlung zum Fälligkeitstermin für den
Abgabengläubiger ergebenden (nachteiligen) Folgen hinlänglich bekannt
waren, um einerseits auf einen zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich der
abgabenrechtlichen Pflichtverletzung und andererseits auf eine Wissentlichkeit
hinsichtlich des eingetretenen Taterfolges schließen zu
können.
Darauf, dass es in diesem Verfahrensabschnitt lediglich
darauf ankommt, ob sich aus den der Finanzstrafbehörde zur Kenntnis
gelangten Umständen ein konkreter Verdacht der Begehung eines
Finanzvergehens durch eine bestimmte Person ergibt, während der Nachweis
bzw. die endgültige Beurteilung iSd. § 98 Abs. 3 FinStrG, ob
bzw. inwieweit der Verdächtige die ihm im bisherigen Verfahren zur Last
gelegte Tat(en) tatsächlich auch begangen hat, dem nach den
Grundsätzen der §§ 115 ff FinStrG nunmehr von der
Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe durchzuführenden
Untersuchungsverfahren vorbehalten bleibt, wird nochmals ausdrücklich
hingewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 7.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Einleitung eines FinanzstrafverfahrensTatverdachtHinterziehung von UmsatzsteuervorauszahlungenTatvorsatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0017-L/06
- Stammnummer
- 26306
- Gültig
- 07.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF