Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0622-I/06
Einführungskurs in die Mediation, Abzugsfähigkeit als Werbungskosten ja oder nein ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0622-I/06vom 07.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 25. August 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 16. August 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) machte in der Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung 2005 u.a. die Kosten für den Besuch des
Lehrganges "Einführung in die Mediation" im Gesamtbetrag von €
1.706,14.- als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erließ am
16.8.2006 einen Einkommensteuersteuerbescheid 2005, wobei die angeführten
Kosten nicht als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Das
Finanzamt begründete die Nichtberücksichtigung damit, dass es sich bei
den Kurskosten um Ausbildungskosten und nicht um berufsspezifische
Fortbildungskosten gehandelt habe. Mit Schreiben vom 25.8.2006 erhob die
Bw. form- und fristgerecht Berufung. In der Berufungsschrift beantragte die Bw.
die antragsgemäße Berücksichtigung der geltend gemachten
Kurskosten und vertrat die Ansicht, dass es sich entgegen der vom Finanzamt
vertretenen Meinung um abzugsfähige Werbungskosten handle.
Das Finanzamt erließ am 6.9.2006 eine abweisliche
Berufungsvorentscheidung, die im Wesentlichen wie folgt begründet
wurde: Die geltend gemachten Kurskosten seien nicht als Werbungskosten
abzugsfähig, weil die Mediation für die von der Bw. derzeit
ausgeübte Tätigkeit nicht von beruflicher Notwendigkeit
sei. Sollte sich die Bw. jedoch in Zukunft den Beruf einer Mediatorin
ergreifen bzw. sich die berufliche Tätigkeit der Bw. derart ändern,
dass Kenntnisse der Mediation notwendig werden, sei (auf Antrag) eine
Bescheidänderung gemäß
§ 295 a BAO möglich.
Mit Schreiben vom 18.9.2006 beantragte die Bw. die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Im Vorlageantrag wird
ergänzend vorgebracht:
Die Bw. habe sich aus zwei Gründen dazu entschlossen,
eine Mediatorenausbildung zu absolvieren:
1. Sie wolle für sich die Möglichkeit
eröffnen, später allenfalls den Beruf einer Mediatorin zu ergreifen,
wenn in näherer Zukunft der Tätigkeitsbereich der Mediation auch in
Österreich "lukrativ" wird.
2. Die Bw. könne die im Rahmen des Mediationskurses
erworbenen Kenntnisse (Konfliktbewältigung, Personalführung) in ihrem
derzeit ausgeübten Beruf (Angestellte einer international tätigen
Transportfirma) nutzen. Das derzeitige Tätigkeitsgebiet der Bw.
umfasse folgende Bereiche:
a.) Tätigkeit als kaufmännische
Angestellte b.) Lösung von Konflikten im Zusammenhang mit
Terminverzögerungen, Sach- und Personenschäden c.) Vom
Dienstgeber seien der Bw. auch die Aufgaben der Personalführung und des
Konfliktmanagements übertragen worden.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde von der
Dienstgeberin der Bw. das Tätigkeitsfeld der Bw. wie folgt beschrieben (Fax
vom 24.1.2007):
|
Tätigkeitsbereich
|
Wochenstunden
|
Durchführung des Zahlungsverkehrs für
das gesamte Unternehmen, Kunden- und Lieferantenbuchhaltung, Kassaführung
und Kassaverbuchung, Koordination der Lohnverrechnung
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30
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Anwendung der Mediationsausbildung im Rahmen der
innerbetrieblichen Personalführung als: - Ansprechpartnerin für
Mitarbeiter in der Disposition und Verwaltung zur Motivationsverbesserung und
bei internen Personalkonflikten - Ansprechpartnerin für das
Fahrpersonal bei innerbetrieblichen Problemen mit der Werkstätte bzw.
Disposition - Ansprechstelle bei Problemen zwischen der
Geschäftsleitung und den Mitarbeitern
|
5
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Anwendung der Mediationsausbildung durch
unterstützende Beratungstätigkeit im externen Bereich: -
Schadensabwicklung mit anderen Fracht- und Logistikunternehmen und mit
Versicherungen - Kontaktaufnahme mit Kunden, die in Zahlungsverzug
geraten sind (insbes. Ermittlung der Ursachen für den Zahlungsverzug)
- Lösung von Konflikten zwischen den Mitarbeitern der
Dienstgeberfirma der Bw und Mitarbeitern von anderen Logistik- und
Transportunternehmen - Erarbeitung von Kompromisslösungen im
Tagesgeschäft und entsprechend "professionelle Gesprächsführung"
insbesondere im Zusammenhang mit Pönalen für Verspätungen und
Standzeiten
|
5
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Summe
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40
Zusammenfassend sei zu sagen, dass im Unternehmen der
Dienstgeberin der Bw. die Philosophie der Mediation mit Erfolg angewendet werde.
Man versuche stets Konflikte außergerichtlich zu lösen und so
gerichtliche Auseinandersetzungen möglichst zu vermeiden.
Die Amtspartei nahm am 2.2.2007 zum angeführten Fax
wie folgt Stellung:
Im berufungsgegenständlichen Fall sei dem Bereich der
Konfliktbewältigung nur geringer Stellenwert beizumessen. Die Bw. sei
hauptsächlich auf dem Gebiet der Finanzbuchhaltung und Lohnverrechnung
tätig. In nahezu allen Lebensbereichen und in jedem Beruf, in dem
man mit Menschen (Kollegen, Vorgesetzten, Mitarbeitern, Kunden) zu tun hat,
seien Kenntnisse auf dem Gebiet der Konfliktbewältigung und Kommunikation
nützlich. Das berufliche Tätigkeitsgebiet der Bw. erfordere nur in
allgemein üblichem Ausmaß Kenntnisse der Mediation. Das
Finanzamt halte daher an seiner Ansicht fest, dass die geltend gemachten
Kurskosten keine abzugsfähigen Werbungskosten darstellen. Für diese
Rechtsauffassung spreche auch der Umstand, dass es nach der Absolvierung des
streitgegenständlichen Kurses zu keiner Gehaltserhöhung gekommen sei
und dass die Dienstgeberin keinen Zuschuss zu den Kurskosten gewährt
habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Bw. den
streitgegenständlichen Kurs besucht habe, um später allenfalls den
Beruf einer Mediatorin ergreifen zu können, ist zu bemerken, dass
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 Aufwendungen für
umfassende Umschulungsmaßnahmen nur dann als Werbungskosten
abzugsfähig sind, wenn sie auf die tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen. Das heißt, dass die ernsthafte Absicht zur
Einkünfteerzielung im neuen Beruf (Mediatorin) im Zeitpunkt der Entstehung
der Kosten erwiesen sein muss (siehe hiezu Doralt, EStG, [9], § 16, Rz
203/4/2). Im berufungsgegenständlichen Fall ist diese Voraussetzung
(ernsthafte Absicht zur tatsächlichen Ausübung des Mediatorenberufes)
nach dem eigenen Vorbringen der Bw. im Vorlageantrag vom 18.9.2006 jedoch nicht
gegeben.
2. Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988
stellen Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im
Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit Werbungskosten dar. Das Finanzamt
hat in seiner Stellungnahme zu Recht darauf hingewiesen, dass die
streitgegenständliche Bildungsmaßnahme auch für die private
Lebensführung nützlich ist, wofür insbesondere der Umstand
spricht, dass es sich beim gegenständlichen Kurs nur um einen
dreitätigen Einführungskurs ("Einführung in die Mediation")
handelt. Dienen Bildungsmaßnahmen- wie im
streitgegenständlichen Fall- sowohl privaten als auch beruflichen
Bedürfnissen, so reicht ein Nutzen für die Berufstätigkeit
für die Abzugsfähigkeit alleine noch nicht aus. Erforderlich ist in
derartigen Fällen vielmehr die konkrete berufliche Veranlassung, wobei ein
Indiz hiefür i.d.R die berufliche Notwendigkeit darstellt (siehe hiezu
Doralt, EStG, [9], § 16, Rz 203/5/1). Gegen die Annahme der
beruflichen Notwendigkeit des Besuches des streitgegenständlichen
Lehrganges sprechen der Umstand, dass nach dem Kursbesuch das Gehalt der Bw.
nicht erhöht wurde (Bruttojahresbezug 1995 und 1996 unverändert €
35.650,44.-) sowie dass die Dienstgeberin den Kursbesuch nicht finanziell
unterstützt hat. Weiters spricht die Tatsache gegen die berufliche
Notwendigkeit des Kursbesuches, dass die Bw. in weitaus überwiegendem
Ausmaß (75 %) Tätigkeiten (Rechnungswesen, Lohnverrechnung)
verrichtet hat, in deren Rahmen die durch den Kursbesuch erworbenen Kenntnisse
nicht eingesetzt werden konnten. Jene Tätigkeiten, für die die im
Rahmen der streitgegenständlichen Bildungsmaßnahme erworbenen
Fähigkeiten von Nutzen waren, waren nach der von der Dienstgeberein
übermittelten Bestätigung in zeitlicher Hinsicht nur von
untergeordneter Bedeutung (25 %). Insgesamt ergibt sich daher, dass die
streitgegenständlichen Kurskosten nicht als Werbungskosten abzugsfähig
sind und die Berufung daher als unbegründet abzuweisen ist.
Innsbruck,
am 7. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0622-I/06
- Stammnummer
- 26300
- Gültig
- 07.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF