Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1500-L/02
Verrechnung von Anlaufverlusten aus Eröffnung eines Teilbetriebes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1500-L/02vom 20.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Stber., vom
1. Februar 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wels, vertreten durch
Hofrat Mag. Johann Lehner, vom 16. Jänner 2002 betreffend
Einkommensteuer 2000 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2000
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Einkommen
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115.555,00 S
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Einkommensteuer
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6.532,00 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer in
Euro
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474,70 €
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge kurz Bw.) erzielt
Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Redakteurin und Journalistin,
aus Gewerbebetrieb aus einer Beteiligung an einer KEG sowie seit 2000 aus
Vermietung und Verpachtung.
Für die Jahre 1997 bis 1999 wurde die Bw. mit
folgenden Einkünften veranlagt:
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1997
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1998
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1999
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Bescheid vom
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13.07.1998
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25.07.2000
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14.03.2001
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Einkünfte aus
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selbständiger Arbeit
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- 39.713,00 S
|
- 36.321,00 S
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- 3.290,00 S
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Gewerbebetrieb
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- 38.313,00 S
|
- 6.464,00 S
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nichtselbst. Arbeit
|
791,00
S
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0,00
S
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44.670,00
S
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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- 38.922,00 S
|
- 74.634,00 S
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34.916,00 S
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Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988)
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Pauschbetrag
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-
819,00 S
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- 819,00 S
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- 819,00 S
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Kirchenbeitrag
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-
1.000,00 S
|
-
1.000,00 S
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Einkommen
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0,00 S
|
0,00 S
|
33.097,00 S
In der Einkommensteuererklärung für das
streitgegenständliche Veranlagungsjahr 2000 wies die Bw. einen Gewinn aus
selbständiger Arbeit in Höhe von 132.033,00 S aus, dessen Ermittlung
nach § 4 Abs. 3 EStG aus einer Beilage ersichtlich ist.
Über Vorhalt des Finanzamtes vom 18. Dezember 2001
wies die Bw. die für Fremdleistungen ( 32.047,00 S), Fachliteratur (
7.258,90), Reisespesen (69.635,50) und Fortbildung ( 1.200,00 S)
geltend gemachten Betriebsausgaben nach und legte am 3. Jänner 2002 zur
Frage, wie die Anschaffungskosten für das Büro von 500.000,00 S
ermittelt worden seien, eine Berechnung vor, in der von einer
Gesamtwohnfläche von 170 m² 20% der Anschaffungskosten als auf das
Büro von 20 m² (12%) zuzüglich anteiliger Stiegen und
Nebenräume von 14 m² ( 8%) = 34 m² (20%) entfallend ausgewiesen
wurden. Nach Beantwortung eines weiteren Vorhaltes des Finanzamtes vom 8.
Jänner 2002 durch die Bw. mit Schriftsatz vom 15. Jänner 2002
veranlagte das Finanzamt die Bw. mit Bescheid vom 16. Jänner 2002 unter
Erhöhung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit auf 140.987,00 S
zur Einkommensteuer für das Jahr 2000 und begründete dies wie
folgt:
"Ermittlung der Anschaffungskosten für
Büro: Anschaffungskosten 2,275.149,00 abzüglich
Eigenleistung Nebenräume wurden nicht anerkannt, da diese nicht
überwiegend betrieblich genutzt werden. Es wurden daher nur die anteiligen
Kosten 12% für 20 m² anerkannt. Die jährliche AfA für
Büro beträgt 5.460,00 S statt 10.000,00 S. Die anteiligen
Betriebskosten für Büro betragen daher 6.616,83 S anstatt 11.028,04
S."
Unberücksichtigt blieb im Bescheid vom 16. Jänner
2002 der von der Bw. unter der Kennzahl 462 für offene Verlustabzüge
aus den Jahren ab 1991 als Sonderausgabe geltend gemachte Betrag von 75.243,00
S.
Mit Schriftsatz vom 1. Feber 2002 erhob die
Abgabepflichtige Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 und beantragte
noch 12% der Zinsen des für den Ankauf des Hauses verwendeten Darlehens der
Raiffeisen-Bausparkasse = 9.396,90 S als Betriebskosten für das Büro
zu berücksichtigen, weil sie dies leider übersehen habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Feber 2002 gab das
Finanzamt diesem Rechtsmittel durch Reduktion der Einkünfte aus
selbständiger Arbeit auf 131.590,00 S statt.
Mit Schriftsatz vom 14. Feber 2002 stellte die Bw. einen
Vorlageantrag ("Berufung"), beantragte die Berücksichtigung der
Anlaufverluste gem. § 18 EStG aus den Jahren 1997 und 1998 von insgesamt
75.243,00 S (1997: 38.922,00 S; 1998: 36.321,00 S) und begründete dies im
Wesentlichen wie folgt:
Die Bw. sei bis Ende 1996 fast ausschließlich
für den ORF als Redakteurin in Form eines freien Dienstverhältnisses
beschäftigt gewesen. Ihre Tätigkeit habe sich auf den
öffentlichen Sektor beschränkt und im Wesentlichen Radioreportagen
sowie der Gestaltung von Beiträgen für Fernsehen und Radio sowohl in
Wien als auch in Oberösterreich umfasst. Auf Grund
unüberbrückbarer Differenzen mit der Geschäftsleitung des ORF sei
dieser freie Dienstvertrag Anfang 1997 beendet worden und habe die Bw.
beschlossen, sich ab sofort nur mehr auf dem privaten Sektor zu betätigen.
Sie habe sich als "Medienfrau" selbständig gemacht und sei bis
heute - völlig losgelöst vom ORF - im Rahmen einer breiten
Leistungspalette (Hinweis auf einen angeschlossenen Folder)
tätig.
Da die Bw. somit Anfang 1997 ihre bisher ausgeübte
betriebliche Tätigkeit derart umgewandelt habe, dass sie in einer nicht
mehr vergleichbaren Form fortgeführt werde, seien eindeutig die
Voraussetzungen für eine "Betriebseröffnung" im Sinne des
§ 18 Abs. 7 EStG 1988 gegeben und daher die in den Jahren 1997 und 1998
erzielten Verluste von 76.243,00 S als Anlaufverluste im Jahr 2000
ausgleichsfähig (Hinweis auf EStR RZ 4529ff).
Der angeschlossene Folder trägt seitlich folgende
"Überschrift"
"VIDEO - PRINT - TALK - CONSULTING
- MEDIENFRAU" und listet dazu auf:
VIDEO - Geschäftsführerin und
Chefredakteurin der Filmproduktionsfirma T. - Beitragsgestaltung für
Sendeanstalten - Internationale Produktionen - Werbe- und
Imagefilme - Produktionsleitung und Filmproduktionen - Drehbuch
und Regie - Projektbetreuung für Internetauftritte
TALK - Moderation und Diskussionsleitung von
Informationsveranstaltungen - Konzertmoderationen -
Modeschauen - Live-Events - Tonbänder, Anrufbeantworter,
Werbespots
PRINT - Freischaffende Journalistin -
Buchautorin - Frauenbuchserie im fram-Verlag Linz - Diverse
Publikationen - Newsletter im Internet
CONSULTING - Pressebetreuung für NPO, NGO,
KleinunternehmerInnen - PR-Beratung und Öffentlichkeitsarbeit
für EinzelkundInnen - Konzepterstellung und
Projektbetreuung - Einzelcoaching - Internetrecherchen und
Online-Redaktion - Erstellung von Presseunterlagen -
Pressekontakte - Pressekonferenzen vorbereiten und ausrichten -
Workshops über Pressearbeit und Medientraining - Kameratrainings in
Zusammenarbeit mit KamerareporterIn und professionellem Equipment
MEDIENFRAU - ...
- geboren 1963 in ... - 9 Jahre lang Redakteurin,
Drehbuchautorin, Gestalterin für Radio und Fernsehen im ORF - Seit
1994 Geschäftsführerin, Produktionsleiterin und Chefredakteurin der
Filmproduktionsfa. T. in Leonding mit Produktionen für 3 SAT, Pro 7, RTL,
ORF, private Kunden - Zahlreiche Publikationen in verschiedenen
deutschsprachigen Magazinen - Mehrere erzählende Sachbücher zu
Frauenthemen - Projektbetreuung für Land OÖ, Volkshilfe,
Caritas, Gründerinnen-Zentrum-OÖ Wels, "women-up - Die
virtuelle Stadt", Landwirtschaftskammer OÖ
- Seit Jahren
Medienbetreuung von Einzelpersonen, NPO´s und
NGO´s
Mit Schriftsatz vom 29. April 2003 brachte die Bw.
ergänzend im Wesentlichen Folgendes vor: Lediglich auf eine
Besonderheit des ORF-Gesetzes sei es zurückzuführen, dass die Bw.
bereits vor 1997 Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezogen habe.
Obwohl alle Merkmale eines Dienstverhältnisses vorgelegen seien, gestatte
es dieses Gesetz dem ORF, einen auch damals so genannten "Freien
Dienstvertrag" abzuschließen. Aufgrund der Sonderregelung seien auch
schon vor 1998 70% des Entgelts der Sozialversicherung unterworfen worden,
obwohl damals die echten "Freien Dienstverhältnisse" noch
sozialversicherungsfrei gewesen seien. Auch dies verdeutliche die rechtliche
Sonderstellung des damaligen Monopolisten ORF, echte Dienstverhältnisse
für eine große Anzahl von Mitarbeitern zu vermeiden. Für die
betroffenen Mitarbeiter habe dies zur Folge gehabt, dass sie trotz
Weisungsgebundenheit und Konkurrenzklausel so wie die Bw. steuerlich
Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielten. Auch ihr
Betätigungsfeld sei somit - obwohl eigentlich
"selbständig" - ausschließlich auf den
öffentlichen Sektor beschränkt gewesen.
1997 habe die Bw. dann beschlossen, sich aus dieser
Umklammerung des ORF zu lösen und "wirklich" selbständig
als Unternehmerin tätig zu werden. Der öffentliche Sektor sei damit
für sie Vergangenheit und ihr mittlerweile sehr breites
Betätigungsfeld (Hinweis auf den der Berufung angeschlossenen Folder) sei
ausschließlich auf "private" Auftraggeber ausgerichtet.
Die Bw. habe im Jahr 1997 ihre berufliche Betätigung,
die sie vorher defacto unselbständig und ausschließlich für den
ORF ausgeübt habe, so stark verändert, dass diese - lediglich
aus steuerlicher Sicht auch als selbständig qualifizierte Tätigkeit -
in einer nicht mehr vergleichbaren Form fortgeführt werde.
Diese Konstellation bei der Bw. erfülle somit
eindeutig die Voraussetzungen für eine "Betriebseröffnung"
im Jahr 1997 im Sinne des § 18 Abs. 7 EStG 1988, wie sie auch in den EStR
unter RZ 4530 erläutert werden. Die im Zusammenhang mit dem Aufbau der
freiberuflichen Tätigkeit als "Medienfrau" angefallenen
Anlaufverluste der Jahre 1997 und 1998 - nach Beendigung des
"Dienstverhältnisses" beim ORF - seien daher als abzugs-
bzw. ausgleichsfähig im Sinne des § 18 EStG 1988 zu behandeln. Der
Berufung sei deshalb stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 Abs. 7 EStG 1988 sind
Anlaufverluste, das sind Verluste, die in den ersten drei
Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung eines Betriebes entstehen, auch
bei einem Steuerpflichtigen, der den Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3
EStG ermittelt, nach Abs. 6 zu berücksichtigen.
Absatz 6 des § 18 leg. cit. lautet wie
folgt:
"Als
Sonderausgaben sind auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr
entstanden sind (Verlustabzug)." Dies gilt
nur
- wenn die Verluste durch
ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind
und
- soweit die Verluste nicht
bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre
berücksichtigt wurden.
Die
Höhe des Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 zu
ermitteln."
Im Kommentar Hofstätter-Reichel, finden sich
betreffend Einnahmen-Ausgaben-Rechner unter Tz. 6.1 zu § 18 Abs. 6 und 7
EStG 1988 im Wesentlichen folgende Ausführungen:
"Rechtslage
bis 2006
Bei Stpfl., die den
Gewinn aus einem Betrieb (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus
selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb) durch
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3) ermitteln, sind
"Anlaufverluste", soweit sie nicht im Veranlagungsjahr der
Verlustentstehung ausgeglichen werden können, in den Folgejahren als
Sonderausgaben abzugsfähig.
Anlaufverluste
sind solche, die innerhalb der ersten drei Kalenderjahre ab
Betriebseröffnung entstanden sind; das Jahr der Betriebseröffnung
zählt dabei bereits als erstes Jahr.
Eine Betriebseröffnung
liegt vor, wenn ein Betrieb neu gegründet worden ist oder wenn zwar ein
bestehender Betrieb übernommen worden ist (Kauf, Erbgang, Schenkung),
dieser Betrieb aber in völlig veränderter Form weitergeführt
wird. Eine neue Betriebseröffnung ist auch anzunehmen, wenn zwar schon
bisher eine betriebliche Tätigkeit ausgeübt, aber umgewandelt und
sodann in einer nicht mehr vergleichbaren Form fortgeführt worden ist; auch
eine Teilbetriebseröffnung ist als Betriebseröffnung iSd § 18
Abs. 7 zu werten, zumal auch dabei typischerweise eine Anlaufverlustphase
gegeben sein kann (vgl. VwGH 30.01.1993, 93/14/0156-0158, § 18 Abs. 6 und 7
EStG 1988 E 1, zur Erweiterung einer Schuhreparaturwerkstätte um einen
Schuhhandel).
Von einer
Umwandlung bisher ausgeübter betrieblicher Tätigkeit mit nachfolgender
Fortführung in einer nicht mehr vergleichbaren Form kann nicht gesprochen
werden, wenn anlässlich des Umbaus einer Fremdenpension lediglich die
Bettenkapazität von 30 auf 39 erhöht wird und als neue Nebenleistung
Sauna und Fitnessbereich angeboten werden (vgl. VwGH 07.08.2001,
96/14/0130)."
Im gegenständlichen Fall hat die Bw. ihr
Leistungsangebot wesentlich erweitert. Sie war bis einschließlich 1996
fast ausschließlich für den ORF im Rahmen eines freien
Dienstverhältnisses als Redakteurin und Journalistin tätig. Wegen
Spannungen im Verhältnis zu diesem Auftraggeber hat sich die Bw. in den
Jahren 1997 und 1998 am freien Markt durch ein breit gefächertes Angebot
als Medienfrau etabliert. Sie hat ihre Leistungen vom Bereich Video und Talk um
die Bereiche Print und Consulting erweitert. Nach Ansicht der
Berufungsbehörde liegt zumindest die Eröffnung eines neuen
Teilbetriebes der Bw. in den Jahren 1997 und 1998 vor. Die Bw. hat dabei das
wirtschaftliche Risiko getragen, das mit dem Beginn einer neuen
erwerbswirtschaftlichen Betätigung üblicherweise verbunden ist. Das
ergibt sich aus der aktenkundigen Entwicklung der Einnahmen und Ertragslage der
selbständigen Tätigkeit der Bw. Das Honorar der Bw. für ihre
Tätigkeit als freie Mitarbeiterin des ORF schrumpfte von zuvor über
200.000,00 S in den Jahren 1997 und 1998 auf 77.967,80 S bzw. 19.707,00 S. Wegen
der Ausgaben für ihren neuen Teilbetrieb als umfassende Medienfrau
resultierten hieraus die im Wege des Verlustvortrages geltend gemachten Verluste
der Jahre 1997 und 1998. Nach einem geringfügigen Verlust aus
selbständiger Arbeit im Jahr 1999 von nur noch 3.290,00 S konnte die Bw. im
streitgegenständlichen Jahr bereits einen Gewinn von 131.590,00 S
erwirtschaften.
Dem Begehren der Bw. auf Berücksichtigung der Verluste
der Jahre 1997 und 1998 als Anlaufverluste gemäß
§ 18 Abs. 7
EStG 1988 kommt daher grundsätzlich Berechtigung zu.
Zur Berücksichtigung des abzugsfähigen Verlustes
wird im oben genannten Kommentar unter Tz 7.1 zur Rechtslage bis zur
Veranlagung 2000 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Der
Verlustausgleich geht dem Verlustabzug (auch: Verlustvortrag) vor. Der
Verlustausgleich erfolgt im Veranlagungsjahr der Verlustentstehung, und zwar
zunächst mit Gewinnen (Einnahmenüberschüssen) aus derselben
Einkunftsart (horizontaler Verlustausgleich) und sodann mit Gewinnen
(Einnahmenüberschüssen) aus anderen Einkunftsarten (vertikaler
Verlustausgleich). Soweit auf der jeweiligen Verlustausgleichsstufe ein
Spielraum besteht, sind vorrangig die nicht vortragsfähigen Verluste zu
verrechnen. Nur der nicht ausgeglichene Verlust führt unter den oben in Tz
3 bis 6 dargestellten Voraussetzungen zum Verlustvortrag.
Der Verlustabzug
ist die "letzte" Sonderausgabe; im Verrechnungsjahr anfallende
andere Sonderausgaben sind daher vorrangig abzuziehen, sodass der Verlustvortrag
für die Folgejahre erhalten bleibt. Bei Verlustvorträgen aus
verschiedenen Jahren ist stets derjenige aus dem früheren Jahr vorrangig
abzuziehen.
Der Verlustabzug
ist zwingend (und von Amts wegen) im ersten Jahr vorzunehmen, in welchem der
Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug der anderen Sonderausgaben einen
positiven Betrag ergibt (vgl. VwGH 20.09.1977, 931/77; 02.10.1968, 691/68).
Unterbleibt der Verlustabzug, obwohl eine Verrechnungsmöglichkeit bestand,
darf in den Folgejahren nur der Restbetrag berücksichtigt werden; es ist
als ein fiktiver Verlustabzug zu rechnen (VwGH 20.09.1977, 931/77). Das gilt
selbstverständlich nicht für die Jahre 1996 und 1997, in denen auf
Grund der Bestimmung des § 117 Abs. 7 Z 1 ein Verlustabzug nicht
möglich war.
Der Verlustabzug
(wie auch der Verlustausgleich) kann immer nur im Wege der Veranlagung
berücksichtigt werden.
Unter den
Sonderausgaben eines Kalenderjahres ist der Verlustabzug stets zuletzt zu
berücksichtigen, da diese Reihenfolge für den Steuerpflichtigen die
günstigste ist (vgl. RZ 4504 EStR 2000)."
Die Bw. hat nach obigen Feststellungen im Zuge der
Eröffnung ihres Teilbetriebes als "Medienfrau" Anlaufverluste
aus selbständiger Arbeit in den Jahren 1997 von 39.713,00 S und 1998 von
36.321,00 S erzielt. Der Verlust des Jahres 1997 von 39.713,00 S ist im Zuge des
vertikalen Verlustausgleiches durch die positiven Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit von 791,00 S insoweit verbraucht worden, weshalb
nur der Restbetrag von 38.922,00 vorgetragen werden kann. Von diesem aus dem
Jahr 1997 verbleibenden Verlustvortrag von 38.922,00 S wurden 33.097,00 S durch
die Veranlagung des Jahres 1999 verbraucht. Als Verlustvortrag im
streitgegenständlichen Veranlagungsjahr 2000 bleiben daher aus 1997 der
Restbetrag von 5.825,00 S zuzüglich des Verlustvortrages aus 1998 von
36.321,00 S = 42.146,00 S. Dem im Vorlageantrag zusätzlich gestellten
Antrag auf Vortrag eines Gesamtbetrages von 76.243,00 S konnte daher nur
teilweise stattgegeben werden. An der Richtigkeit der zwischen den
beiden Parteien des Berufungsverfahrens nunmehr offensichtlich unstrittigen
Änderungen durch die Berufungsvorentscheidung besteht nach Ansicht der
Berufungsbehörde kein Anlass zum Zweifel.
Berechnung
der Einkommensteuer für das Jahr 2000 in ATS
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (wie
BVE)
|
131.590,00 S
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
44.176,00 S
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
-
7.065,00 S
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
168.701,00 S
|
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988)
|
|
Viertel der der Aufwendungen für
Topf-Sonderausgaben
|
- 10.000,00 S
|
Kirchenbeitrag
|
- 1.000,00 S
|
Verlustabzug
|
-
42.146,00 S
|
Einkommen
|
115.555,00
S
|
Rundungszuschlag
|
45,00
S
|
Einkommen gerundet ( § 33 Abs. 1 EStG 1988)
|
115.600,00 S
|
Die Einkommensteuer
beträgt:
|
0 % für die ersten 50.000,00 S
|
0,00 S
|
21 % für die weiteren 50.000,00 S
|
10.500,00 S
|
31 % für die restlichen 15.600,00 S
|
4.836,00
S
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
15.336,00 S
|
allgemeiner Steuerabsetzbetrag ( § 33 Abs. 3 EStG
1988)
|
-
8.804,00 S
|
Einkommensteuer
|
6.532,00
S
|
Einkommensteuer in
Euro
|
474,70
€
|
Einkommensteuer laut Érstbescheid vom
16.1.2002
|
1.422,35
€
|
Differenz
|
947,65 €
Deshalb war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 20.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1500-L/02
- Stammnummer
- 26293
- Gültig
- 20.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF