Findok · Richtlinien
ZT-2500
10.2. Kontingente bei aktiver Veredelung
überholte Fassung (bis 14.01.2010)RichtlinieBMF-010314/0850-IV/8/2009gilt ab 15.02.2007
Inhaltsverzeichnis der ZT-2500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.02.2007 bis 14.01.2010.
Wortlaut laut Findok
10.2. Kontingente bei aktiver Veredelung
Laut Art. 121 und 136 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 (ZK) ist eine Inanspruchnahme von Zollkontingenten auch bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Anschluss an eine passive Veredelung oder an ein Umwandlungsverfahren möglich. Eine Inanspruchnahme anlässlich der Überführung in die aktive Veredelung oder in das Umwandlungsverfahren kommt jedoch grundsätzlich nicht in Betracht.
Wird bei Überführung der Ware aus der aktiven Veredelung in den zollrechtlich freien Verkehr ein Kontingentantrag gestellt, so ist nicht nur zu prüfen, ob das Kontingent zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht, sondern auch, ob es zum Zeitpunkt der Überführung der Ware in die aktive Veredelung bestanden hat. Hat das Kontingent zum Zeitpunkt der Überführung der Ware in die aktive Veredelung nicht bestanden, ist auch dann kein Kontingentantrag zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Überführung der Ware aus der aktiven Veredelung in den zollrechtlich freien Verkehr das Kontingent offen ist (vgl. Art. 121 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92)
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0850-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0128-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26285
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 (geltend: 66)
- Gültig
- 15.02.2007 bis 14.01.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF