Findok · Richtlinien
ZT-2500
10.20. Übergansbestimmungen für bestimmte Kontinenteinfuhren (Fische und Wein) aus Albanien und Mazedonien
überholte Fassung (bis 17.09.2007)RichtlinieBMF-010314/0852-IV/8/2007gilt ab 16.05.2007
Inhaltsverzeichnis der ZT-2500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.05.2007 bis 17.09.2007.
Wortlaut laut Findok
10.20. Übergansbestimmungen für bestimmte Kontinenteinfuhren (Fische und Wein) aus Albanien und Mazedonien
Mit Verordnung (EG) Nr. 530/2007 wird die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 dahingehend geändert, dass die mit dieser Verordnung geschaffenen Kontingente für Waren mit Ursprung in Albanien und Mazedonien ab 16. 5. 2007 nicht mehr anwendbar sind.
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 530/2007 sieht jedoch folgende Übergangsbestimmungen vor:
Waren, die sich am 16. Mai 2007 im Durchgangsverkehr oder in der Gemeinschaft in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden und für die vor diesem Zeitpunkt nach Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ordnungsgemäß Unterlagen ausgestellt wurden, die den Ursprung in Albanien oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nachweisen, werden bis zum 16. September 2007 weiterhin durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 begünstigt.
Für Waren, welche die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, hat diese Bestimmung für den Zeitraum vom 16. 5. 2007 bis zum 16. 9. 2007 folgende Auswirkungen:
Waren des Kontingentes Nr. 09.1571 (Forellen) mit Ursprung in Albanien oder Mazedonien können nach Erschöpfung dieses Kontingentes bis zu einer Menge von 50 Tonnen unter Anwendung des Kontingentzollsatzes importiert werden;
Waren des Kontingentes Nr. 09.1573 (Karpfen) mit Ursprung in Albanien oder Mazedonien können nach Erschöpfung dieses Kontingentes bis zu einer Menge von 20 Tonnen unter Anwendung des Kontingentzollsatzes importiert werden;
Waren des Kontingentes Nr. 09.1575 (Seebrassen) mit Ursprung in Albanien können nach Erschöpfung dieses Kontingentes bis zu einer Menge von 10 Tonnen unter Anwendung des Kontingentzollsatzes importiert werden;
Waren des Kontingentes Nr. 09.1577 (Meerbarsche) mit Ursprung in Albanien können nach Erschöpfung dieses Kontingentes bis zu einer Menge von 10 Tonnen unter Anwendung des Kontingentzollsatzes importiert werden;
Waren des Kontingentes 09.1579 (Sardinen) mit Ursprung in Albanien können im Rahmen dieses Kontingentes bis zu dessen Erschöpfung importiert werden.
Waren des Kontingentes Nr. 09.1561 (Sardellen) mit Ursprung in Albanien können nach Erschöpfung dieses Kontingentes bis zu einer Menge von 700 Tonnen unter Anwendung des Kontingentzollsatzes importiert werden;
Waren des Kontingentes Nr. 09.1515 (Wein) mit Ursprung in Albanien können nach Erschöpfung dieses Kontingentes bis zu einer Menge von 7.000 Hektolitern unter Anwendung des Kontingentzollsatzes importiert werden.
Es wird darauf hingewiesen dass für all die vorstehenden Waren mit Ursprung in Albanien bzw. Mazedonien eigene Kontingente bestehen. Die Anwendung der Übergangsmaßnahmen laut Verordnung (EG) Nr. 530/2007 wird in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn die Anwendung dieser Kontingente (z.B. wegen deren Erschöpfung) nicht möglich ist.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0852-IV/8/2007
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0128-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26285
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 66)
- Gültig
- 16.05.2007 bis 17.09.2007
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF