Findok · Richtlinien
ZT-2500
10.15. autonome Zollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse
überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010314/0069-IV/8/2016gilt ab 01.01.2016
Inhaltsverzeichnis der ZT-2500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2016 bis 30.04.2016.
Wortlaut laut Findok
10.15. Nichtanwendung bestimmterautonome Zollkontingente für Fische, die nur durch "ice glazing" bearbeitet wurdenbestimmte Fischereierzeugnisse
Diese Bestimmungen finden auf die Kontingente mit den Nummern 09.2746, 09.2748, 09.2750, 09.2754, 09.2759, 09.2760, 09.2761, 09.2765, 09.2770, 09.2772, 09.2774, 09.2776, 09.2777, 09.2778, 09.2785, 09.2786, 09.2788, 09.2790, 09.2792, 09.2794, 09.2798, 09.2800, 09.2802, 09.2824 und 09.2826 Anwendung.
Die in derMit Verordnung (EU) Nr. 12202015/20122265 genannten Zollkontingente sind nach deren Wortlaut nurwerden Kontingente für bestimmte Fische anwendbar, welche "zur Verarbeitung bestimmt" sinderöffnet. Fußnoten zu den einzelnen Kontingenten - deren Wortlaut dem elektronischen Zolltarif entnommenLaut Fußnote 2 dieser Verordnung können diese Kontingente nur dann angewandt werden kann - enthalten nähere Erläuterungen zu dem Ausdruck "zur Verarbeitung bestimmt", lassen aber offen, obwenn die als "ice glazing" (Überziehen mit Eis) bezeichnete Verarbeitung für sich allein ausreicht, um das jeweilige Kontingent in Anspruch zu nehmen.folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Waren müssen MEHR als einer oder mehrere der folgenden Verarbeitungen unterzogen werden:
-Säubern,
-Ausnehmen,
-Entfernen von Kopf oder Schwanz,
-Schneiden,
-Umpacken einzeln gefrorener Filets,
-Entnahme von Warenproben,
-Sortieren,
-Etikettieren,
-Verpacken,
-Kühlen,
-Gefrieren,
-Tiefgefrieren,
-Glasieren (Überziehen mit Eis),
-Auftauen,
-Trennen
Die Kontingente können aber jedenfalls angewandt werden, wenn die Ware einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterworfen wird:
-Zerschneiden in Würfel (einschließlich Zerteilen in andere rechteckige Blöcke),
-Zerteilen in Ringe,
-bei Materialien der KN-Codes 0307 49 59, 0307 99 11 und 0307 99 17 Zerschneiden in Streifen
-Filetieren,
-Herstellen von Lappen
-Zerteilen von Gefrierblöcken (siehe auch Punkt 10.15.2. Definition von "Gefrierblöcken")
-Zerteilen von Filetblöcken mit Zwischenlage
"Ice glazing" besteht darin, dass währendAuch wenn die Waren auf Grund ihrer Behandlung für die Anwendung des Frierens oder Tiefkühlens von Fischen oder Fischereierzeugnissen Wasser zugesetzt wird. Derartig behandelte Produkte enthalten zwischen 10 und 40 Gewichtsprozent EisKontingentzollsatzes in Betracht kommen würden können die Kontingente dann nicht angewandt werden, wenn diese Behandlung vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen wird.
Die Europäische Kommission hat dazu mitgeteilt, dass aus diese Bearbeitung für sich allein nicht ausreicht, um eines dieser Kontingenten Fischen hergestellten Erzeugnisse müssen zum menschlichen Verzehr bestimmt sein. Diese Kontingente können daher keinesfalls zur Herstellung von Tiernahrung oder von Düngemitteln in Anspruch zu nehmengenommen werden.
Dies gilt sinngemäßFür Kontingent Nr. 09.2785 (Rümpfe von Kalmaren) müssen auch für Zollaussetzungen für Fische welchedie Bedingungen unter Punkt 10.25. Definition von "Rümpfe mit Haut und Flossen" (Kontingent Nr. 09.2785) "zur Verarbeitung bestimmt" sind sowie für Kontingente für Fische "zum industriellen Herstellen" (siehe erfüllt seinAbschnitt 10.14.).
Normen und Schlagworte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0069-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0128-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26285
- Enthalten in Fassung
- 60, 61, 62, 63 (geltend: 66)
- Gültig
- 01.01.2016 bis 30.04.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF