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Findok · Richtlinien

ZT-2500

10.15.2. Definition von „Gefrierblöcken“

überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010314/0069-IV/8/2016gilt ab 01.01.2016

Inhaltsverzeichnis der ZT-2500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2016 bis 30.04.2016.

Wortlaut laut Findok

10.15.2. Definition von "Gefrierblöcken" "Gefrierblöcke" sind rechteckige oder anders einheitlich geformte Massen von -zusammenhängenden Fischfilets oder -von einer Mischung von Filets und zerkleinertem Fischfleisch, oder -ganz aus zerkleinertem Fischfleisch. Einzelne Fische können daher nicht als "Gefrierblöcke" angesehen werden. Ebenso sind gefrorene Blöcke aus ganzen Fischen oder aus Fischen ohne Kopf keine "Gefrierblöcke". Werden die Blöcke vor dem Zerteilen aufgetaut, reicht das Zerteilen allein für eine Anwendung des Kontingentzollsatzes nicht aus.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0069-IV/8/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0128-IV/8/2007
Stammnummer
26285
Enthalten in Fassung
60, 61, 62, 63 (geltend: 66)
Gültig
01.01.2016 bis 30.04.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF