Findok · Richtlinien
ZT-2500
10.15.2. Definition von „Gefrierblöcken“
überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010314/0069-IV/8/2016gilt ab 01.01.2016
Inhaltsverzeichnis der ZT-2500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2016 bis 30.04.2016.
Wortlaut laut Findok
10.15.2. Definition von "Gefrierblöcken"
"Gefrierblöcke" sind rechteckige oder anders einheitlich geformte Massen von
-zusammenhängenden Fischfilets oder
-von einer Mischung von Filets und zerkleinertem Fischfleisch, oder
-ganz aus zerkleinertem Fischfleisch.
Einzelne Fische können daher nicht als "Gefrierblöcke" angesehen werden. Ebenso sind gefrorene Blöcke aus ganzen Fischen oder aus Fischen ohne Kopf keine "Gefrierblöcke".
Werden die Blöcke vor dem Zerteilen aufgetaut, reicht das Zerteilen allein für eine Anwendung des Kontingentzollsatzes nicht aus.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0069-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0128-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26285
- Enthalten in Fassung
- 60, 61, 62, 63 (geltend: 66)
- Gültig
- 01.01.2016 bis 30.04.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF